Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang V*****, wider die Antragsgegnerin B*****gmbH, ***** vertreten durch ÖRAG, Österreichische Realitäten AG, Herrengasse 17, 1014 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 und 13 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 1998, GZ 40 R 15/98x-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Oktober 1997, GZ 44 Msch 26/97w-8, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang V*****, wider die Antragsgegnerin B*****gmbH, ***** vertreten durch ÖRAG, Österreichische Realitäten AG, Herrengasse 17, 1014 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 1998, GZ 40 R 15/98x-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. Oktober 1997, GZ 44 Msch 26/97w-8, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines Verwaltungskostenbeitrages sowie eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages für seine Wohnung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese am 17. 7. 1998 zugestellte Rekursentscheidung vom 28. 4. 1998 richtet sich der am 22. 7. 1998 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 119/98f; 2 Ob 113/98a mwN):Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 119/98f; 2 Ob 113/98a mwN):
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF der WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 12 und 13 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionserkurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO):Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionserkurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO):
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E51529 05A02408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00240.98Z.0929.000Dokumentnummer
JJT_19980929_OGH0002_0050OB00240_98Z0000_000