Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Textilkaufmann, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 1998, GZ 7 Rs 87/98k-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Dezember 1997, GZ 19 Cgs 146/93m-88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers trifft es nicht zu, daß es diese Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Es ist richtig, daß das zusammenfassende Gutachten nicht von einem Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, sondern von einem Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstattet wurde, doch hat auch das Berufungsgericht nichts anderes ausgeführt.
Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 14. 6. 1947 geborene Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG erfüllt, weil er noch Geschäftsführertätigkeiten in der Textilbranche ausüben kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Hinweis des Revisionswerbers auf seine mit der bisher ausgeübten Geschäftsführertätigkeit verbundene "enorme Reisetätigkeit" ist nicht zielführend: Der Kläger genießt zwar nach § 273 Abs 1 ASVG Berufsschutz im Rahmen seiner Berufsgruppe (arg. "...von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten..."), anders als im Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG (arg. "...nicht mehr imstande, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben...") keinen Tätigkeitsschutz (vgl SSV-NF 11/53 mwN). Selbst der Tätigkeitsschutz ist aber grundsätzlich nicht einkommensbezogen zu beurteilen (10 ObS 111/98s), weshalb um so weniger von Belang ist, daß der Kläger aus seiner früheren - nicht berufstypischen - Reisetätigkeit ein höheres Einkommen erzielen konnte. Da er nach den Feststellungen seinen Beruf als Geschäftsführer in der Textilbranche (wenn auch ohne Reisetätigkeit) weiterhin ausüben kann, ist von einem unzumutbaren sozialen Abstieg (SZ 62/156 = SSV-NF 3/108 uva) keine Rede. Gewisse Einkommenseinbußen muß ein Versicherter im Rahmen seiner Verweisbarkeit hinnehmen, wobei nicht völlig übersehen werden darf, daß auch die Zuerkennung der begehrten Pensionsleistung zu einer solchen Einkommensschmälerung führen würde.Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 14. 6. 1947 geborene Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erfüllt, weil er noch Geschäftsführertätigkeiten in der Textilbranche ausüben kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der Hinweis des Revisionswerbers auf seine mit der bisher ausgeübten Geschäftsführertätigkeit verbundene "enorme Reisetätigkeit" ist nicht zielführend: Der Kläger genießt zwar nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG Berufsschutz im Rahmen seiner Berufsgruppe (arg. "...von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten..."), anders als im Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG (arg. "...nicht mehr imstande, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben...") keinen Tätigkeitsschutz vergleiche SSV-NF 11/53 mwN). Selbst der Tätigkeitsschutz ist aber grundsätzlich nicht einkommensbezogen zu beurteilen (10 ObS 111/98s), weshalb um so weniger von Belang ist, daß der Kläger aus seiner früheren - nicht berufstypischen - Reisetätigkeit ein höheres Einkommen erzielen konnte. Da er nach den Feststellungen seinen Beruf als Geschäftsführer in der Textilbranche (wenn auch ohne Reisetätigkeit) weiterhin ausüben kann, ist von einem unzumutbaren sozialen Abstieg (SZ 62/156 = SSV-NF 3/108 uva) keine Rede. Gewisse Einkommenseinbußen muß ein Versicherter im Rahmen seiner Verweisbarkeit hinnehmen, wobei nicht völlig übersehen werden darf, daß auch die Zuerkennung der begehrten Pensionsleistung zu einer solchen Einkommensschmälerung führen würde.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E51769 10C03138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00313.98X.1013.000Dokumentnummer
JJT_19981013_OGH0002_010OBS00313_98X0000_000