TE OGH 1998/10/15 28R62/98p

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Hoch und Dr.Kalivoda in der Firmenbuchsache der P***** GmbH, mit dem Sitz in Wien FN *****, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.2.1998, 74 Fr 10424/97 a-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird a u f g e h o b e n und die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von gebrauchten Abweisungsgrund z u r ü c k v e r w i e s e n.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.

Text

Begründung:

In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 8.10.1996 die P***** GmbH (im folgenden: Gesellschaft) zu FN ***** mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***** 1010 Wien, eingetragen.

Ihre Alleingesellschafterin (mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 500.000,--) ist die P***** GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, HRB *****. Als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dr.Karsten N*****, geboren am 30.12.1962, eingetragen. Dieser beantragte am 30.10.1997 (74 Fr 10424/97a-1) vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft Dorda, Brugger & Jordis (diesich auf erteilte Vollmacht berief), die Eintragung der Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift auf 1030 Wien, *****. Diese Eingabe stellte das Firmenbuchgericht dem Einschreiter mit Vorerledigung vom 3.11.1997 (ON 3) im Original zurück und forderte ihn auf, sie durch eigenhändige Fertigung des Geschäftsführers zu ergänzen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.1997 (ON 4) legte der Geschäftsführer der Gesellschaft den Antrag erneut - unverbessert - vor und verwies darauf, daß § 11 FBG für Anmeldungen der Geschäftsanschrift im Firmenbuch eine gegenüber der Vorschrift des § 12 HGB (öffentlich beglaubigte Form) vereinfachte Form (ohne Beglaubigung) vorsehe. Gemäß § 8 RAO und § 30 Abs.2 ZPO ersetze die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Eine gewillkürte Stellvertretung sei zwar dort nicht zulässig, wo der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung hafte, wie etwa die Gründer einer AG oder die Geschäftsführer bei der Anmeldung einer GmbH. Davon ausgehend, daß (sogar) § 12 HGB, der die Beglaubigung verlange, durch § 23 FBG und die §§ 30, 31 ZPO durchbrochen werden könnte, sei aber nicht einzusehen, warum der die vereinfachte Anmeldung ohne Beglaubigung regelnde § 11 FBG die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausschließen sollte. Eine die Vertretungsmöglichkeit ausschließende Gefahr der Haftung im Falle der Anmeldung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sei nicht ersichtlich.Mit Schriftsatz vom 18.11.1997 (ON 4) legte der Geschäftsführer der Gesellschaft den Antrag erneut - unverbessert - vor und verwies darauf, daß Paragraph 11, FBG für Anmeldungen der Geschäftsanschrift im Firmenbuch eine gegenüber der Vorschrift des Paragraph 12, HGB (öffentlich beglaubigte Form) vereinfachte Form (ohne Beglaubigung) vorsehe. Gemäß Paragraph 8, RAO und Paragraph 30, Absatz , ZPO ersetze die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Eine gewillkürte Stellvertretung sei zwar dort nicht zulässig, wo der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung hafte, wie etwa die Gründer einer AG oder die Geschäftsführer bei der Anmeldung einer GmbH. Davon ausgehend, daß (sogar) Paragraph 12, HGB, der die Beglaubigung verlange, durch Paragraph 23, FBG und die Paragraphen 30,, 31 ZPO durchbrochen werden könnte, sei aber nicht einzusehen, warum der die vereinfachte Anmeldung ohne Beglaubigung regelnde Paragraph 11, FBG die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausschließen sollte. Eine die Vertretungsmöglichkeit ausschließende Gefahr der Haftung im Falle der Anmeldung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sei nicht ersichtlich.

Mit Beschluß vom 25.11.1997 (ON 5) wiederholte das Erstgericht seine an den Einschreiter gerichtete Aufforderung, die zurückgestellte Eingabe nach eigenhändiger Fertigung durch den Geschäftsführer wieder vorzulegen und begründete den Verbesserungsauftrag nunmehr damit, daß zur Fertigung von Firmenbucheingaben eine beglaubigte Spezialvollmacht, welche auf diese Tätigkeit auszustellen wäre, erforderlich sei. In diesem Fall sei die Vollmacht gemeinsam mit der vom Vollmachtnehmer unterfertigten Eingabe vorzulegen.

