Norm
StPO §381. StPO §391Kopf
B e s c h l u s s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 6.10.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.8.1998, GZl 20 Vr 809/96-285, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 6.10.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.8.1998, GZl 20 römisch fünf r 809/96-285, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Pauschalkosten gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt werden.Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Pauschalkosten gemäß Paragraph 391, Absatz 2, StPO für uneinbringlich erklärt werden.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 28.7.1998 zu 6 Bs 289/98 hat das Oberlandesgericht Innsbruck den vom Landesgericht Feldkirch am 5.6.1998 (ON 253, ausgefertigt am 16.6.1998 ON 266) über die Bestimmung der Pauschalkosten, die vom Verurteilten Andreas S***** in Höhe von S 30.000,-- zuzüglich ein Fünftel der Sachverständigenkosten zu tragen sind, wegen mangelhafter Begründung aufgehoben und die neuerliche Entscheidung aufgetragen. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerde des Angeklagten hatte dieser vorgebracht, dass er aktenkundig derzeit lediglich das Taggeld als Präsenzdiener beim Bundesheer beziehe und sohin die Kosten uneinbringlich seien.
Mit dem gegenständlichen Beschluss vom 3.8.1998 hat das Landesgericht Feldkirch neuerlich die von Andreas S***** zu ersetzenden Pauschalkosten mit S 30.000,-- zuzüglich einem Fünftel der Sachverständigenkosten von S 8.019,40 bestimmt. In der Begründung wird einerseits auf den außerordentlichen Verfahrensumfang und den damit verbundenen Aufwand der Dienststellen verwiesen, andererseits zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen ausgeführt, dass er derzeit als Präsenzdiener lediglich monatlich S 3.005,-- bezieht und vermögenslos ist. Der besondere Aufwand der Dienststellen rechtfertige den Höchstbetrag von S 30.000,-- selbst unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation des Verurteilten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt Andreas S***** vor, dass er nach wie vor als Präsenzdiener lediglich das Taggeld beziehe, womit er nicht einmal seinen notwendigen Unterhalt decken könne und weiterhin kein Einkommen oder Vermögen habe, sodass die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt werde, die Kosten für uneinbringlich zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeantrag ist berechtigt. Gemäß § 381 Abs 5 StPO sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages die arbeitsmäßige Belastung und notwendigen Auslagen der tätig gewesenen Dienststellen einerseits und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen andererseits zu berücksichtigen. Das Erstgericht irrt, wenn es zwischen diesen beiden Komponenten eine Relation herstellt und selbst im Falle der Verneinung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wegen des außerordentlichen Aufwandes seitens der Dienststellen einen Kostenbeitrag zu bestimmen meint. Dagegen spricht der Wortlaut des § 391 Abs 1 StPO, wonach Kosten nur insoweit einzutreiben sind, als dadurch der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder dessen Unterhaltsberechtigten oder die Erfüllung der Pflicht zur Schadensgutmachung nicht gefährdet wird. Folglich gibt Abs 2 leg. cit. dem Richter vor, dass bei Annahme dieser Voraussetzung das Gericht sogleich die Kosten für uneinbringlich zu erklären hat. Es ist nicht in Frage zu stellen, dass ein Präsenzdiener, der über keinerlei Vermögen verfügt, selbst bei Bezug freier Kost und Logis mit einem monatlichen Betrag von S 3.005,-- keinen Kostenbeitrag leisten kann, ohne den für die einfache Lebensführung (zivile Kleidung etc) notwendigen Unterhalt zu gefährden. Die Beschwerde ist somit inhaltlich berechtigt.Der Beschwerdeantrag ist berechtigt. Gemäß Paragraph 381, Absatz 5, StPO sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages die arbeitsmäßige Belastung und notwendigen Auslagen der tätig gewesenen Dienststellen einerseits und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen andererseits zu berücksichtigen. Das Erstgericht irrt, wenn es zwischen diesen beiden Komponenten eine Relation herstellt und selbst im Falle der Verneinung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wegen des außerordentlichen Aufwandes seitens der Dienststellen einen Kostenbeitrag zu bestimmen meint. Dagegen spricht der Wortlaut des Paragraph 391, Absatz eins, StPO, wonach Kosten nur insoweit einzutreiben sind, als dadurch der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder dessen Unterhaltsberechtigten oder die Erfüllung der Pflicht zur Schadensgutmachung nicht gefährdet wird. Folglich gibt Absatz 2, leg. cit. dem Richter vor, dass bei Annahme dieser Voraussetzung das Gericht sogleich die Kosten für uneinbringlich zu erklären hat. Es ist nicht in Frage zu stellen, dass ein Präsenzdiener, der über keinerlei Vermögen verfügt, selbst bei Bezug freier Kost und Logis mit einem monatlichen Betrag von S 3.005,-- keinen Kostenbeitrag leisten kann, ohne den für die einfache Lebensführung (zivile Kleidung etc) notwendigen Unterhalt zu gefährden. Die Beschwerde ist somit inhaltlich berechtigt.
Entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OLG Wien, 19 Bs 373/97 (im RIS), umfasst der Rechtsmittelausschluss nach § 391 Abs 3 StPO nicht den gegen die tatsächliche Bestimmung der Kosten. Das Oberlandesgericht Wien legte in dieser seiner Entscheidung zugrunde, dass nach § 391 Abs 3 StPO ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten unzulässig sei, weshalb dies umso mehr für den Fall zu gelten habe, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehnt. Wenn der Erstrichter den vom kostenersatzpflichtigen Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit S 500,-- festgesetzt hat, bedeute dies, dass er diesen Betrag auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen für angemessen erachtet und auch für einbringlich ansieht, ansonsten er ja die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt hätte. Im übrigen habe der zahlungspflichtige Verurteilte kein Recht auf die Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens, sondern soll durch einen solchen Beschluss nach § 391 Abs 2 StPO lediglich der Aufwand von Einbringungsmaßnahmen vermieden werden, deren Aussichtslosigkeit von vornherein offensichtlich sei.Entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OLG Wien, 19 Bs 373/97 (im RIS), umfasst der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 391, Absatz 3, StPO nicht den gegen die tatsächliche Bestimmung der Kosten. Das Oberlandesgericht Wien legte in dieser seiner Entscheidung zugrunde, dass nach Paragraph 391, Absatz 3, StPO ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten unzulässig sei, weshalb dies umso mehr für den Fall zu gelten habe, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehnt. Wenn der Erstrichter den vom kostenersatzpflichtigen Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) mit S 500,-- festgesetzt hat, bedeute dies, dass er diesen Betrag auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen für angemessen erachtet und auch für einbringlich ansieht, ansonsten er ja die Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 391, Absatz 2, StPO für uneinbringlich erklärt hätte. Im übrigen habe der zahlungspflichtige Verurteilte kein Recht auf die Uneinbringlicherklärung der Kosten des Strafverfahrens, sondern soll durch einen solchen Beschluss nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO lediglich der Aufwand von Einbringungsmaßnahmen vermieden werden, deren Aussichtslosigkeit von vornherein offensichtlich sei.
