TE OGH 1998/10/1 15Os143/98

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johan Hendrikus M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. Mai 1998, GZ 14 Vr 177/98-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Maurer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johan Hendrikus M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. Mai 1998, GZ 14 römisch fünf r 177/98-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Maurer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der niederländische Staatsangehörige Johan Hendrikus M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er am 31. Jänner 1998 "in Schwechat" den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, nämlich 13.014,75 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 10.670 [+/- 312] Gramm), nach Österreich eingeführt hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der niederländische Staatsangehörige Johan Hendrikus M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er am 31. Jänner 1998 "in Schwechat" den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, nämlich 13.014,75 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 10.670 [+/- 312] Gramm), nach Österreich eingeführt hat.

Zum Tatablauf stellte das Schöffengericht im wesentlichen fest, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat von einem unbekannten Komplizen als Drogenkurier angeworben wurde, bereits mit dem Vorhaben, Kokain im Fluggepäck von Peru nach Europa zu schmuggeln, nach Lima reiste und in der Folge die Verbringung von rund 13 kg des angeführten Suchtgifts auf dem Luftweg nach Österreich bewirkte, indem er - in Kenntnis der Übergabe eines mit Kokain gefüllten Koffers zur Flugbeförderung durch zwei weitere unbekannte Mittäter im Sinne der mit diesen getroffenen Absprache - in derselben Maschine, in welcher sich das Suchtgift befand, nach Wien flog und am Flughafen Wien-Schwechat vereinbarungsgemäß das als Suchtgiftversteck präparierte, mit seinem Namensschild versehene Gepäckstück an sich nahm, wobei er festgenommen und der Koffer mit dem Suchtgift sichergestellt wurde (US 3 ff).

Zur subjektiven Tatseite konstatierte das Erstgericht (mehrfach), daß die Einfuhr einer übergroßen Menge (auch jener von mehr als 13 kg) Kokain vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) umfaßt war (US 5, 7 und 8). Seine Verantwortung, wonach er lediglich ein Quantum von 3 kg Kokain - wie ursprünglich von dem Verbindungsmann in den Niederlanden in Aussicht gestellt - und keinesfalls mehr transportieren wollte, erachtete der Schöffensenat aufgrund der näheren Tatmodalitäten (Fehlen von Einflußmöglichkeiten des Ange- klagten auf die Abwicklung im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Komplizen beim gegenständlichen Schmuggel) für widerlegt.Zur subjektiven Tatseite konstatierte das Erstgericht (mehrfach), daß die Einfuhr einer übergroßen Menge (auch jener von mehr als 13 kg) Kokain vom bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) umfaßt war (US 5, 7 und 8). Seine Verantwortung, wonach er lediglich ein Quantum von 3 kg Kokain - wie ursprünglich von dem Verbindungsmann in den Niederlanden in Aussicht gestellt - und keinesfalls mehr transportieren wollte, erachtete der Schöffensenat aufgrund der näheren Tatmodalitäten (Fehlen von Einflußmöglichkeiten des Ange- klagten auf die Abwicklung im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Komplizen beim gegenständlichen Schmuggel) für widerlegt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch nominell aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In den formellen Rügen (Z 5 und 5a) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung seines bedingten Willens, eine Übermenge des Suchtgiftes einzuführen.In den formellen Rügen (Ziffer 5 und 5a) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung seines bedingten Willens, eine Übermenge des Suchtgiftes einzuführen.