Am 11.12.1997 wurde der weiterhin nur anwaltlich gefertigte Firmenbuchantrag vom 30.10.1997 neuerlich - ohne beglaubigte Vollmacht - vorgelegt und dazu ausgeführt, der Antragsteller und die Gesellschaft hätten die Antragstellervertreterin, die sich gemäß § 8 RAO auf erteilte Vollmacht berufe, zur Einbringung des Antrages auf Eintragung einer Änderung der Geschäftsanschrift bevollmächtigt. Es werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.11.1997 verwiesen und ergänzend vorgebracht, daß bei vereinfachten Anmeldungen nach § 11 FBG die - wie vorliegend - nicht generell vertretungsfeindlich seien, eine Vollmacht nach § 12 HGB nicht erforderlich sei. § 11 FBG derogiere hier dem § 12 HGB.Am 11.12.1997 wurde der weiterhin nur anwaltlich gefertigte Firmenbuchantrag vom 30.10.1997 neuerlich - ohne beglaubigte Vollmacht - vorgelegt und dazu ausgeführt, der Antragsteller und die Gesellschaft hätten die Antragstellervertreterin, die sich gemäß Paragraph 8, RAO auf erteilte Vollmacht berufe, zur Einbringung des Antrages auf Eintragung einer Änderung der Geschäftsanschrift bevollmächtigt. Es werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.11.1997 verwiesen und ergänzend vorgebracht, daß bei vereinfachten Anmeldungen nach Paragraph 11, FBG die - wie vorliegend - nicht generell vertretungsfeindlich seien, eine Vollmacht nach Paragraph 12, HGB nicht erforderlich sei. Paragraph 11, FBG derogiere hier dem Paragraph 12, HGB.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Eintragungsantrag ab. Es vertrat dabei die Ansicht, daß die Vereinfachung des Anmeldeverfahrens gemäß § 11 FBG auch auf die gemäß § 12 Abs.2 erforderlichen Vollmachten anzuwenden sei. Der durch die Bevollmächtigte eigenhändig unterfertigten Anmeldung wäre daher eine unbeglaubigte Vollmacht anzuschließen gewesen. Eine Berufung auf § 30 ZPO sei im außerstreitigen Firmenbuch-Verfahren nicht möglich, weil Vollmachten gemäß § 2 Abs.2 Z 3 AußStrG genau zu prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückzubehalten seien. Auch in der dazu vertretenen gegenteiligen Meinung Jaborneggs (HGB Kommentar Rz 25 ff zu § 12 HGB) werde die Grenze der Vertretungsmöglichkeit in den Fällen, in denen der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung hafte, aufgezeigt. Die vereinfachte Anmeldung sei aber nicht nur für die Änderung der Geschäftsanschrift sondern auch für die Übertragung von Geschäftsanteilen und sonstige Veränderungen im Stande der Gesellschafter vorgesehen. In diesem Fall ergebe sich eine Haftung der Geschäftsführer gemäß § 26 GmbHG. Eine Trennung der Eintragungstatbestände nach § 11 FBG im Formerfordernis der Anmeldung sei nicht vorgesehen und lasse sich auch durch nichts ableiten. Auch § 8 RAO sei nicht anwendbar, weil diese wesentlich später eingeführte Bestimmung der "spezifischeren" (gemeint: spezielleren) Norm des § 12 HGB nicht derogiere. Diese Ansicht werde auch dadurch bekräftigt, daß das mit 1.1.1991 in Kraft getretene Firmenbuchgesetz nur die Formvereinfachung - Entfall der Beglaubigung der Unterschriften - enthalte, aber sehr genau definiere, wer diese Anmeldungen zu unterzeichnen habe.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Eintragungsantrag ab. Es vertrat dabei die Ansicht, daß die Vereinfachung des Anmeldeverfahrens gemäß Paragraph 11, FBG auch auf die gemäß Paragraph 12, Absatz , erforderlichen Vollmachten anzuwenden sei. Der durch die Bevollmächtigte eigenhändig unterfertigten Anmeldung wäre daher eine unbeglaubigte Vollmacht anzuschließen gewesen. Eine Berufung auf Paragraph 30, ZPO sei im außerstreitigen Firmenbuch-Verfahren nicht möglich, weil Vollmachten gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 3, AußStrG genau zu prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückzubehalten seien. Auch in der dazu vertretenen gegenteiligen Meinung Jaborneggs (HGB Kommentar Rz 25 ff zu Paragraph 12, HGB) werde die Grenze der Vertretungsmöglichkeit in den Fällen, in denen der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung hafte, aufgezeigt. Die vereinfachte Anmeldung sei aber nicht nur für die Änderung der Geschäftsanschrift sondern auch für die Übertragung von Geschäftsanteilen und sonstige Veränderungen im Stande der Gesellschafter vorgesehen. In diesem Fall ergebe sich eine Haftung der Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, GmbHG. Eine Trennung der Eintragungstatbestände nach Paragraph 11, FBG im Formerfordernis der Anmeldung sei nicht vorgesehen und lasse sich auch durch nichts ableiten. Auch Paragraph 8, RAO sei nicht anwendbar, weil diese wesentlich später eingeführte Bestimmung der "spezifischeren" (gemeint: spezielleren) Norm des Paragraph 12, HGB nicht derogiere. Diese Ansicht werde auch dadurch bekräftigt, daß das mit 1.1.1991 in Kraft getretene Firmenbuchgesetz nur die Formvereinfachung - Entfall der Beglaubigung der Unterschriften - enthalte, aber sehr genau definiere, wer diese Anmeldungen zu unterzeichnen habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Gesellschaft wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift zu bewilligen.

