TE OGH 1998/10/13 6Nc24/98x

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr. Kalivoda in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungs*****, Landesstelle Wien, ***** 1051 Wien, wider die Antragsgegnerin Irmgard F*****, geschäftsführende Gesellschafterin der H***** GmbH., ***** 1210 Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, aufgrund der Vorlage des Aktes 31 Se 15/98b des Bezirksgerichtes Floridsdorf zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites gemäß § 47 JN, in nichtöffentlicher Sitzung, denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr. Kalivoda in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungs*****, Landesstelle Wien, ***** 1051 Wien, wider die Antragsgegnerin Irmgard F*****, geschäftsführende Gesellschafterin der H***** GmbH., ***** 1210 Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, aufgrund der Vorlage des Aktes 31 Se 15/98b des Bezirksgerichtes Floridsdorf zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites gemäß Paragraph 47, JN, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Führung des Verfahrens über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin ist das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig. Der Beschluß dieses Gerichtes vom 15.4.1998 wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit ihrem am 30.1.1997 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Antrag begehrt die SVA ***** die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Irmgard F*****, die im Antrag als geschäftsführende Gesellschafterin der H***** GmbH bezeichnet ist.

In der Einvernehmungstagsatzung vom 19.3.1998 (ON 5) zog die Antragstellerin den Konkurseröffnungsantrag zurück. Die Antragsgegnerin brachte vor, daß sie kein Einzelunternehmen betreibe und "nur" Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Hermes Transporte GmbH sei. Ab 1.3.1988 werde sie (auch) eine unselbständige Tätigkeit ausüben.

Mit Beschluß vom 19.3.1998 (ON 6) verneinte das Handelsgericht Wien seine sachliche Zuständigkeit und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Floridsdorf. Dieses sei nach § 182 KO zuständig, weil der Schuldner, eine natürliche Person, kein eigenes Unternehmen betreibe.Mit Beschluß vom 19.3.1998 (ON 6) verneinte das Handelsgericht Wien seine sachliche Zuständigkeit und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Floridsdorf. Dieses sei nach Paragraph 182, KO zuständig, weil der Schuldner, eine natürliche Person, kein eigenes Unternehmen betreibe.

Mit Beschluß vom 15.4.1998 (ON 8) erklärte sich auch das Bezirksgericht Floridsdorf für unzuständig und kündigte an, daß es nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung und des Überweisungsbeschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 19.3.1998 den Akt zur Entscheidung über die negativen Kompetenzkonflikt dem gemeinsam übergeordneten Gerichtshof vorlegen werde. Die Antragsgegnerin habe in der Einvernehmungstagsatzung ihre Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin bekräftigt. Damit sei sie aber nach der Entscheidung RPflSlgE 1996/26 als "Betreiber des Unternehmens" im Sinne des § 182 KO anzusehen und falle daher in Ansehung ihres persönlichen Konkurses unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes.Mit Beschluß vom 15.4.1998 (ON 8) erklärte sich auch das Bezirksgericht Floridsdorf für unzuständig und kündigte an, daß es nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung und des Überweisungsbeschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 19.3.1998 den Akt zur Entscheidung über die negativen Kompetenzkonflikt dem gemeinsam übergeordneten Gerichtshof vorlegen werde. Die Antragsgegnerin habe in der Einvernehmungstagsatzung ihre Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin bekräftigt. Damit sei sie aber nach der Entscheidung RPflSlgE 1996/26 als "Betreiber des Unternehmens" im Sinne des Paragraph 182, KO anzusehen und falle daher in Ansehung ihres persönlichen Konkurses unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Die beiden die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen wurden den Parteien durch das Bezirksgericht Floridsdorf zugestellt und sind mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin legte das Bezirksgericht Floridsdorf den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Gemäß § 47 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkurseröffnungsverfahrens gegeben.Gemäß Paragraph 47, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkurseröffnungsverfahrens gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten diesen Konflikt auslösenden Beschlusses - selbst wenn dieser unrichtig wäre - Bedacht zu nehmen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Überweisung nach § 44 JN zumindest insoweit eine nach § 46 JN bindende Zuständigkeitsentscheidung enthält, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (RIS-Justiz RS0002439, RS0046391).Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten diesen Konflikt auslösenden Beschlusses - selbst wenn dieser unrichtig wäre - Bedacht zu nehmen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Überweisung nach Paragraph 44, JN zumindest insoweit eine nach Paragraph 46, JN bindende Zuständigkeitsentscheidung enthält, als das Gericht, an das überwiesen wurde, seine Zuständigkeit nicht deshalb ablehnen kann, weil das überweisende Gericht zuständig ist (RIS-Justiz RS0002439, RS0046391).

