TE OGH 1998/10/7 9ObA241/98a

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Dipl. Vw. Helmut H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 19.054,70 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1998, GZ 15 Ra 81/98v-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 1998, GZ 42 Cga 40/97w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Dipl. römisch fünf w. Helmut H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 19.054,70 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1998, GZ 15 Ra 81/98v-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 1998, GZ 42 Cga 40/97w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,69 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils wurde bereits vom Berufungsgericht verneint; sie kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 68/3 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 503).Die vom Revisionswerber behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils wurde bereits vom Berufungsgericht verneint; sie kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 68/3 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 503,).

Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß der Pensionsvertrag des Kläger vom 29. 11. 1977 nach seinem Pkt I mit dem am gleichen Tag geschlossenen Dienstvertrag eine Einheit bildet. Der vom Kläger angenommene Widerspruch zwischen Pkt IV des Dienstvertrages und Pkt VI des Pensionsvertrages, den er zum Anlaß nimmt, die Regelung des 1. Absatzes der zuletzt genannten Bestimmung "wegzuinterpretieren", liegt aber nicht vor. In Pkt IV des Dienstvertrages wurde die Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers ab 1. 9. 1954 vereinbart. Pkt VI des Pensionsvertrages sieht vor, daß der Pensionszuschuß in jener Höhe gebührt, "daß dieser abzüglich der allfälligen gesetzlichen Alterspension ab dem Tag der Unterfertigung dieses Pensionsvertrages 60 % der Bemessungsgrundlage ...... erreicht" und daß sich dieser Prozentsatz ab 1. 1. 1977 für jedes weitere Dienstjahr um 1,1 % erhöht und mit vollendetem 65. Lebensjahr des Klägers 85 % erreicht. Zwischen diesen beiden Vertragsbestimmungen besteht keinerlei Widerspruch, weil die zuletzt genannte Regelung (Pkt VI des Pensionsvertrages) über die Anrechnung von Vordienstzeiten überhaupt nichts aussagt. Allerdings trifft es zu, daß nach § 21 des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1. 1. 1976 geltenden Fassung der Richtsatz von 60 % der Bemessungsgrundlage nach dem 20. pensionsanrechenbaren Dienstjahr erreicht worden und für die weiteren 20 Dienstjahre um je 1 % gestiegen wäre, sodaß mit dem vollendetenRichtig ist, daß der Pensionsvertrag des Kläger vom 29. 11. 1977 nach seinem Pkt römisch eins mit dem am gleichen Tag geschlossenen Dienstvertrag eine Einheit bildet. Der vom Kläger angenommene Widerspruch zwischen Pkt römisch IV des Dienstvertrages und Pkt römisch VI des Pensionsvertrages, den er zum Anlaß nimmt, die Regelung des 1. Absatzes der zuletzt genannten Bestimmung "wegzuinterpretieren", liegt aber nicht vor. In Pkt römisch IV des Dienstvertrages wurde die Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers ab 1. 9. 1954 vereinbart. Pkt römisch VI des Pensionsvertrages sieht vor, daß der Pensionszuschuß in jener Höhe gebührt, "daß dieser abzüglich der allfälligen gesetzlichen Alterspension ab dem Tag der Unterfertigung dieses Pensionsvertrages 60 % der Bemessungsgrundlage ...... erreicht" und daß sich dieser Prozentsatz ab 1. 1. 1977 für jedes weitere Dienstjahr um 1,1 % erhöht und mit vollendetem 65. Lebensjahr des Klägers 85 % erreicht. Zwischen diesen beiden Vertragsbestimmungen besteht keinerlei Widerspruch, weil die zuletzt genannte Regelung (Pkt römisch VI des Pensionsvertrages) über die Anrechnung von Vordienstzeiten überhaupt nichts aussagt. Allerdings trifft es zu, daß nach Paragraph 21, des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1. 1. 1976 geltenden Fassung der Richtsatz von 60 % der Bemessungsgrundlage nach dem 20. pensionsanrechenbaren Dienstjahr erreicht worden und für die weiteren 20 Dienstjahre um je 1 % gestiegen wäre, sodaß mit dem vollendeten