Letzterem ist dahin zu widersprechen, dass es lediglich der Einbringungsbehörde nach § 9 GEG zukommt, aus solchen Überlegungen und sohin wegen Untunlichkeit von der weiteren Einbringung abzusehen, während das Gericht über die rechtliche oder faktische Uneinbringlichkeit zu entscheiden hat (Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anm II zu § 392). Im weiteren käme der in der zitierten Entscheidung ausgedrückten Rechtsmeinung die Wirkung zu, dass der Zahlungspflichtige nicht nur gegen die Ablehnung des Antrages auf Uneinbringlicherklärung, sondern auch gegen den tatsächlich kostenbestimmenden Beschluss immer dann kein Rechtsmittel hätte, wenn er ihn dahin bekämpft, dass die Kosten für uneinbringlich erklärt werden sollen. Einer solch extensiven Auslegung zum Nachteil des Zahlungspflichtigen widerspricht der OGH in 5 Os 200/54 (SSt 25/30, JBl 1954/340) mit dem Hinweis, dass die Regelung der Rechtsmittelbefugnis nach § 392 Abs 1 StPO der Einschränkung "..... soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist" nur im Einklang mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Verminderung des Aufwandes für die Rechtspflege (Gerichtskostendeckungsgesetzes) BGBl Nr. 507/1935 zu sehen ist als eine Sonderregelung in Kostensachen des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung. Der Lehre kam eine solche vom Oberlandesgericht Wien vorgenommene Interpretation oder überhaupt eine Problemstellung zu § 391 Abs 3 StPO nicht in den Sinn, weshalb hiezu weder Lohsing-Serini noch Röder in ihren Darstellungen des österreichischen Strafprozessrechtes, noch Platzgummer (Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 8. Auflage), Seiler (Strafprozessrecht, WUV 1998) oder Bertl (Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes 5. Auflage) irgendwelche Ausführungen enthalten.Letzterem ist dahin zu widersprechen, dass es lediglich der Einbringungsbehörde nach Paragraph 9, GEG zukommt, aus solchen Überlegungen und sohin wegen Untunlichkeit von der weiteren Einbringung abzusehen, während das Gericht über die rechtliche oder faktische Uneinbringlichkeit zu entscheiden hat (Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anmerkung römisch II zu Paragraph 392,). Im weiteren käme der in der zitierten Entscheidung ausgedrückten Rechtsmeinung die Wirkung zu, dass der Zahlungspflichtige nicht nur gegen die Ablehnung des Antrages auf Uneinbringlicherklärung, sondern auch gegen den tatsächlich kostenbestimmenden Beschluss immer dann kein Rechtsmittel hätte, wenn er ihn dahin bekämpft, dass die Kosten für uneinbringlich erklärt werden sollen. Einer solch extensiven Auslegung zum Nachteil des Zahlungspflichtigen widerspricht der OGH in 5 Os 200/54 (SSt 25/30, JBl 1954/340) mit dem Hinweis, dass die Regelung der Rechtsmittelbefugnis nach Paragraph 392, Absatz eins, StPO der Einschränkung "..... soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist" nur im Einklang mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen zur Verminderung des Aufwandes für die Rechtspflege (Gerichtskostendeckungsgesetzes) Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1935, zu sehen ist als eine Sonderregelung in Kostensachen des römisch XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung. Der Lehre kam eine solche vom Oberlandesgericht Wien vorgenommene Interpretation oder überhaupt eine Problemstellung zu Paragraph 391, Absatz 3, StPO nicht in den Sinn, weshalb hiezu weder Lohsing-Serini noch Röder in ihren Darstellungen des österreichischen Strafprozessrechtes, noch Platzgummer (Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 8. Auflage), Seiler (Strafprozessrecht, WUV 1998) oder Bertl (Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes 5. Auflage) irgendwelche Ausführungen enthalten.