Die in der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Begründungsgebrechen liegen nicht vor:Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupteten Begründungsgebrechen liegen nicht vor:

Eine (punktuell herausgegriffene) Urteilserwägung, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abfluges aus Lima das Quantum des transportieren Kokains "gleichgültig" gewesen sei (US 5 Mitte), steht mit der Konstatierung der intellektuellen und der voluntativen Komponente des dolus eventualis (in Ansehung der eingeführten Menge) nicht in Widerspruch. Denn mit der relevierten Urteilspassage wird keineswegs eine (für das Willenselement des bedingten Vorsatzes nicht ausreichende) innere Teilnahmslosigkeit, sondern - bei gebotener Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe - eine den Anforderungen der angenommenen Schuldform entsprechende bewußte Gleichgültigkeit in bezug auf die qualifizierte Tatbestandsverwirklichung (Leukauf/Steininger Komm3 RN 17; Foregger/Kodek StGB6 Anm IV, je zu § 5) zum Ausdruck gebracht. Von der Feststellung unvereinbarer Sachverhalte zur inneren Tatseite kann daher keine Rede sein.Eine (punktuell herausgegriffene) Urteilserwägung, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abfluges aus Lima das Quantum des transportieren Kokains "gleichgültig" gewesen sei (US 5 Mitte), steht mit der Konstatierung der intellektuellen und der voluntativen Komponente des dolus eventualis (in Ansehung der eingeführten Menge) nicht in Widerspruch. Denn mit der relevierten Urteilspassage wird keineswegs eine (für das Willenselement des bedingten Vorsatzes nicht ausreichende) innere Teilnahmslosigkeit, sondern - bei gebotener Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe - eine den Anforderungen der angenommenen Schuldform entsprechende bewußte Gleichgültigkeit in bezug auf die qualifizierte Tatbestandsverwirklichung (Leukauf/Steininger Komm3 RN 17; Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch IV, je zu Paragraph 5,) zum Ausdruck gebracht. Von der Feststellung unvereinbarer Sachverhalte zur inneren Tatseite kann daher keine Rede sein.

Ebensowenig ist der Ausspruch, daß der Angeklagte die Einfuhr eines übergroßen Kokainquantums von 13.014,75 Gramm in seinen Tatwillen einbezogen hat, mit formellen Mängeln behaftet. Es geht nämlich aus den Urteilskonstatierungen klar hervor, daß die vorausgesetzten subjektiven Kriterien während des gesamten Fluges (und keineswegs, wie der Angeklagte unter sprachlicher Umdeutung einer einzelnen Urteilssequenz - US 5, vorletzter Absatz - vermeint, erst bei der Landung in Wien-Schwechat) vorgelegen sind.

Mit der Forderung nach einer sachverhaltsmäßigen Konkretisierung des auf den vorsätzlichen Transport von "mehr als 3 kg Kokain" bezogenen Ausspruchs (neuerlich US 5) vermag der Nichtigkeitswerber einen (inhaltlich ins Treffen geführten) Feststellungsmangel (iS der Z 10) nicht prozeßordnungsgemäß darzutun: Denn abgesehen davon, daß er insofern weite Teile des Urteilssachverhalts übergeht, stünde beim hier (mängelfrei) konstatierten hohen Reinheitsgrad des Suchtgifts (von nahezu 80 % - US 2 iVm ON 17) ein vielfaches Überschreiten der (ab mindestens 375 Gramm Kokain erreichten) Übermenge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG (als das 25fache der bei 15 Gramm gelegenen Grenzmenge des Abs 6 leg. cit - Anhang I der SGV, BGBl II Nr 374/1997) selbst bei Annahme eines Tatquantums von (nur) 3.000 Gramm evidentermaßen außer Frage.Mit der Forderung nach einer sachverhaltsmäßigen Konkretisierung des auf den vorsätzlichen Transport von "mehr als 3 kg Kokain" bezogenen Ausspruchs (neuerlich US 5) vermag der Nichtigkeitswerber einen (inhaltlich ins Treffen geführten) Feststellungsmangel (iS der Ziffer 10,) nicht prozeßordnungsgemäß darzutun: Denn abgesehen davon, daß er insofern weite Teile des Urteilssachverhalts übergeht, stünde beim hier (mängelfrei) konstatierten hohen Reinheitsgrad des Suchtgifts (von nahezu 80 % - US 2 in Verbindung mit ON 17) ein vielfaches Überschreiten der (ab mindestens 375 Gramm Kokain erreichten) Übermenge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (als das 25fache der bei 15 Gramm gelegenen Grenzmenge des Absatz 6, leg. cit - Anhang römisch eins der SGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 374 aus 1997,) selbst bei Annahme eines Tatquantums von (nur) 3.000 Gramm evidentermaßen außer Frage.

