TE OGH 1998/10/13 12Os134/98

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ 31 Vr 570/97 anhängigen Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. September 1998, GZ 31 Vr 570/97-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ 31 römisch fünf r 570/97 anhängigen Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. September 1998, GZ 31 römisch fünf r 570/97-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Annemarie H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Voruntersuchung gegen Annemarie H***** hat den Verdacht des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB zum Gegenstand, wonach die Beschuldigte (zusammengefaßt) von März 1995 bis März 1998 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Haftbefehl vom 9. März 1998 (ON 20) - ergänzt am 10. Juli 1998 (ON 53) - bezeichnete Vertragspartner durch Täuschung über Tatsachen in 27 Angriffen zu selbstschädigenden Handlungen mit einem Gesamtschaden von über 3 Mio S verleitet und in drei weiteren Angriffen um ca 5,7 Mio S zu schädigen versucht haben soll, wobei sie in einem Fall gegenüber einem Gendarmeriebeamten in einer Anzeige wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vortäuschte.Die Voruntersuchung gegen Annemarie H***** hat den Verdacht des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3 und 15 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB zum Gegenstand, wonach die Beschuldigte (zusammengefaßt) von März 1995 bis März 1998 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Haftbefehl vom 9. März 1998 (ON 20) - ergänzt am 10. Juli 1998 (ON 53) - bezeichnete Vertragspartner durch Täuschung über Tatsachen in 27 Angriffen zu selbstschädigenden Handlungen mit einem Gesamtschaden von über 3 Mio S verleitet und in drei weiteren Angriffen um ca 5,7 Mio S zu schädigen versucht haben soll, wobei sie in einem Fall gegenüber einem Gendarmeriebeamten in einer Anzeige wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vortäuschte.

Mit Beschluß vom 17. Juli 1998 hat der Untersuchungsrichter den Antrag der am 6. April 1998 in Frankreich verhafteten und seither dort in Auslieferungshaft angehaltenen (S 275/I) Beschuldigten, den oben bezeichneten Haftbefehl aufzuheben, abgewiesen (ON 56).

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit der wesentlichen Begründung nicht Folge gegeben, daß der Betrugsverdacht aus der Vielzahl der nicht bezahlten Rechnungen zu erschließen sei und der (ungeachtet der aus der Aktenlage zwanglos ableitbaren Tatbegehungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO allein angezogene) Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, weil sich Annemarie H***** nach der aufgrund der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung beim Gendarmerieposten Pfaffstätten aufgenommenen Niederschrift nicht beim Gericht meldete und auch nicht an ihrer Wiener Anschrift "postalisch erreichbar" war (S 224 f/III).Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat die Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit der wesentlichen Begründung nicht Folge gegeben, daß der Betrugsverdacht aus der Vielzahl der nicht bezahlten Rechnungen zu erschließen sei und der (ungeachtet der aus der Aktenlage zwanglos ableitbaren Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO allein angezogene) Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe, weil sich Annemarie H***** nach der aufgrund der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung beim Gendarmerieposten Pfaffstätten aufgenommenen Niederschrift nicht beim Gericht meldete und auch nicht an ihrer Wiener Anschrift "postalisch erreichbar" war (S 224 f/III).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Die Vielzahl der nach der Verdachtslage über einen längeren Zeitraum verwirklichten, überwiegend schweren Betrugsakte, ferner die (auch in der Grundrechtsbeschwerde betonten) intensiven Auslandsbeziehungen (vgl auch S 303/I) und die bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen indizierten insgesamt von vornherein die (durch gelindere Mittel nicht abwendbare) extreme Fluchtgefahr.Die Vielzahl der nach der Verdachtslage über einen längeren Zeitraum verwirklichten, überwiegend schweren Betrugsakte, ferner die (auch in der Grundrechtsbeschwerde betonten) intensiven Auslandsbeziehungen vergleiche auch S 303/I) und die bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen indizierten insgesamt von vornherein die (durch gelindere Mittel nicht abwendbare) extreme Fluchtgefahr.

Bei dieser Sachlage ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, daß sich Annemarie H***** nach ihrer Vernehmung am Gendarmerieposten Pfaffstätten am 29. Jänner 1998, bei der sie wohl angab, "vermutlich noch zwei Wochen" in Österreich und an der Adresse in Frankreich "auf alle Fälle erreichbar" zu sein (S 211 f/I), ungeachtet der (ua) für den Fall des Zuwiderhandelns nahegebrachten Möglichkeit der Verhaftung nicht binnen zwei Wochen beim Landesgericht Wiener Neustadt meldete, sondern tatsächlich nach Frankreich abreiste, was letzlich die Ratskammer (auch) unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erteilten postalischen Nachsendeauftrages nach Frankreich der Annahme der Fluchtgefahr zugrunde legte.

Die (bloß im Rahmen der Einwände gegen den angezogenen Haftgrund vorgenommene) Problematisierung des Tatverdachts hinsichtlich der Bestellung eines Hauses im Wert von mehr als 2 Mio S mit dem Hinweis auf den Vertragsabschluß unter dem Vorbehalt, "daß die Bankenfinanzierung zugesagt wird", läßt einerseits den Aspekt eines eben an der vom Vertragspartner realisierten Absicherung gescheiterten Betrugsversuchs ebenso unberührt wie auch den Umstand, daß sich der Verdachtsumfang im übrigen auf weitere 29 betrügerische Angriffe mit insgesamt gravierender verwirklichter oder teils zumindest angestrebter Schadenshöhe erstreckt.

Die Behauptung, daß es sich "bei einigen anderen" der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen "ähnlich" verhalte, läßt nicht erkennen, worin die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG) und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.Die Behauptung, daß es sich "bei einigen anderen" der Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen "ähnlich" verhalte, läßt nicht erkennen, worin die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.

In Anbetracht der zahlreichen verdachtsgegenständlichen - zudem nach Lage des Falles sogar Züge gewerbsmäßiger Delinquenz aufweisenden - Betrugsangriffe, die einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterfallen, kann keine Rede davon sein, daß die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung fünf Monate dauernde Haft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehe.

Da somit Annemarie H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Annemarie H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war ihre Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E51874 12D01348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00134.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0120OS00134_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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