Der Rekurs ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung entsprach es bereits nach früherer Rechtslage der hM, daß die in § 30 Abs.2 ZPO eröffnete Möglichkeit (-Berufung auf erteilte Vollmacht ersetzt beim einschreitenden Rechtsanwalt den urkundlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung) auch im Außerstreitverfahren offenstand (JBl.1987, 258 = EFSlg.52.497/8 = REDOK 10.209; Petrasch, die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 257 [259/260]; RIS-Justiz RS0005927; Grömmer/Oberhofer in Oberhofer, Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch, Reg 2 Kap.5.2.4.2; P.Oberhammer, RdW 1994, 271 mwN). Dies wurde in der Folge durch den neuen § 8 Abs.1 RAO (idF BGBl 1990/474) klargestellt, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis ersetzt (P.Oberhammer aaO; Fucik in Rechberger Rz 3 zu § 30 ZPO; Grömmer/Oberhofer aaO; OGH vom 29.3.1995, 3 Ob 516/95). Soweit nicht ausdrücklich besondere Formvorschriften für die Bevollmächtigung bestehen, ist es daher Rechtsanwälten auch im Firmenbuchverfahren möglich, sich als Einschreiter auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen (Grömmer/Oberhofer aaO).Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung entsprach es bereits nach früherer Rechtslage der hM, daß die in Paragraph 30, Absatz , ZPO eröffnete Möglichkeit (-Berufung auf erteilte Vollmacht ersetzt beim einschreitenden Rechtsanwalt den urkundlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung) auch im Außerstreitverfahren offenstand (JBl.1987, 258 = EFSlg.52.497/8 = REDOK 10.209; Petrasch, die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 257 [259/260]; RIS-Justiz RS0005927; Grömmer/Oberhofer in Oberhofer, Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch, Reg 2 Kap.5.2.4.2; P.Oberhammer, RdW 1994, 271 mwN). Dies wurde in der Folge durch den neuen Paragraph 8, Absatz , RAO in der Fassung BGBl 1990/474) klargestellt, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis ersetzt (P.Oberhammer aaO; Fucik in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 30, ZPO; Grömmer/Oberhofer aaO; OGH vom 29.3.1995, 3 Ob 516/95). Soweit nicht ausdrücklich besondere Formvorschriften für die Bevollmächtigung bestehen, ist es daher Rechtsanwälten auch im Firmenbuchverfahren möglich, sich als Einschreiter auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen (Grömmer/Oberhofer aaO).

