Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, Verkäufer, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 1998, GZ 25 Rs 57/98p-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1998, GZ 42 Cgs 82/95s-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Nach den Feststellungen kann der Kläger die Verweisungstätigkeiten eines Telefonisten oder Rezeptionisten noch ausüben, ohne daß dabei das Arbeiten im Stehen und Gehen insgesamt eine Stunde täglich übersteigt oder Zwangshaltungen auftreten. Demnach liegt aber Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht vor.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Nach den Feststellungen kann der Kläger die Verweisungstätigkeiten eines Telefonisten oder Rezeptionisten noch ausüben, ohne daß dabei das Arbeiten im Stehen und Gehen insgesamt eine Stunde täglich übersteigt oder Zwangshaltungen auftreten. Demnach liegt aber Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E51688 10C03008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00300.98K.1013.000Dokumentnummer
JJT_19981013_OGH0002_010OBS00300_98K0000_000