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Nichtigkeitswerbers zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Vielmehr trachtet der Angeklagte, die Beweiskraft seiner eigenen Darstellung über das in seine Vorstellung aufgenommene Gewicht des Suchtgiftes mit Hilfe spekulativer und hypothetischer Überlegungen aufzuwerten. Damit vermag er jedoch keine begründeten intersubjektiven Zweifel gegen die bekämpften Feststellungen zur inneren Tatseite (iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes) zu erwecken; zudem übersieht er, daß das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) keine zwingenden, auf einer lückenlosen Beweiskette aufbauenden Deduktionen verlangt, sondern das Gericht berechtigt, seine Überzeugung von der Schuld des Ange- klagten auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen.Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Nichtigkeitswerbers zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Vielmehr trachtet der Angeklagte, die Beweiskraft seiner eigenen Darstellung über das in seine Vorstellung aufgenommene Gewicht des Suchtgiftes mit Hilfe spekulativer und hypothetischer Überlegungen aufzuwerten. Damit vermag er jedoch keine begründeten intersubjektiven Zweifel gegen die bekämpften Feststellungen zur inneren Tatseite (iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes) zu erwecken; zudem übersieht er, daß das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) keine zwingenden, auf einer lückenlosen Beweiskette aufbauenden Deduktionen verlangt, sondern das Gericht berechtigt, seine Überzeugung von der Schuld des Ange- klagten auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), in der sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Sachverhalts nach § 28 Abs 2 und Abs 4 (Z 3) SMG wendet, ohne jedoch das Strafgesetz zu benennen, das seiner Meinung zufolge auf die Tat anzuwenden wäre, ignoriert schon aus diesem Grund das Gesetz.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in der sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des Sachverhalts nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, (Ziffer 3,) SMG wendet, ohne jedoch das Strafgesetz zu benennen, das seiner Meinung zufolge auf die Tat anzuwenden wäre, ignoriert schon aus diesem Grund das Gesetz.

