TE OGH 1998/10/13 14Os132/98

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juni 1998, GZ 25 Vr 2.187/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juni 1998, GZ 25 römisch fünf r 2.187/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter F***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF) schuldig erkannt, wonach er im September 1995 in S***** die am 7. März 1988 geborene und daher unmündige Michaela K***** dadurch, daß er mit ihr einen Analverkehr durchführte, sie am Geschlechtsteil betastete und versuchte, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.Günter F***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF) schuldig erkannt, wonach er im September 1995 in S***** die am 7. März 1988 geborene und daher unmündige Michaela K***** dadurch, daß er mit ihr einen Analverkehr durchführte, sie am Geschlechtsteil betastete und versuchte, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen (formellen) Begründungsmangel (Z 5) darin, daß das Schöffengericht den Tatvorsatz aus dem (ausführlich festgestellten und begründeten) äußeren Tatgeschehen ableitete (S 207 f), weil diese Argumentation der Tatrichter durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entspricht und es angesichts der typischen Sexualbezogenheit der Tathand- lungen keiner zusätzlichen Begründung bedurfte.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen (formellen) Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, daß das Schöffengericht den Tatvorsatz aus dem (ausführlich festgestellten und begründeten) äußeren Tatgeschehen ableitete (S 207 f), weil diese Argumentation der Tatrichter durchaus den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entspricht und es angesichts der typischen Sexualbezogenheit der Tathand- lungen keiner zusätzlichen Begründung bedurfte.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens, mit dem teils unter Verstoß gegen das gesetzliche Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu setzen, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens, mit dem teils unter Verstoß gegen das gesetzliche Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu setzen, ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Indem der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b einwendet, die Tatrichter hätten die "indizierte Problematik" der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit "von Amts wegen aufzugreifen" gehabt, bringt er diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die Feststellung (US 2, 4, 10) übergeht, daß er trotz seines mäßiggradigen Schwachsinns zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.Indem der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, einwendet, die Tatrichter hätten die "indizierte Problematik" der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit "von Amts wegen aufzugreifen" gehabt, bringt er diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er die Feststellung (US 2, 4, 10) übergeht, daß er trotz seines mäßiggradigen Schwachsinns zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E51809 14D01328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00132.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0140OS00132_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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