TE OGH 1998/10/13 10ObS260/98b

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede E*****, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 1998, GZ 12 Rs 82/98k-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. November 1997, GZ 20 Cgs 325/96h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt, anzumerken, daß die Lösung der Frage, ob neben den vom Erstgericht aufgenommen Beweisen auch die Parteienvernehmung der Klägerin durchzuführen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin diesen Umstand schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt, anzumerken, daß die Lösung der Frage, ob neben den vom Erstgericht aufgenommen Beweisen auch die Parteienvernehmung der Klägerin durchzuführen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin diesen Umstand schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).

Gemäß der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung der Anleitungspflicht und Pflicht zur Erörterung von Sachverständigengutachten), die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503Gemäß der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: Verletzung der Anleitungspflicht und Pflicht zur Erörterung von Sachverständigengutachten), die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,

ZPO).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51764 10C02608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00260.98B.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_010OBS00260_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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