TE OGH 1998/10/1 15Os156/98

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. November 1997, GZ 27 Vr 445/98-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. November 1997, GZ 27 römisch fünf r 445/98-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut P***** wurde des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 43a Abs 2 StGB zu einer kombinierten Geld- und (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.Helmut P***** wurde des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer kombinierten Geld- und (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er zwischen Ende 1990 und 1992 in Imst und anderen Orten dadurch, daß er in Absprache mit dem abgesondert verfolgten und inzwischen rechtskräftig verur- teilten Frantisek K***** bei der Auftragsvergabe von Installationsarbeiten an die Firma Luzian B*****, Erwin B***** GesmbH & Co KG (kurz: B*****) von dieser die Überweisung von 1 Mio S an die Firma O***** mit der Zusage forderte, daß diese 1 Mio S als fingierte Provisionszahlung in die Schlußrechnung der Firma B***** eingebaut werden könne, und in der Folge die inhaltliche Richtigkeit dieser Schlußrechnung gegenüber der G***** AG bestätigte, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Frantisek K***** beigetragen, welcher seine ihm von der Simion M***** GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbrauchte und der genannten Firma einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen versuchte, daß er Verantwortlichen der G***** AG eine um 1 Mio S überhöht Rechnung der Firma B***** zur Auszahlung vorlegte, wofür die Firma Simion M***** GesmbH in der Höhe von 1 Mio S haften sollte.

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine nominell auf Z 10 (der Sache nach jedoch Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpfen er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine nominell auf Ziffer 10, (der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpfen er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung. Sie läßt nämlich prozeßordnungswidrig den hiefür notwendigen Vergleich des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen, indem sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert, sondern das ausdrücklich und unbedenklich festgestellte Wissen des Beschwerde- führers, durch sein Vorgehen einen mit vorsätzlicher Schädigung verbundenen Befugnismißbrauch des Frantisek K***** zu unterstützen (US 11 f), in Frage stellt und bloß auf der Basis der vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten P***** argumentiert, wonach er gutgläubig gehandelt habe.

Solcherart wird aber weder der geltend gemachte materiellrechtliche noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb das weitwendige Beschwerdevorbringen unbeachtlich ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 24, 30, 86 f; § 281 Z 9a E 7, 9, 18 f).Solcherart wird aber weder der geltend gemachte materiellrechtliche noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb das weitwendige Beschwerdevorbringen unbeachtlich ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 24, 30, 86 f; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 7, 9, 18 f).

Demnach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).Demnach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich ua deshalb nicht für eine Beschlußfassung gemäß § 285d StPO, "da sich diese auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt", genügt es zu erwidern, daß nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag führen (Mayerhofer aaO § 285a E 61; 15 Os 97/98 uam).Der in einer Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich ua deshalb nicht für eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 285 d, StPO, "da sich diese auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO stützt", genügt es zu erwidern, daß nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag führen (Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, E 61; 15 Os 97/98 uam).

Anmerkung

E51879 15D01568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00156.98.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19981001_OGH0002_0150OS00156_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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