Der Einwand, wonach es "an der Kausalität seines Fluges nach Schwechat für die Einfuhr des Suchtgiftes" gefehlt habe, weil der Drogenkoffer durch Komplizen zur Flugbeförderung übergeben und daher "ohne sein weiteres Zutun" nach Österreich transportiert worden sei, weshalb er das Kokain nicht "eingeführt", sondern lediglich am Flughafen Wien-Schwechat "übernommen" habe, bestreitet im übrigen (abermals der Prozeßordnung zuwider) wesentliche Tatsachenkonstatierungen. Denn die Feststellungen des Schöffengerichts bringen die relevante Rolle des Angeklagten beim gegenständlichen grenzüberschreitenden Suchtgifttransport - einschließlich seiner faktischen Tatherrschaft - durch die verabredungsgemäße Begleitung des Koffers mit dem Schmuggelgut - dessen Transport auf dem Luftweg nach den nunmehr international üblichen Sicherheitsvorkehrungen ohne Zuordnung zu einem in der Maschine reisenden Passagier nicht vorgenommen worden wäre - auf dem Luftweg von Peru nach Österreich mit dem Ziel der (tatsächlich erfolgten) Entgegennahme des als Drogenversteck präparierten Gepäckstückes im Bestimmungsflughafen klar zum Ausdruck. Am erforderlichen Ursachenzusammenhang (dessen Begriffsinhalt im StGB bewußt nicht geregelt wurde - Foregger/Kodek Einführung C VI; Leukauf/Steininger aaO Vorbem zu § 1 RN 14) zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Suchtgiftimport kann unter Zugrundelegung der herrschenden Äquivalenztheorie, derzufolge jede Handlung, die eine conditio sine qua non des Erfolges darstellt, als kausal anzusehen ist (Foregger/Kodek aaO; Leukauf/Steininger aaO Vorbem zu § 1 RN 17 ff), nach den Regeln der Logik nicht gezweifelt werden: Daß der in Rede stehende Kokainschmuggel bei Hinwegdenken der (Ausführungs-)Handlungen des Angeklagten (§ 12 1.Fall StGB) in seiner konkreten Gestalt (nach demselben modus) abgelaufen wäre, ist auszuschließen.Der Einwand, wonach es "an der Kausalität seines Fluges nach Schwechat für die Einfuhr des Suchtgiftes" gefehlt habe, weil der Drogenkoffer durch Komplizen zur Flugbeförderung übergeben und daher "ohne sein weiteres Zutun" nach Österreich transportiert worden sei, weshalb er das Kokain nicht "eingeführt", sondern lediglich am Flughafen Wien-Schwechat "übernommen" habe, bestreitet im übrigen (abermals der Prozeßordnung zuwider) wesentliche Tatsachenkonstatierungen. Denn die Feststellungen des Schöffengerichts bringen die relevante Rolle des Angeklagten beim gegenständlichen grenzüberschreitenden Suchtgifttransport - einschließlich seiner faktischen Tatherrschaft - durch die verabredungsgemäße Begleitung des Koffers mit dem Schmuggelgut - dessen Transport auf dem Luftweg nach den nunmehr international üblichen Sicherheitsvorkehrungen ohne Zuordnung zu einem in der Maschine reisenden Passagier nicht vorgenommen worden wäre - auf dem Luftweg von Peru nach Österreich mit dem Ziel der (tatsächlich erfolgten) Entgegennahme des als Drogenversteck präparierten Gepäckstückes im Bestimmungsflughafen klar zum Ausdruck. Am erforderlichen Ursachenzusammenhang (dessen Begriffsinhalt im StGB bewußt nicht geregelt wurde - Foregger/Kodek Einführung C VI; Leukauf/Steininger aaO Vorbem zu Paragraph eins, RN 14) zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Suchtgiftimport kann unter Zugrundelegung der herrschenden Äquivalenztheorie, derzufolge jede Handlung, die eine conditio sine qua non des Erfolges darstellt, als kausal anzusehen ist (Foregger/Kodek aaO; Leukauf/Steininger aaO Vorbem zu Paragraph eins, RN 17 ff), nach den Regeln der Logik nicht gezweifelt werden: Daß der in Rede stehende Kokainschmuggel bei Hinwegdenken der (Ausführungs-)Handlungen des Angeklagten (Paragraph 12, 1.Fall StGB) in seiner konkreten Gestalt (nach demselben modus) abgelaufen wäre, ist auszuschließen.

Da das Kokain nach den Urteilskonstatierungen auf die vom Angeklagten gewollte Art nach Österreich gelangt und die Begehungsform der Einfuhr von Suchtgift - wie der Beschwerdeführer nicht verkennt - (auch bei Transport auf dem Luftweg) mit dessen Verbringen über die Staatsgrenze vollendet ist (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 28 SMG E 57; EvBl 1982/30 ua), wobei es des unmittelbaren Gewahrsams des (unmittelbaren) Täters über das Suchtmittel im Zeitpunkt und am Ort der Grenzüberschreitung nicht bedarf (Mayerhofer aaO E 64), ist dem Erstgericht bei Subsumtion des Sachverhaltes unter die zweite Alternative des § 28 Abs 2 (iVm Abs 4 Z 3) SMG kein Rechtsirrtum unterlaufen.Da das Kokain nach den Urteilskonstatierungen auf die vom Angeklagten gewollte Art nach Österreich gelangt und die Begehungsform der Einfuhr von Suchtgift - wie der Beschwerdeführer nicht verkennt - (auch bei Transport auf dem Luftweg) mit dessen Verbringen über die Staatsgrenze vollendet ist (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 28, SMG E 57; EvBl 1982/30 ua), wobei es des unmittelbaren Gewahrsams des (unmittelbaren) Täters über das Suchtmittel im Zeitpunkt und am Ort der Grenzüberschreitung nicht bedarf (Mayerhofer aaO E 64), ist dem Erstgericht bei Subsumtion des Sachverhaltes unter die zweite Alternative des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3,) SMG kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Indem die Rüge abschließend auf das für den Urteilsgegenstand irrelevante Vorhaben des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Abfluges aus den Niederlanden nach Peru zurückgreift, verfehlt sie erneut eine Ausrichtung an den Prozeßgesetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige (Teil-)Geständnis und die Zusammenarbeit mit der Polizei nach der Festnahme.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige (Teil-)Geständnis und die Zusammenarbeit mit der Polizei nach der Festnahme.

