TE OGH 1998/10/7 9Ob213/98h

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) L***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Mai 1998, GZ 6 R 87/98a-13, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15. März 1998, GZ 4 Cg 38/98w-2, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Hingegen wird dem außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Sinne der Abweisung des Antrages der klagenden (gefährdeten) Partei vom 11. 3. 1998 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgeändert.

Die klagende (gefährdete) Partei hat die ihr im Provisorialverfahren erwachsenen Kosten endgültig selbst zu tragen.

Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) die mit S 29.063,40 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 8.076,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende (gefährdete) Partei (in der Folge: Klägerin) begehrt in ihrer Klage, ihre Gegnerin (in der Folge: Beklagte) zu verpflichten,

a) die auf dem Grundstück 721/1, EZ ***** errichtete Halle 9 samt dazugehörenden Freiflächen (lt. beiliegendem Lageplan) zu übergeben;

b) die im Urteilsbegehren enthaltene, die genannte Liegenschaft betreffende Aufsandungserklärung (Teilungen, Abschreibung, Eröffnung einer neuen EZ, Begründung von Wohnungseigentum zu 4001/102.245 Anteilen für die Klägerin) zu unterfertigen;

c) die im Urteilsbegehren angeführten Urkunden herauszugeben.

Eventualiter (siehe S 19 der Klage) begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag mit dem angeführten Inhalt zustandegekommen sei.

Mit diesem Begehren verband sie den Antrag, der beklagten und dem "Drittschuldner" I***** AG mittels einstweiliger Verfügung jede rechtliche oder faktische Verfügung (insbesondere den Verkauf) über die auf dem genannten Grundstück befindlichen Halle 9 samt dazugehörigen Freiflächen sowie über das genannte Grundstück (mit Ausnahme zugunsten der Klägerin) zu untersagen und ob der Liegenschaft das richterliche Veräußerungsverbot hinsichtlich des genannten Grundstückes anzumerken.

Das Vorbringen der Klägerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die I***** AG (in der Folge: I*****) sei bücherliche Eigentümerin der genannten Liegenschaft. Nach einer Reihe von näher bezeichneten Rechtsakten und Erwerbsvorgängen (S 2 u. 3 der Klage) habe die Beklagte Teile der Liegenschaft erworben und sei nunmehr "außerbücherliche Eigentümerin" des in Rede stehenden, nach Durchführung der Teilung lt. Vermessungsurkunden 102.245 m2 großen Grundstückes. Die Klägerin habe mit dem Geschäftsführer und der Prokuristin der Beklagten eine verbindliche Einigung über einen Kaufvertrag über die auf dem genannten Grundstück befindlichen Hallen (je samt dazugehörigen Freiflächen) 8 (10.832 m2), 9 (4.001 m2) und 12 (3.544 m2) um S 13,000.000,-, S 6,000.000,- und S 5,300.000,-

