Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Lieselotte P*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Sachwalters Dr. Gerhard S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 1998, GZ 44 R 425/98w, 44 R 531/98h-147, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 9. März 1998, GZ 2 P 4178/95f-135, teilweise abgeändert und der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 24. April 1998, GZ 2 P 4178/95f-140, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluß ON 135 genehmigte das Erstgericht die Klage des Kollisionskurators Mag. Werner S***** gegen den Sachwalter Dr. Gerhard S***** wegen S 44.425,-- sA; mit dem Beschluß ON 140 wies das Erstgericht den Antrag des Sachwalters ab, den Kollisionskurator zu entheben. Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 135 gab das Rekursgericht teilweise Folge; der Rekurs gegen den Beschluß ON 140 blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 - WGN 1997) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2, Abs 2 AußStrG idF WGN 1997).Mit dem Beschluß ON 135 genehmigte das Erstgericht die Klage des Kollisionskurators Mag. Werner S***** gegen den Sachwalter Dr. Gerhard S***** wegen S 44.425,-- sA; mit dem Beschluß ON 140 wies das Erstgericht den Antrag des Sachwalters ab, den Kollisionskurator zu entheben. Dem Rekurs gegen den Beschluß ON 135 gab das Rekursgericht teilweise Folge; der Rekurs gegen den Beschluß ON 140 blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).
Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Sachwalters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß und aus welchen Gründen der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß und aus welchen Gründen der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E51592 04A02328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00232.98S.0929.000Dokumentnummer
JJT_19980929_OGH0002_0040OB00232_98S0000_000