TE OGH 1998/9/30 7Ob248/98s

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ernst L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der p Fa Edith K*****- , (19 S 222/96 des Landesgerichtes Innsbruck), vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Mag. Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,162.345 sA (Revisionsinteresse S 450.653) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Juli 1998, GZ 1 R 164/98x-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde argumentiert nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen. Die Lebensversicherungsverträge des Ehemannes der Gemeinschuldnerin, gegen deren bei ihr erliegenden Erträge die Beklagte zur Befriedigung ihrer Kreditforderungen gegen die Gemeinschuldnerin aufgerechnet hat, sind wirtschaftlich zum Vermögen der Gemeinschuldnerin zu rechnen. Sie wurden vom Ehemann der Gemeinschuldnerin zur Besicherung der Kreditforderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin abgeschlossen und zugunsten der Beklagten vinkuliert, ihr Realisat sollte der Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus diesen Kreditverträgen dienen, die Prämien brachte ausschließlich die Gemeinschuldnerin auf. Wohl ist die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln im Regelfall nicht anfechtbar; bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung aus fremden Mitteln oder aus Mitteln des Gemeinschuldners erfolgte, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden, wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen (Vermögensverschiebungen) anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (SZ 65/71; SZ 69/260 ua). Eine solche Vermögensverschiebung lag hier vor, weil der Lebensversicherungsvertrag des Ehemannes der Gemeinschuldnerin ausschließlich von der Gemeinschuldnerin finanziert wurde.

Anmerkung

E51759 07A02488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00248.98S.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0070OB00248_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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