erzielt. Es sei - allerdings nur mündlich - vereinbart worden, an den einzelnen Hallen samt Freiflächen Wohnungseigentum auf Basis der der Klägerin veräußerten Grundflächen zu begründen, sodaß sich für die Klägerin (gemeint offenbar: hinsichtlich Halle 9) ein Miteigentumsanteil von 4.001/102.245 Anteilen an der für das Grundstück neu zu eröffnenden Einlage ergebe. Nach dem Zustandekommen dieses verbindlichen Vertrages sei mit der T***** SiloreinigungsgmbH (in der Folge: T*****) ein weiterer Interessent für die Halle 9 aufgetreten. Aufgrund massiver Interventionen habe sich die Klägerin schließlich bereit erklärt, einer einvernehmlichen Auflösung des hinsichtlich der Halle 9 bestehenden verbindlichen Kaufvertrages unter einer Reihe von Bedingungen (ua Abstandszahlung von S 2,000.000, nach der zuletzt erzielten Einigung zu zahlen von T*****; Einräumung eines Vorkaufsrechtes an Halle 9, Errichtung einer Wand und Überlassung eines Krans durch T*****; Erwerb auch der Halle 4 durch die Klägerin zuzustimmen. Aufgrund der über diesen Vorschlag der Klägerin erzielten Einigung seien zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Hallen 4, 8 und 12 bzw zwischen T***** und der Beklagten ein Kaufvertrag vom 1. 2. 1996 über die Halle 9 geschlossen worden; zwischen der Klägerin und T***** sei ein Vertrag über die Übernahme der von der Klägerin geforderten Verpflichtungen abgeschlossen worden. Die vereinbarte Abstandszahlung von S 2,000.000,- sei von T***** an die Klägerin geleistet worden. In weiterer Folge seien aber die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw zwischen der Beklagten und T***** aus dem Verschulden der Beklagten bzw ihres Rechtsvertreters nicht durchgeführt worden, was letztlich dazu geführt habe, daß der Vertrag zwischen T***** und der Beklagten über Halle 9 aufgelöst worden sei, womit auch die Vereinbarung zwischen T***** (über deren Vermögen kurz darauf Konkurs eröffnet worden sei) und der Klägerin "hinfällig bzw gegenstandslos" gewesen sei. Damit seien aber die aufschiebenden Bedingungen, unter denen die Klägerin zur Auflösung des ursprünglichen Vertrages mit der Beklagten über die Halle 9 bereit gewesen sei, endgültig nicht eingetreten, sodaß dieser Vertrag wieder vollinhaltlich gültig sei. Bei entsprechender ergänzender Vertragsauslegung komme man zum Ergebnis, daß für diesen (nie schriftlich fixierten) Kaufvertrag ein schriftlicher Kaufvertrag mit den Bedingungen des Kaufvertrages vom 1. 2. 1996 abgeschlossen worden wäre. Die Beklagte beabsichtige jedoch, die Halle 9 einem anderen Interessenten zu veräußern. Im Hinblick auf die darin liegende Gefährdung des Anspruchs der Klägerin bedürfe es der beantragten einstweiligen Verfügung.

Das Erstgericht erließ - antragsgemäß ohne vorherige Anhörung der Beklagten - die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Bewilligung unter Hinweis auf § 390 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000,- durch die Klägerin abhängig machte. Aufgrund der dem Antrag beigelegten Urkunden erachtete es den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als bescheinigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Klägerin unter den genannten Bedingungen zum Rücktritt vom ursprünglich zustande gekommenen Vertrag mit der Beklagten bereit erklärt habe, sodaß letztlich ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und T***** habe zustande kommen können. Die Bedingungen für den Rücktritt der Klägerin seien aber nicht eingetreten. Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Absicht, die Halle an einen Dritten zu veräußern, sei die Gefährdung des Anspruchs bescheinigt.Das Erstgericht erließ - antragsgemäß ohne vorherige Anhörung der Beklagten - die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Bewilligung unter Hinweis auf Paragraph 390, EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 10,000.000,- durch die Klägerin abhängig machte. Aufgrund der dem Antrag beigelegten Urkunden erachtete es den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als bescheinigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Klägerin unter den genannten Bedingungen zum Rücktritt vom ursprünglich zustande gekommenen Vertrag mit der Beklagten bereit erklärt habe, sodaß letztlich ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und T***** habe zustande kommen können. Die Bedingungen für den Rücktritt der Klägerin seien aber nicht eingetreten. Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerte Absicht, die Halle an einen Dritten zu veräußern, sei die Gefährdung des Anspruchs bescheinigt.

