Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Prett und Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Hermann G*****, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 6,148.284,54 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Februar 1998, GZ 3 Nc 3/97p-43, womit der Antrag des Beklagten auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Klagenfurt zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Leoben zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Graz den auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Klagenfurt gerichteten Antrag des Beklagten zurück.
Mit Beschluß vom 31. 3. 1998, 22 Cg 92/97i-47 übertrug das Landesgericht Klagenfurt die bei ihm seit 10. 3. 1989 anhängige Rechtssache gemäß § 31a Abs 1 JN dem Landesgericht Leoben. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluß vom 31. 3. 1998, 22 Cg 92/97i-47 übertrug das Landesgericht Klagenfurt die bei ihm seit 10. 3. 1989 anhängige Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN dem Landesgericht Leoben. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Das Landesgericht Leoben sprach mit dem Beschluß vom 9. 4. 1998, 5 Cg 53/98b-49, aus, daß es zur Entscheidung in der gegenständlichen Streitsache unzuständig sei und die Übernahme des vom Landesgericht Klagenfurt übermittelten Aktes ablehne. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diesen Beschluß am 3. 6. 1998 (ON 56). Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs mit dem Beschluß 7 Ob 234/98g als jedenfalls unzulässig zurück.
Über den gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Klagenfurt erhobenen Rekurs kann der Oberste Gerichtshof zur Zeit nicht entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits im Beschluß 4 Ob 234/98g ausgesprochen wurde, entfaltet der rechtskräftige Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt, mit dem die Rechtssache gemäß § 31a Abs 1 JN dem Landesgericht Leoben übertragen wurde, bindende Wirkung, die auch der Oberste Gerichtshof zu beachten hat. Die bindende Wirkung des Beschlusses eines Gerichts, das seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen hat, hindert eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß dieses Gerichts, mit dem ein Antrag auf Ablehnung alle Richter des Gerichts zurückgewiesen wurde. Es besteht in einem solchen Fall solange kein Bedürfnis, die Zurückweisung des Ablehnungsantrages im Rechtsmittelwege zu prüfen, solange der bindende Übertragungsbeschluß nicht im Zuge der Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt wieder aufgehoben wurde.Wie bereits im Beschluß 4 Ob 234/98g ausgesprochen wurde, entfaltet der rechtskräftige Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt, mit dem die Rechtssache gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN dem Landesgericht Leoben übertragen wurde, bindende Wirkung, die auch der Oberste Gerichtshof zu beachten hat. Die bindende Wirkung des Beschlusses eines Gerichts, das seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen hat, hindert eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß dieses Gerichts, mit dem ein Antrag auf Ablehnung alle Richter des Gerichts zurückgewiesen wurde. Es besteht in einem solchen Fall solange kein Bedürfnis, die Zurückweisung des Ablehnungsantrages im Rechtsmittelwege zu prüfen, solange der bindende Übertragungsbeschluß nicht im Zuge der Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt wieder aufgehoben wurde.
Die Akten waren daher dem Landesgericht Leoben zurückzustellen. Der Rekurs ist nur dann wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt auf Übertragung der Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtssache an das Landesgericht Leoben im Verfahren gemäß § 47 JN aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt die Fortführung der Rechtssache aufgetragen werden sollte.Die Akten waren daher dem Landesgericht Leoben zurückzustellen. Der Rekurs ist nur dann wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt auf Übertragung der Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtssache an das Landesgericht Leoben im Verfahren gemäß Paragraph 47, JN aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt die Fortführung der Rechtssache aufgetragen werden sollte.
Anmerkung
E51757 07A02338European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00233.98K.0930.000Dokumentnummer
JJT_19980930_OGH0002_0070OB00233_98K0000_000