40. Dienstjahr 80 % erreicht worden wären. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Pensionsvertrages unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeit bereits mehr als 22 Dienstjahre aufwies, hätte er die im Kollektivvertrag genannten 20 Dienstjahre bereits 1974 erreicht, sodaß sich der Richtsatz von 60 % für die danach zurückgelegten Dienstjahre um jeweils 1 % erhöht hätte. Insofern - also hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem sich der Richtsatz von 60 % für jedes weitere Dienstjahr erhöht - ist daher die im Pensionsvertrag getroffene Regelung ungünstiger als die vergleichbare Norm des Kollektivvertrages. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen abzustellen hat (Schwarz/Löschnigg6 70; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/ Schwarz, ArbVG II 48 f). Insgesamt erweist sich aber, wie das Berufungsgericht ausführlich begründet hat, die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung als erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages. Die dazu erstatteten Ausführungen des Berufungsgerichtes werden vom Revisionswerber nicht bekämpft, der statt dessen versucht, aus den jeweils für ihn günstigsten Regelungen aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen eine für ihn optimale Gesamtregelung zusammenzustellen ("Rosinentheorie"). Dafür fehlt es aber an jeglicher Rechtsgrundlage.40. Dienstjahr 80 % erreicht worden wären. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Pensionsvertrages unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeit bereits mehr als 22 Dienstjahre aufwies, hätte er die im Kollektivvertrag genannten 20 Dienstjahre bereits 1974 erreicht, sodaß sich der Richtsatz von 60 % für die danach zurückgelegten Dienstjahre um jeweils 1 % erhöht hätte. Insofern - also hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem sich der Richtsatz von 60 % für jedes weitere Dienstjahr erhöht - ist daher die im Pensionsvertrag getroffene Regelung ungünstiger als die vergleichbare Norm des Kollektivvertrages. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen abzustellen hat (Schwarz/Löschnigg6 70; Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/ Schwarz, ArbVG römisch II 48 f). Insgesamt erweist sich aber, wie das Berufungsgericht ausführlich begründet hat, die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung als erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages. Die dazu erstatteten Ausführungen des Berufungsgerichtes werden vom Revisionswerber nicht bekämpft, der statt dessen versucht, aus den jeweils für ihn günstigsten Regelungen aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen eine für ihn optimale Gesamtregelung zusammenzustellen ("Rosinentheorie"). Dafür fehlt es aber an jeglicher Rechtsgrundlage.

Ebensowenig ist für den Revisionswerber aus dem Umstand zu gewinnen, daß die nach dem Wortlaut des Punktes VI des Pensionsvertrages vorzunehmende Erhöhung des Richtsatzes von 60 % für jedes weitere absolvierte Dienstjahr rechnerisch auch dann maximal einen Höchstsatz von nur 84,2 % der Bemessungsgrundlage ergeben hätte, wenn der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst der Beklagten verblieben wäre. Daraus und aus der in Pkt VI des Pensionsvertrages enthaltenen Vereinbarung, daß der Richtsatz mit dem vollendeten 65.Ebensowenig ist für den Revisionswerber aus dem Umstand zu gewinnen, daß die nach dem Wortlaut des Punktes römisch VI des Pensionsvertrages vorzunehmende Erhöhung des Richtsatzes von 60 % für jedes weitere absolvierte Dienstjahr rechnerisch auch dann maximal einen Höchstsatz von nur 84,2 % der Bemessungsgrundlage ergeben hätte, wenn der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst der Beklagten verblieben wäre. Daraus und aus der in Pkt römisch VI des Pensionsvertrages enthaltenen Vereinbarung, daß der Richtsatz mit dem vollendeten 65.

Lebensjahr 85 % der Bemessungsgrundlage erreiche, schließt der Kläger

auf ein "dem Vertrag zugrundeliegendes Rundungsprinzip", das dazu

führe, daß bei der Berechnung des Pensionszuschusses (entgegen den

aus dem Wortlaut des genannten Vertragspunktes abgeleiteten

Berechnungen) von einem aufgerundeten Richtsatz von 80 % (statt 78,7

%) auszugehen sei. Für ein solches "Rundungsprinzip" finden sich aber

im Pensionsvertrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte. Daß sich der

Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die wiedergegebene

Vereinbarung eines Maximalprozentsatzes von 85 % berufen kann, zeigt

schon allein der Vergleich des Wortlautes der damals maßgebenden

Bestimmung des § 21 des Kollektivvertrages (....... Dieser

Prozentsatz erhöht sich für die weiteren Dienstjahre um je 1 %, sodaß

mit dem vollendeten 40. Dienstjahr 80 % ....... erreicht werden

...........) mit dem vergleichbaren Wortlaut des Punktes VI des

Pensionsvertrages (....... Dieser Prozentsatz erhöht sich ab 1. 1.

1977 für jedes weitere Dienstjahr um 1,1 % und erreicht mit

vollendetem 65. Lebensjahr ........ 85 % der Bemessungsgrundlage

........). Das daraus ersichtliche Abweichen der Formulierung des

Pensionsvertrages von der vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmung ("und" statt "sodaß"), rechtfertigt den Schluß, daß den Vertragsverfassern durchaus bewußt war, daß die jährlichen Steigerungen des Richtsatzes um 1,1 % nicht exakt zum dessenungeachtet für den Fall der Erreichung des 65. Lebensjahres vereinbarten Maximalsatz von 85 % führen. Damit verbietet sich aber die Annahme, Pkt VI sei iS eines wie immer gearteten "Rundungsprinzips" anders als nach seinem völlig klaren Wortsinn auszulegen.Pensionsvertrages von der vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmung ("und" statt "sodaß"), rechtfertigt den Schluß, daß den Vertragsverfassern durchaus bewußt war, daß die jährlichen Steigerungen des Richtsatzes um 1,1 % nicht exakt zum dessenungeachtet für den Fall der Erreichung des 65. Lebensjahres vereinbarten Maximalsatz von 85 % führen. Damit verbietet sich aber die Annahme, Pkt römisch VI sei iS eines wie immer gearteten "Rundungsprinzips" anders als nach seinem völlig klaren Wortsinn auszulegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51685 09B02418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00241.98A.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_009OBA00241_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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