TE OGH 1998/9/30 13Os131/98

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich Paul N***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 25 Vr 156/98-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich Paul N***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 201 Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 25 römisch fünf r 156/98-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Erich Paul N***** wurde der Verbrechen (zu 1) der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und (zu 2) der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach §§ 15 Abs 1, 209 StGB schuldig erkannt.Erich Paul N***** wurde der Verbrechen (zu 1) der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB und (zu 2) der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 209 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. November 1997 in Wilhering versucht,

1. den Jugendlichen Michael Georg F***** mit schwerer gegen ihn gerichteter Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen sowie Würgen und Kratzen am Hals und durch eine gegen ihn gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerungen, wenn F***** nicht sofort tue was er sage, werde er ihn zusammenschlagen, weil er eine Leibwächterausbildung habe, sowie durch Vorhalt eines Küchenmessers zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen und

2. nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, nämlich mit dem siebzehnjährigen Michael Georg F***** gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Er ist nicht im Recht. Der mit den Rechtsmittelausführungen gleichzeitig gestellte Antrag auf Protokollsberichtigung wurde (abschlägig) erledigt (ON 113).Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Er ist nicht im Recht. Der mit den Rechtsmittelausführungen gleichzeitig gestellte Antrag auf Protokollsberichtigung wurde (abschlägig) erledigt (ON 113).

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), kein Zeuge, ja nicht einmal die Eltern des Tatopfers, hätten dessen Verletzung bestätigt, ist aktenwidrig (siehe Urteilszitate S 16 f, 20 f und 25); sie steht übrigens im Gegensatz zur Tatsachenrüge (S 491/III), wonach gegen jenen Teil der Zeugenaussagen, die diese Verletzung bestätigt haben, Bedenken bestünden (Z 5a). Für diese Beschwerdebehauptung aber fehlt eine aktenmäßige Grundlage.Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), kein Zeuge, ja nicht einmal die Eltern des Tatopfers, hätten dessen Verletzung bestätigt, ist aktenwidrig (siehe Urteilszitate S 16 f, 20 f und 25); sie steht übrigens im Gegensatz zur Tatsachenrüge (S 491/III), wonach gegen jenen Teil der Zeugenaussagen, die diese Verletzung bestätigt haben, Bedenken bestünden (Ziffer 5 a,). Für diese Beschwerdebehauptung aber fehlt eine aktenmäßige Grundlage.

"ESG"-Kontrollore, die F***** nach dem Vorfall bei einer "Schwarzfahrt erwischt haben", wurden nicht vernommen, wie das die weiteren Rechtsmittelausführungen (S 490/III) zutreffend erkennen. Wie aber trotzdem aus solchen (fehlenden) Beweismitteln eine mangelhafte Beweiswürdigung (Z 5) abzuleiten sei, bleibt unerfindlich. Dazu kommt, daß (zu 1) beide in § 201 Abs 1 StGB beschriebenen Nötigungsmittel eingesetzt wurden, der Wegfall eines derselben bringt daher den Schuldspruch nicht in Wegfall und betrifft insoweit keine entscheidende Tatsache."ESG"-Kontrollore, die F***** nach dem Vorfall bei einer "Schwarzfahrt erwischt haben", wurden nicht vernommen, wie das die weiteren Rechtsmittelausführungen (S 490/III) zutreffend erkennen. Wie aber trotzdem aus solchen (fehlenden) Beweismitteln eine mangelhafte Beweiswürdigung (Ziffer 5,) abzuleiten sei, bleibt unerfindlich. Dazu kommt, daß (zu 1) beide in Paragraph 201, Absatz eins, StGB beschriebenen Nötigungsmittel eingesetzt wurden, der Wegfall eines derselben bringt daher den Schuldspruch nicht in Wegfall und betrifft insoweit keine entscheidende Tatsache.

Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, vom Unzuchtsopfer beraubt worden zu sein, hat sich das Schöffengericht ausführlich, insbesondere auch mit den dazu im Rechtsmittel zitierten Beweismitteln befaßt, jedoch bei Prüfung der gesamten Beweislage diesen letztgenannten den Beweiswert aberkannt (US 26 ff).