In teilweiser Stattgebung eines Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht diese Entscheidung iS der Erhöhung der Sicherheitsleistung um weitere S 10,000.000,- ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auf die im Rekurs zur Bekämpfung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes vorgebrachten Einwände ebensowenig ein, wie auf die Einwände gegen die Schlüssigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin, sondern wies darauf hin, daß das Gericht auch im Fall der nicht ausreichenden Bescheinigung des Anspruchs die einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheit erlassen können, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Den Einwand der Beklagten, daß nur das Begehren der Klägerin auf Eigentumsverschaffung an 4001/102.245 Anteilen an einem erst zu bildenden Grundbuchskörper, nicht aber das Herausgabebegehren nach § 382 Abs 1 Z 6 EO sicherungsfähig sei, und daß zur Sicherung dieses Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem ideellen Anteil nicht eine einstweilige Verfügung über das nur zu 2 % betroffene Gesamtgrundstück erlassen werden könne, bezeichnete es als unzutreffend. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.In teilweiser Stattgebung eines Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht diese Entscheidung iS der Erhöhung der Sicherheitsleistung um weitere S 10,000.000,- ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auf die im Rekurs zur Bekämpfung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes vorgebrachten Einwände ebensowenig ein, wie auf die Einwände gegen die Schlüssigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin, sondern wies darauf hin, daß das Gericht auch im Fall der nicht ausreichenden Bescheinigung des Anspruchs die einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheit erlassen können, wenn die dem Gegner daraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Den Einwand der Beklagten, daß nur das Begehren der Klägerin auf Eigentumsverschaffung an 4001/102.245 Anteilen an einem erst zu bildenden Grundbuchskörper, nicht aber das Herausgabebegehren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO sicherungsfähig sei, und daß zur Sicherung dieses Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem ideellen Anteil nicht eine einstweilige Verfügung über das nur zu 2 % betroffene Gesamtgrundstück erlassen werden könne, bezeichnete es als unzutreffend. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Teile.

Die Klägerin bekämpft die Erhöhung der ihr auferlegten Sicherheit und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin hat das Rekursgericht keineswegs den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als nicht bescheinigt angenommen. Vielmehr hat es diese Frage mit der Begründung, das Gericht sei im Hinblick auf § 390 Abs 1 EO auch bei unzureichender Anspruchsbescheinigung zur Auferlegung einer Sicherheit berechtigt, offengelassen. Damit ist aber die Entscheidung des Rekursgerichtes weder unbegründet, noch unüberprüfbar noch widersprüchlich. Eine allenfalls unrichtige Begründung verwirklicht aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu § 477).Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin hat das Rekursgericht keineswegs den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt als nicht bescheinigt angenommen. Vielmehr hat es diese Frage mit der Begründung, das Gericht sei im Hinblick auf Paragraph 390, Absatz eins, EO auch bei unzureichender Anspruchsbescheinigung zur Auferlegung einer Sicherheit berechtigt, offengelassen. Damit ist aber die Entscheidung des Rekursgerichtes weder unbegründet, noch unüberprüfbar noch widersprüchlich. Eine allenfalls unrichtige Begründung verwirklicht aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu Paragraph 477,).

Nähere Ausführungen, ob die dargestellte Vorgangsweise des Rekursgerichtes richtig war (dazu wird im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsrekurs der Beklagten Stellung zu nehmen sein), sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht erforderlich. Das Rekursgericht hat nämlich die Erhöhung der Sicherheit gerade nicht mit der unzureichenden Bescheinigung des Anspruchs begründet; gerade diese Frage hat es ja offengelassen. Vielmehr begründete es diese Erhöhung ausschließlich damit, daß die vom Erstgericht ausgemessene Sicherheit den der Beklagten durch die einstweilige Verfügung drohenden Nachteilen nicht entspreche. Diese Beurteilung betrifft aber den konkreten Einzelfall und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung, sodaß - zumal angesichts der Größe und des Wertes des vom Verbot betroffenen Gesamtgrundstück von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann - die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.Nähere Ausführungen, ob die dargestellte Vorgangsweise des Rekursgerichtes richtig war (dazu wird im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsrekurs der Beklagten Stellung zu nehmen sein), sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht erforderlich. Das Rekursgericht hat nämlich die Erhöhung der Sicherheit gerade nicht mit der unzureichenden Bescheinigung des Anspruchs begründet; gerade diese Frage hat es ja offengelassen. Vielmehr begründete es diese Erhöhung ausschließlich damit, daß die vom Erstgericht ausgemessene Sicherheit den der Beklagten durch die einstweilige Verfügung drohenden Nachteilen nicht entspreche. Diese Beurteilung betrifft aber den konkreten Einzelfall und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung, sodaß - zumal angesichts der Größe und des Wertes des vom Verbot betroffenen Gesamtgrundstück von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann - die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist hingegen zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat. Er ist auch berechtigt.