An der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des § 44 Abs. 2 JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zu erfolgen hat, an das die Sache überwiesen wurde, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt vielmehr seine einhellige Judikatur zur Bindungswirkung - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinungen Strellers (RZ 1985,102) und Fuciks (RZ 1985,240 FN 91a), welchen sich jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95 (RIS-Justiz RI000023 = ZIK 1995,160) angeschlossen hat - auch im Fall der Verneinung der örtlichne Zuständigkeit und auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858, auch 8 Ob 19/95 in SZ 68/217 = ZIK 1995,63 = EvBl. 1996/104 = ARD 4757/28/96).An der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insoweit einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht zu erfolgen hat, an das die Sache überwiesen wurde, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt vielmehr seine einhellige Judikatur zur Bindungswirkung - unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinungen Strellers (RZ 1985,102) und Fuciks (RZ 1985,240 FN 91a), welchen sich jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 10.5.1995, 1 Nc 11/95 (RIS-Justiz RI000023 = ZIK 1995,160) angeschlossen hat - auch im Fall der Verneinung der örtlichne Zuständigkeit und auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858, auch 8 Ob 19/95 in SZ 68/217 = ZIK 1995,63 = EvBl. 1996/104 = ARD 4757/28/96).

Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch zuletzt (OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97) - unter Hinweis auf die bereits in SZ 68/217 ausführlich begründete Ablehnung der gegenteiligen Ansichten von Mayr (in Rechberger ZPO, Rz 4 zu § 44 JN), Fucik und Streller - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 JN erneut ausgeführt, daß der gemäß § 44 Abs. 1 JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibe, als er nicht in höheren Instanz rechtskräftig abgeändert werde. § 46 Abs. 1 JN sei in diesem Sinn berichtigend auszulegen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97).Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch zuletzt (OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97) - unter Hinweis auf die bereits in SZ 68/217 ausführlich begründete Ablehnung der gegenteiligen Ansichten von Mayr (in Rechberger ZPO, Rz 4 zu Paragraph 44, JN), Fucik und Streller - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, JN erneut ausgeführt, daß der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibe, als er nicht in höheren Instanz rechtskräftig abgeändert werde. Paragraph 46, Absatz eins, JN sei in diesem Sinn berichtigend auszulegen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97).

Auch wenn das Oberlandesgericht Linz in seinen (am selben Tag wie die Entscheidung SZ 68/217 gefaßten) Beschlüssen vom 16.11.1995, Nc 217/95 und Nc 273/95 - für den auch hier vorliegenden Fall einer Überweisung einer Konkurssache (Zuständigkeit nach § 182 KO) - die Meinung vertrat, insoweit sei die Bindungswirkung zu verneinen (RPflSlgE 1996/26 und ZIK 1996,138), war an den aufgezeigten Grundsätzen festzuhalten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichtes Wien hat bereits in seinem Beschluß vom 2.3.1998, 6 Nc 37/97g (RIS-Justiz RW0000242) ausgesprochen, daß er keinen Anlaß sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0000051; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g, 6 Nc 46/96d) abzugehen.Auch wenn das Oberlandesgericht Linz in seinen (am selben Tag wie die Entscheidung SZ 68/217 gefaßten) Beschlüssen vom 16.11.1995, Nc 217/95 und Nc 273/95 - für den auch hier vorliegenden Fall einer Überweisung einer Konkurssache (Zuständigkeit nach Paragraph 182, KO) - die Meinung vertrat, insoweit sei die Bindungswirkung zu verneinen (RPflSlgE 1996/26 und ZIK 1996,138), war an den aufgezeigten Grundsätzen festzuhalten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichtes Wien hat bereits in seinem Beschluß vom 2.3.1998, 6 Nc 37/97g (RIS-Justiz RW0000242) ausgesprochen, daß er keinen Anlaß sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0000051; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g, 6 Nc 46/96d) abzugehen.

Das Bezirksgericht Floridsdorf ist demnach an den Überweisungsbeschluß des Handelsgerichtes Wien zumindest insoweit gebunden, als es die eigene Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen konnte, daß in Wahrheit das überweisende Gericht zuständig sei.

Ohne auf die sachliche Richtigkeit des formal dem Gesetz entsprechenden Überweisungsbeschlusses einzugehen, war dessen bindende Wirkung wahrzunehmen und spruchgemäß zu beschließen (SZ 68/217; OGH vom 23.4.1997, 3 Nd 1/97; OLG Wien 6 Nc 43/95, 6 Nc 11/96g und 6 Nc 37/97g).

Anmerkung

EW000325 06C00248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0060NC00024.98X.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OLG0009_0060NC00024_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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