Die zu untersuchende Bestimmung des (nunmehrigen) Abs 3 des § 391 StPO wurde mit Art I Z 5 des zitierten BGBl 507/1935 eingeführt, unter Z 6 die nunmehrige Bestimmung des § 392 Abs 1 StPO. Während diese damals geschaffenen Bestimmungen nach Wiederverlautbarung wieder eingeführt wurden, wurde mit dem zitierten Gerichtskostendeckungsgesetz zugleich in Art II damals § 381 StPO dahin abgeändert, dass § 381 Abs 5 (gehört so nicht mehr dem jetzigen Rechtsbestand an) zu lauten hatte: Gegen die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages steht dem Ersatzpflichtigen ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn das Gericht den Pauschalkostenbeitrag mit einem S 150,-- übersteigenden Betrage festgesetzt hat. Diese historische Prüfung macht also klar, dass mit dem BGBl 507/1935 ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten wie auch gegen die Bestimmung der Pauschalkosten bis zu lediglich S 150,-- ausgeschlossen wurde, im übrigen aber ausdrücklich zulässig war.Die zu untersuchende Bestimmung des (nunmehrigen) Absatz 3, des Paragraph 391, StPO wurde mit Art römisch eins Ziffer 5, des zitierten Bundesgesetzblatt 507 aus 1935, eingeführt, unter Ziffer 6, die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 392, Absatz eins, StPO. Während diese damals geschaffenen Bestimmungen nach Wiederverlautbarung wieder eingeführt wurden, wurde mit dem zitierten Gerichtskostendeckungsgesetz zugleich in Art römisch II damals Paragraph 381, StPO dahin abgeändert, dass Paragraph 381, Absatz 5, (gehört so nicht mehr dem jetzigen Rechtsbestand an) zu lauten hatte: Gegen die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages steht dem Ersatzpflichtigen ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn das Gericht den Pauschalkostenbeitrag mit einem S 150,-- übersteigenden Betrage festgesetzt hat. Diese historische Prüfung macht also klar, dass mit dem Bundesgesetzblatt 507 aus 1935, ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten wie auch gegen die Bestimmung der Pauschalkosten bis zu lediglich S 150,-- ausgeschlossen wurde, im übrigen aber ausdrücklich zulässig war.
Dieses Untersuchungsergebnis bringt es mit sich, dass in Abweichung der vom Oberlandesgericht Wien in der zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung kein Anlass gefunden wird, von der wörtlichen Auslegung des § 391 Abs 3 StPO über den Rechtsmittelausschluss lediglich hinsichtlich eines einen Antrag auf Uneinbringlicherklärung abweisenden Beschlusses hinaus einen weiteren Rechtsmittelausschluss anzunehmen. § 391 Abs 3 StPO hindert abschließend nicht, dass sowohl gegen die amtswegige Uneinbringlicherklärung als auch gegen die tatsächliche Kostenbestimmung die Beschwerde und zwar auch dann zulässig ist, wenn in der Beschwerde nicht lediglich eine Herabsetzung, sondern die Uneinbringlicherklärung der Pauschalkosten begehrt wird.Dieses Untersuchungsergebnis bringt es mit sich, dass in Abweichung der vom Oberlandesgericht Wien in der zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung kein Anlass gefunden wird, von der wörtlichen Auslegung des Paragraph 391, Absatz 3, StPO über den Rechtsmittelausschluss lediglich hinsichtlich eines einen Antrag auf Uneinbringlicherklärung abweisenden Beschlusses hinaus einen weiteren Rechtsmittelausschluss anzunehmen. Paragraph 391, Absatz 3, StPO hindert abschließend nicht, dass sowohl gegen die amtswegige Uneinbringlicherklärung als auch gegen die tatsächliche Kostenbestimmung die Beschwerde und zwar auch dann zulässig ist, wenn in der Beschwerde nicht lediglich eine Herabsetzung, sondern die Uneinbringlicherklärung der Pauschalkosten begehrt wird.
Bei Abweisung eines (ausdrücklichen) Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten ist zwar der Rechtsmittelausschluss wirksam, diesfalls wird aber die Eintreibung eingeleitet oder fortgesetzt und tritt sohin noch die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörde nach § 9 GEG ein.Bei Abweisung eines (ausdrücklichen) Antrages auf Uneinbringlicherklärung der Kosten ist zwar der Rechtsmittelausschluss wirksam, diesfalls wird aber die Eintreibung eingeleitet oder fortgesetzt und tritt sohin noch die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 9, GEG ein.
Die Beschwerde war sohin auch zulässig.
Anmerkung
EI00077 06B03588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00358.98.1006.000Dokumentnummer
JJT_19981006_OLG0819_0060BS00358_9800000_000