Vorweg ist auf die schon erörterte Rechtsauffassung des Rekursgerichtes zurückzukommen, die Frage, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Sachverhalt bescheinigt hat, offenlassen zu können, zumal auch in diesem Fall die Auferlegung einer Sicherheit iS § 390 Abs 1 EO zulässig sei. Damit verkennt das Rekursgericht, daß nach völlig einhelliger Rechtsprechung nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruchs (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (SZ 55/8; Ris-Justiz RS0005381, RS0005694). Durch die Nichterledigung der hier zulässigen Tatsachenrüge - das Erstgericht erachtete den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ausschließlich aufgrund der vorgelegten Urkunden als bescheinigt - bleibt offen, ob die Bescheinigung des behaupteten Sachverhaltes nur unzureichend oder - folgt man den Einwänden der Beklagten - überhaupt nicht gelungen ist. Im zuletzt genannten Fall muß aber der Sicherungsantrag abgewiesen werden, weil die dann völlig fehlende Anspruchsgefährdung nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Trotzdem ist es nicht erforderlich, sie aufzuheben und die Sache zur Erledigung der Tatsachenrüge an die zweite Instanz zurückzuverweisen, weil schon nach dem von der Klägerin behaupteten und vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.Vorweg ist auf die schon erörterte Rechtsauffassung des Rekursgerichtes zurückzukommen, die Frage, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Sachverhalt bescheinigt hat, offenlassen zu können, zumal auch in diesem Fall die Auferlegung einer Sicherheit iS Paragraph 390, Absatz eins, EO zulässig sei. Damit verkennt das Rekursgericht, daß nach völlig einhelliger Rechtsprechung nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruchs (so Paragraph 390, Absatz eins, EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (SZ 55/8; Ris-Justiz RS0005381, RS0005694). Durch die Nichterledigung der hier zulässigen Tatsachenrüge - das Erstgericht erachtete den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ausschließlich aufgrund der vorgelegten Urkunden als bescheinigt - bleibt offen, ob die Bescheinigung des behaupteten Sachverhaltes nur unzureichend oder - folgt man den Einwänden der Beklagten - überhaupt nicht gelungen ist. Im zuletzt genannten Fall muß aber der Sicherungsantrag abgewiesen werden, weil die dann völlig fehlende Anspruchsgefährdung nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Trotzdem ist es nicht erforderlich, sie aufzuheben und die Sache zur Erledigung der Tatsachenrüge an die zweite Instanz zurückzuverweisen, weil schon nach dem von der Klägerin behaupteten und vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Selbst wenn man trotz der Einwände der Beklagten unterstellt, daß die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung mit der Beklagten über den Verkauf (auch) der Halle 9 zustandegekommen ist, wurde sie nach dem von der Klägerin selbst behaupteten Sachverhalt wieder aufgelöst. Anders kann nämlich der Umstand, daß die Klägerin nach der unter Einbeziehung der T***** zustande gekommenen Einigung Verträge mit der Beklagten und der T***** abgeschlossen hat, die dem (behaupteten) ursprünglichen Vertrag mit der Beklagten widersprechen nicht beurteilt werden. Damit wurde von den Beteiligten unmißverständlich klargestellt, an die frühere Einigung über einen Verkauf der Halle 9 an die Klägerin nicht mehr festzuhalten. Diese wurde damit einvernehmlich aufgehoben. Daran ändert nichts, daß sich die Klägerin (nur) unter den von ihr behaupteten "Bedingungen" zu dieser Auflösung bereit fand. Dieser Umstand bedeutet nur, daß sich die Beklagte nur unter diesen "Bedingungen" (hier nicht zu verstehen als Nebenbestimmung zu einem Vertrag iS § 897 ABGB sondern als Voraussetzung zum [unbedingten] Vertragsabschluß) zum unbestritten erfolgten Abschluß des der ersten Vereinbarung widersprechenden Vertrages mit der Klägerin - und damit zur einvernehmlichen Auflösung