TE OGH 1998/10/13 10ObS327/98f

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras ua, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 1998, GZ 11 Rs 193/98a-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Juni 1998, GZ 19 Cgs 85/97m-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision noch folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision noch folgendes entgegenzuhalten:

Daß bei dem am 26. 6. 1943 geborenen Kläger, der keine kaufmännischen Dienste im Sinne des AngG ausgeübt hat, der Eintritt des Versicherungsfalles inhaltlich nicht nach § 273 ASVG, sondern nach § 255 ASVG zu prüfen ist, ist unstrittig. Strittig ist bloß, ob dem Kläger, der während der letzten 15 Jahre überwiegend im Möbelhandel seiner Gattin zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln gemeinsam mit einem Lehrling eingesetzt und tätig war, Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG (als angelernter Tischler) zukommt oder er (mangels Berufsschutzes) gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es kommt vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden (10 ObS 301/97f). Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 7/108, 9/96). Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (10 ObS 301/97f). Hiezu hat jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger ausschließlich in der Montage vorgefertigter bzw fertiger Möbelstücke eingesetzt war, die Herstellung, Anfertigung oder Bearbeitung von Möbelstücken und Bauteilen aus Holz und Kunststoffen jedoch während der maßgeblichen letzten 15 Jahre nie zu seinem Aufgabenbereich zählte und er sich daher auf diesem (für das Berufsbild des Tischlers wesentlichen) Gebiete auch keinerlei (Teil-)Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte; solche Kenntnisse waren für seine Tätigkeit auch nicht erforderlich. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf ein neues Berufsbild als Montage- anstelle eines (herkömmlichen) Produktionstischlers verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei nur um einen Teilausschnitt des Tischlerberufes handelt, dessen werterhebende Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger aber fehlen.Daß bei dem am 26. 6. 1943 geborenen Kläger, der keine kaufmännischen Dienste im Sinne des AngG ausgeübt hat, der Eintritt des Versicherungsfalles inhaltlich nicht nach Paragraph 273, ASVG, sondern nach Paragraph 255, ASVG zu prüfen ist, ist unstrittig. Strittig ist bloß, ob dem Kläger, der während der letzten 15 Jahre überwiegend im Möbelhandel seiner Gattin zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln gemeinsam mit einem Lehrling eingesetzt und tätig war, Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG (als angelernter Tischler) zukommt oder er (mangels Berufsschutzes) gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es kommt vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden (10 ObS 301/97f). Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 7/108, 9/96). Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (10 ObS 301/97f). Hiezu hat jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger ausschließlich in der Montage vorgefertigter bzw fertiger Möbelstücke eingesetzt war, die Herstellung, Anfertigung oder Bearbeitung von Möbelstücken und Bauteilen aus Holz und Kunststoffen jedoch während der maßgeblichen letzten 15 Jahre nie zu seinem Aufgabenbereich zählte und er sich daher auf diesem (für das Berufsbild des Tischlers wesentlichen) Gebiete auch keinerlei (Teil-)Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte; solche Kenntnisse waren für seine Tätigkeit auch nicht erforderlich. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf ein neues Berufsbild als Montage- anstelle eines (herkömmlichen) Produktionstischlers verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei nur um einen Teilausschnitt des Tischlerberufes handelt, dessen werterhebende Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger aber fehlen.

Daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten gegeben sind, die mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt. Damit ist er aber nicht invalid im Sinne des maßgeblichen § 255 Abs 3Daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, jedenfalls ausreichende Verweisungstätigkeiten gegeben sind, die mit dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül vereinbar sind, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt. Damit ist er aber nicht invalid im Sinne des maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3,

ASVG.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51627 10C03278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00327.98F.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_010OBS00327_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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