Der vom Angeklagten in seiner Verantwortung und im Rechtsmittel wiederholt relevierte Ablageort des zur Drohung verwendeten Messers (US 13), ob "Tisch oder Anrichte" ist rechtlich bedeutungslos. Unerfindlich bleibt dazu der Einwand der Nichtigkeitsbeschwerde, wieso der dem Opfer gegenüberstehende Angeklagte nicht, für dieses auch erkennbar, das hinter dem Opfer befindliche Messer mit den Augen hätte fixieren können.

Die homosexuelle Neigung des Angeklagten wurde im Urteil durch zahlreiche Beweismittel als feststehend erachtet (US 37 ff). In diesem Zusammenhang wurden neben der Aussage des Zeugen K*****, zahlreiche andere Argumente verwertet. Der Einwand, daß in dem von K***** genannten Zeitpunkt der Angeklagte niemals zwei Jugendliche mit nach Hause hätte nehmen können, weil er sich in Haft befunden hat, deckt sich mit den Konstatierungen des Erstgerichts (US 38), das die diesbezüglichen (zeitlichen) Angaben des Zeugen als Irrtum wertete und dies auch durchaus plausibel und keineswegs den Denkgesetzen widersprechend begründete.

Erhebliche Bedenken an den zum Schuldspruch führenden Feststellungen werden aus den Akten gar nicht dargetan (Z 5 a), sondern nur versucht, die Glaubwürdigkeit der für überzeugend gehaltenen Beweismittel zu untergraben. Aus der Tatsache, daß Zeugen vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Angeklagte für sich nichts ableiten (siehe Mayerhofer StPO4 § 152 ENr 4). Im übrigen hat das Schöffengericht seine Beweiswürdigung dem Gesetz entsprechend vorgenommen (§ 258 Abs 2 StPO), diese auch ausführlich begründet und keineswegs mit "Vermutungen" zu Lasten des Angeklagten "operiert", sondern auf Grund der gegebenen Beweislage zu seinem Nachteil Feststellungen getroffen, die er bestreitet. Dies stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung dar.Erhebliche Bedenken an den zum Schuldspruch führenden Feststellungen werden aus den Akten gar nicht dargetan (Ziffer 5, a), sondern nur versucht, die Glaubwürdigkeit der für überzeugend gehaltenen Beweismittel zu untergraben. Aus der Tatsache, daß Zeugen vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Angeklagte für sich nichts ableiten (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, ENr 4). Im übrigen hat das Schöffengericht seine Beweiswürdigung dem Gesetz entsprechend vorgenommen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), diese auch ausführlich begründet und keineswegs mit "Vermutungen" zu Lasten des Angeklagten "operiert", sondern auf Grund der gegebenen Beweislage zu seinem Nachteil Feststellungen getroffen, die er bestreitet. Dies stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung dar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist auf die Tatsachen- und Mängelrüge und gibt damit offen zu erkennen, daß eine gesetzmäßige Ausführung nicht vorliegt, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde nicht von den Feststellungen des Urteils ausgehen, sondern dieselben abermals als "unvollständig und unzureichend begründet" bekämpfen. Welche Feststellungen aber das Urteil zu einer rechtlich umfassenden Beurteilung nicht getroffen hat, nennt die Beschwerde nicht und entbehrt daher auch insoweit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist auf die Tatsachen- und Mängelrüge und gibt damit offen zu erkennen, daß eine gesetzmäßige Ausführung nicht vorliegt, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde nicht von den Feststellungen des Urteils ausgehen, sondern dieselben abermals als "unvollständig und unzureichend begründet" bekämpfen. Welche Feststellungen aber das Urteil zu einer rechtlich umfassenden Beurteilung nicht getroffen hat, nennt die Beschwerde nicht und entbehrt daher auch insoweit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Auf die (nach Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingebrachten zahlreichen (teils inhaltlich unver- ständlichen) Eingaben des Angeklagten selbst war nicht einzugehen (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36 ff).Auf die (nach Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingebrachten zahlreichen (teils inhaltlich unver- ständlichen) Eingaben des Angeklagten selbst war nicht einzugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d StPO) zurückzuweisen, demzufolge hat gemäß § 285i StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, StPO) zurückzuweisen, demzufolge hat gemäß Paragraph 285 i, StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E51647 13D01318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00131.98.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0130OS00131_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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