der ersten Vereinbarung - bereit erklärte. Daß aber der nach Erzielung einer Einigung über die gesetzten "Bedingungen" tatsächlich erfolgte, die Auflösung der ersten Vereinbarung bewirkende Vertragsabschluß mit der Beklagten und mit der T***** unter der (aufschiebenden) Bedingung (hier verstanden als Nebenbedingung zu einem Vertrag iS § 897 ABGB) der (vollständigen) Erfüllung dieser nunmehr abgeschlossenen Verträge erfolgt sein soll, ist dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Eine derartige Vorgangsweise, der ja auch die Beklagte zustimmen hätte müssen, hätte sie konkret behaupten müssen. Solche Behauptungen hat sie aber nicht aufgestellt.Selbst wenn man trotz der Einwände der Beklagten unterstellt, daß die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung mit der Beklagten über den Verkauf (auch) der Halle 9 zustandegekommen ist, wurde sie nach dem von der Klägerin selbst behaupteten Sachverhalt wieder aufgelöst. Anders kann nämlich der Umstand, daß die Klägerin nach der unter Einbeziehung der T***** zustande gekommenen Einigung Verträge mit der Beklagten und der T***** abgeschlossen hat, die dem (behaupteten) ursprünglichen Vertrag mit der Beklagten widersprechen nicht beurteilt werden. Damit wurde von den Beteiligten unmißverständlich klargestellt, an die frühere Einigung über einen Verkauf der Halle 9 an die Klägerin nicht mehr festzuhalten. Diese wurde damit einvernehmlich aufgehoben. Daran ändert nichts, daß sich die Klägerin (nur) unter den von ihr behaupteten "Bedingungen" zu dieser Auflösung bereit fand. Dieser Umstand bedeutet nur, daß sich die Beklagte nur unter diesen "Bedingungen" (hier nicht zu verstehen als Nebenbestimmung zu einem Vertrag iS Paragraph 897, ABGB sondern als Voraussetzung zum [unbedingten] Vertragsabschluß) zum unbestritten erfolgten Abschluß des der ersten Vereinbarung widersprechenden Vertrages mit der Klägerin - und damit zur einvernehmlichen Auflösung der ersten Vereinbarung - bereit erklärte. Daß aber der nach Erzielung einer Einigung über die gesetzten "Bedingungen" tatsächlich erfolgte, die Auflösung der ersten Vereinbarung bewirkende Vertragsabschluß mit der Beklagten und mit der T***** unter der (aufschiebenden) Bedingung (hier verstanden als Nebenbedingung zu einem Vertrag iS Paragraph 897, ABGB) der (vollständigen) Erfüllung dieser nunmehr abgeschlossenen Verträge erfolgt sein soll, ist dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Eine derartige Vorgangsweise, der ja auch die Beklagte zustimmen hätte müssen, hätte sie konkret behaupten müssen. Solche Behauptungen hat sie aber nicht aufgestellt.

Damit besteht aber für die Annahme des Wiederauflebens der (behaupteten) mündlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Halle 9 samt den dazugehörigen Flächen keine Rechtsgrundlage, zumal es auch nicht möglich ist, die schließlich abgeschlossenen schriftlichen Verträge im Wege ergänzender Vertragsauslegung (so die Klägerin andeutungsweise) im Sinne der Vereinbarung eines Wiederauflebens der ursprünglichen Einigung für den Fall der Nichterfüllung des späteren Vertrags zu interpretieren. Dafür, daß eine solche Auslegung des tatsächlich geschlossenen Vertrages der damit verfolgten Absicht entspricht, fehlt es im behaupteten Sachverhalt an jeglichen Anhaltspunkten.

Da somit der zu sichernde Anspruch nicht einmal nach dem Vorbringen der Klägerin besteht, muß iS der oben dargestellten Rechtslage ihr Sicherungsantrag abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO. Für ihren Revisionsrekurs hat die Beklagte keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 50 ZPO. Für ihren Revisionsrekurs hat die Beklagte keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E51682 09A02138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00213.98H.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_0090OB00213_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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