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Sie vermag weder zusätzliche Umstände mildernder Natur aufzuzeigen, noch die falsche Gewichtung der Strafzumessungsgründe darzutun.

Die Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz sind Gefährdungsdelikte (Foregger/Litzka SGG2 § 12 Erl II). Gefährdungsdelikte fallen nicht in den Bereich des ersten Falles des § 34 Z 13 StGB (Pallin Strafzumessung Rz 66). Der vom Angeklagten reklamierte Umstand, daß das gesamte Suchtgift von der Polizei beschlagnahmt werden konnte, fällt daher nicht ins Gewicht. Vielmehr wäre ein Überlassen des Suchtgiftes an andere als Verwirklichung einer weiteren Tatbegehungsform des § 27 SMG erschwerend.Die Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz sind Gefährdungsdelikte (Foregger/Litzka SGG2 Paragraph 12, Erl römisch II). Gefährdungsdelikte fallen nicht in den Bereich des ersten Falles des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB (Pallin Strafzumessung Rz 66). Der vom Angeklagten reklamierte Umstand, daß das gesamte Suchtgift von der Polizei beschlagnahmt werden konnte, fällt daher nicht ins Gewicht. Vielmehr wäre ein Überlassen des Suchtgiftes an andere als Verwirklichung einer weiteren Tatbegehungsform des Paragraph 27, SMG erschwerend.

Daß der Angeklagte als Suchtgiftkurier tätig war, wurde vom Erstgericht ohnedies gebührend berücksichtigt, von einer zusätzlich untergeordneten Begehungsweise kann angesichts der gemeiniglich arbeitsteiligen Vorgangsweise beim Drogenhandel und -schmuggel sowie der umfänglich geplanten aufwendigen Schmuggelaktion (vorheriger Flug nach Lima) nicht gesprochen werden. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers vermag unter den gegebenen Voraussetzungen weder der Umstand, daß die Tat lediglich aus Gewinnsucht - wenn auch zur Behebung der familiären Notlage - begangen wurde, einen mildernden Umstand darzustellen, noch die durch seine Tat "verursachte Situation seiner Familie".

Das Erstgericht hat vielmehr die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, im Ergebnis aber auch zutreffend gewertet. Gerade die exorbitant große Menge des Suchtgiftes und die damit verbundene Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in besonders großem Ausmaß charakterisieren das Unrecht der verschuldeten Tat als sehr gravierend und dokumentieren ein hohes Maß an personaler Täterschuld, dem die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der gesamten Situation des Angeklagten ebenso entspricht, wie sie innerhalb des Schuldangemessenen zutreffend auf generalpräventive Erfordernisse Rücksicht nimmt.

Mithin erweist sich die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe bei einem bis zu fünfzehn Jahren reichenden Strafsatz als keineswegs überhöht und einer Reduktion unzugänglich.

Es mußte sonach auch der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E51876 15D01438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00143.98.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19981001_OGH0002_0150OS00143_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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