TE OGH 1998/10/7 9ObA258/98a

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R***** GmbH,*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 260.453,56 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsinteresse S 260.453,56 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 1998, GZ 7 Ra 109/98y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Dezember 1997, GZ 32 Cga 7/97s-24, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet, zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.160,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, mit dem das Zahlungsbegehren des Klägers abgewiesen wurde, im Umfang der Abweisung von S 245.003,56 sA als Teilurteil. Im Umfang der Abweisung von weiteren S 15.450,- hob es (mit Beschluß) das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Der zuletzt genannte Aufhebungsbeschluß enthält keinen Zulassungsausspruch iS § 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, mit dem das Zahlungsbegehren des Klägers abgewiesen wurde, im Umfang der Abweisung von S 245.003,56 sA als Teilurteil. Im Umfang der Abweisung von weiteren S 15.450,- hob es (mit Beschluß) das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Der zuletzt genannte Aufhebungsbeschluß enthält keinen Zulassungsausspruch iS Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Revision bekämpft der Revisionswerber ausdrücklich auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Nach der gemäß § 2 ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist aber gegen einen solchen Aufhebungsbeschluß der Rekurs (insoweit ist das Rechtsmittel auch unrichtig bezeichnet) an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Kuderna, ASGG2 286; RZ 1990/25; RZ 1992/18 uva; zuletzt 9 ObA 122/97z). Da ein solcher Zulässigkeitsausspruch fehlt, ist das Rechtsmittel - soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluß wendet - zurückzuweisen.Mit seiner Revision bekämpft der Revisionswerber ausdrücklich auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Nach der gemäß Paragraph 2, ASGG auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist aber gegen einen solchen Aufhebungsbeschluß der Rekurs (insoweit ist das Rechtsmittel auch unrichtig bezeichnet) an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Kuderna, ASGG2 286; RZ 1990/25; RZ 1992/18 uva; zuletzt 9 ObA 122/97z). Da ein solcher Zulässigkeitsausspruch fehlt, ist das Rechtsmittel - soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluß wendet - zurückzuweisen.

Zur Bestätigung des das Klagebegehren im Umfang von S 260.453,56 sA abweisenden Teiles des Ersturteils vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, daß zwischen den Streitteilen weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Vereinbarung über den Urlaubswunsch des Klägers zustandegekommen sei und daß daher der Kläger, der trotz Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen am 23. 8. 1996 einseitig einen zweiwöchigen Urlaub angetreten habe, den Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG verwirklicht habe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zur Bestätigung des das Klagebegehren im Umfang von S 260.453,56 sA abweisenden Teiles des Ersturteils vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, daß zwischen den Streitteilen weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Vereinbarung über den Urlaubswunsch des Klägers zustandegekommen sei und daß daher der Kläger, der trotz Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen am 23. 8. 1996 einseitig einen zweiwöchigen Urlaub angetreten habe, den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht habe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe (zu Unrecht) die Meinung vertreten, der Kläger habe am 19. 8. 1996 noch keinen Urlaubsanspruch gehabt, ist unzutreffend. Vielmehr hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, daß der Kläger zum damaligen Zeitpunkt "für eine derartige Zeitspanne" (19. 8. bis 9. 9. 1996) keinen Urlaubsanspruch hatte. Davon geht aber der Revisionswerber selbst aus, der den ihm damals zustehenden Urlaubsanspruch mit 11 Tagen beziffert.

Im übrigen steht fest, daß dem Kläger schon bei der Anfang Juli 1996 erfolgten Bekanntgabe seines Urlaubswunsches von der Assistentin des Geschäftsführers mitgeteilt wurde, daß sein Urlaubswunsch "wahrscheinlich nicht zu realisieren" sein werde. Einige Tage später, jedoch noch Anfang Juli 1996, hat der Geschäftsführer der Beklagten den Urlaubswunsch des Klägers abgelehnt, was der Kläger ua mit dem Hinweis beantwortete, daß es sich nur um einen Wunsch gehandelt und er noch nicht gebucht habe. In weiterer Folge - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum - wurde die Liste mit den Urlaubswünschen im Büro der Beklagten aufgehängt. Bei weiteren Besprechungen am 10. und am 11. Juli 1996 wurde abermals ausdrücklich festgehalten, daß ein Urlaub des Klägers frühestens im Oktober 1996 möglich sein werde. In einem am 23. 8. 1996 geführten Telefongespräch, in dem der Kläger erklärte, am 26. 8. 1996 den Urlaub antreten zu wollen, drohte ihm der Geschäftsführer für diesen Fall "Konsequenzen" an.

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers läßt dieser Sachverhalt die Annahme einer konkludenten Urlaubsvereinbarung im vom ihm behaupteten Sinn nicht zu. Dabei ist es nicht entscheidend, ob man die Feststellungen der Vorinstanzen als chronologische Darstellung des Sachverhaltes versteht - dann wäre dem Kläger sowohl vor als auch nach dem Aushängen der seinen Urlaubswunsch enthaltenden Liste erklärt worden, daß diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne - oder ob man davon ausgeht, daß der (zeitlich nicht feststellbare) Aushang der Liste auch nach den Besprechungen vom 10. und 11. Juli 1996 erfolgt sein kann. In jedem Fall durfte der Kläger angesichts der ihm von vornherein erklärten Ablehnung seines Urlaubswunsches den Aushang der Liste, in der nur sein ausdrücklich abgelehnter Urlaubswunsch eingetragen war, nicht ohne "vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) als Änderung der unmißverständlich erklärten Haltung der Beklagten auffassen; dies umso mehr, als er die mehrmals erklärten Ablehnungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers läßt dieser Sachverhalt die Annahme einer konkludenten Urlaubsvereinbarung im vom ihm behaupteten Sinn nicht zu. Dabei ist es nicht entscheidend, ob man die Feststellungen der Vorinstanzen als chronologische Darstellung des Sachverhaltes versteht - dann wäre dem Kläger sowohl vor als auch nach dem Aushängen der seinen Urlaubswunsch enthaltenden Liste erklärt worden, daß diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne - oder ob man davon ausgeht, daß der (zeitlich nicht feststellbare) Aushang der Liste auch nach den Besprechungen vom 10. und 11. Juli 1996 erfolgt sein kann. In jedem Fall durfte der Kläger angesichts der ihm von vornherein erklärten Ablehnung seines Urlaubswunsches den Aushang der Liste, in der nur sein ausdrücklich abgelehnter Urlaubswunsch eingetragen war, nicht ohne "vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) als Änderung der unmißverständlich erklärten Haltung der Beklagten auffassen; dies umso mehr, als er die mehrmals erklärten Ablehnungen widerspruchslos zur Kenntnis genommen hat.

Den in der Revision zitierten Entscheidungen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nämlich ua dadurch gekennzeichnet, daß die jeweiligen Dienstgeber auf die ihnen vorgetragenen Urlaubswünsche nicht ablehnend reagiert haben. Demgegenüber wurde dem Kläger aber im vorliegenden Fall wiederholt erklärt, daß seinem Urlaubswunsch nicht entsprochen werden könne.

Anmerkung

E51548 09B02588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00258.98A.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_009OBA00258_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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