Zu Recht weist die Rekurswerberin aber auch darauf hin, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung der Vorerledigung widerspricht, weil das Erstgericht nunmehr den Standpunkt vertritt, der Einschreiter hätte eine unbeglaubigte Vollmacht seiner Vertreterin vorlegen müssen. Wurde ihm mit Beschluß vom 25.11.1997 doch ausdrücklich mitgeteilt, daß - bei Fertigung der Firmenbucheingabe durch einen Vertreter - eine beglaubigte Spezialvollmacht erforderlich sei, die gemeinsam mit der vom Vollmachtnehmer unterfertigten Eingabe vorzulegen wäre (ON 5). Tatsächlich hatte der Einschreiter vorliegend jedoch weder eine beglaubigte noch eine unbeglaubigte Vollmacht vorzulegen:

Nach herrschender Meinung ist die gewillkürte Stellvertretung bei Anmeldungen im Firmenbuch dort nicht zulässig, wo der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung haftet. Bei der vorliegenden Eintragung einer Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift ist eine derartige Haftung des anmeldenden Geschäftsführers nicht erkennbar. Dieser - vom Einschreiter bereits in den beiden Wiedervorlagen seiner Eingabe hervorgehobene - Umstand wird vom Erstgericht gar nicht in Zweifel gezogen. Seine Antragsabweisung begründet es vielmehr mit dem Hinweis auf weitere (andere) Eintragungstatbestände des § 11 FBG, in denen eine derartige Haftung möglich sei. Die erstgerichtliche Argumentation geht dabei aber schon deshalb ins Leere, weil vorliegend die Änderung der Geschäftsanschrift angemeldet wird und nicht "der Übergang von Geschäftsanteilen" bzw. "sonstige Veränderungen im Stande der Gesellschafter" (Seite 3 der Beschlußausfertigung).Nach herrschender Meinung ist die gewillkürte Stellvertretung bei Anmeldungen im Firmenbuch dort nicht zulässig, wo der Anmeldende für den Inhalt der Anmeldung haftet. Bei der vorliegenden Eintragung einer Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift ist eine derartige Haftung des anmeldenden Geschäftsführers nicht erkennbar. Dieser - vom Einschreiter bereits in den beiden Wiedervorlagen seiner Eingabe hervorgehobene - Umstand wird vom Erstgericht gar nicht in Zweifel gezogen. Seine Antragsabweisung begründet es vielmehr mit dem Hinweis auf weitere (andere) Eintragungstatbestände des Paragraph 11, FBG, in denen eine derartige Haftung möglich sei. Die erstgerichtliche Argumentation geht dabei aber schon deshalb ins Leere, weil vorliegend die Änderung der Geschäftsanschrift angemeldet wird und nicht "der Übergang von Geschäftsanteilen" bzw. "sonstige Veränderungen im Stande der Gesellschafter" (Seite 3 der Beschlußausfertigung).

Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine "Trennung der Eintragungstatbestände nach § 11 FBG im Formerfordernis", also eine an den aufgezeigten Grundsätzen orientierte unterschiedliche Behandlung, "nicht vorgesehen bzw. durch nichts abzuleiten" sei:Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine "Trennung der Eintragungstatbestände nach Paragraph 11, FBG im Formerfordernis", also eine an den aufgezeigten Grundsätzen orientierte unterschiedliche Behandlung, "nicht vorgesehen bzw. durch nichts abzuleiten" sei:

§ 11 FBG enthält unter anderem eine Aufzählung aller Fälle von Anmeldungen nach § 26 GmbHG, ohne nähere Differenzierung danach, ob im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen die Abgabe der Anmeldung durch andere Personen als die Geschäftsführer überhaupt für zulässig erachtet werden kann. § 122 Abs.2 Z 2 GmbHG gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter (die Vermögenslage betreffende) Angaben und Anmeldungen nach § 26 GmbHG dadurch, daß Geschäftsführern und Liquidatoren, die vorsätzlich unrichtige und unvollständige Anmeldungen abgeben, Haftstrafen (bis zu zwei Jahren) angedroht werden. Die solcherart verstärkte Richtigkeitsgewähr solcher Anmeldungen wäre nicht mehr gegeben, wenn andere Personen als die in § 122 Abs.2 Z 2 GmbHG angesprochenen diese Anmeldungen vornehmen können. Die Bestimmung des § 11 FBG ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß, soweit die Vertretung der Anmeldepflichtigen bei Anmeldungen nach § 26 GmbHG unzulässig ist - entgegen dem Wortlaut des § 11 FBG - auch nicht "sonstige zeichnungsbefugte Personen" namens des Rechtsträgers diese Anmeldung vornehmen können. Dabei handelt es sich um die Anmeldung der Änderung von Stammeinlagen, der Änderung der auf die Stammeinlagen geleisteten Einzahlungen und des Überganges eines Geschäftsanteiles (§§ 26 iVm § 122 Abs.2 Z 2 GmbHG; Grömmer/Oberhofer aaO Reg 2 Kap.5.2.3./Seite 2 und 3).Paragraph 11, FBG enthält unter anderem eine Aufzählung aller Fälle von Anmeldungen nach Paragraph 26, GmbHG, ohne nähere Differenzierung danach, ob im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen die Abgabe der Anmeldung durch andere Personen als die Geschäftsführer überhaupt für zulässig erachtet werden kann. Paragraph 122, Absatz , Ziffer 2, GmbHG gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter (die Vermögenslage betreffende) Angaben und Anmeldungen nach Paragraph 26, GmbHG dadurch, daß Geschäftsführern und Liquidatoren, die vorsätzlich unrichtige und unvollständige Anmeldungen abgeben, Haftstrafen (bis zu zwei Jahren) angedroht werden. Die solcherart verstärkte Richtigkeitsgewähr solcher Anmeldungen wäre nicht mehr gegeben, wenn andere Personen als die in Paragraph 122, Absatz , Ziffer 2, GmbHG angesprochenen diese Anmeldungen vornehmen können. Die Bestimmung des Paragraph 11, FBG ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß, soweit die Vertretung der Anmeldepflichtigen bei Anmeldungen nach Paragraph 26, GmbHG unzulässig ist - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 11, FBG - auch nicht "sonstige zeichnungsbefugte Personen" namens des Rechtsträgers diese Anmeldung vornehmen können. Dabei handelt es sich um die Anmeldung der Änderung von Stammeinlagen, der Änderung der auf die Stammeinlagen geleisteten Einzahlungen und des Überganges eines Geschäftsanteiles (Paragraphen 26, in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz , Ziffer 2, GmbHG; Grömmer/Oberhofer aaO Reg 2 Kap.5.2.3./Seite 2 und 3).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist daher sehr wohl zwischen den einzelnen im § 11 FBG genannten Anmeldungen zu unterscheiden. Gerade daraus, daß § 11 FBG für Anmeldungen nach § 26 GmbHG pauschal das vereinfachte Anmeldeverfahren vorsieht, obwohl nach den allgemeinen Grundsätzen zur Unzulässigkeit der Vertretung des Anmeldepflichtigen (soweit diesen eine strafrechtliche Verantwortung trifft) nach einhelliger Auffassung bei bestimmten in § 26 GmbHG genannten Firmenbucheingaben eine Vertretung jedenfalls ausgeschlossen ist (Grömmer(Oberhofer aaO, Reg 2 Kap 5.2.2; vgl. auch Schenk in Straube I**2 Rz 7 zu § 12 HGB; Burgstaller in Jabornegg, Rz 28 zu § 12 HGB), ist nämlich der Schluß zu ziehen, daß diese Fälle sehr wohl differenziert zu behandeln sind. Davon ausgehend, daß die Anmeldung der Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift nicht zu jener Gruppe von Anmeldungen gehört, bei denen eine gewillkürte Stellvertretung ausgeschlossen ist, ist die erstgerichtliche Abweisung des Eintragungsantrages somit verfehlt.Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist daher sehr wohl zwischen den einzelnen im Paragraph 11, FBG genannten Anmeldungen zu unterscheiden. Gerade daraus, daß Paragraph 11, FBG für Anmeldungen nach Paragraph 26, GmbHG pauschal das vereinfachte Anmeldeverfahren vorsieht, obwohl nach den allgemeinen Grundsätzen zur Unzulässigkeit der Vertretung des Anmeldepflichtigen (soweit diesen eine strafrechtliche Verantwortung trifft) nach einhelliger Auffassung bei bestimmten in Paragraph 26, GmbHG genannten Firmenbucheingaben eine Vertretung jedenfalls ausgeschlossen ist (Grömmer(Oberhofer aaO, Reg 2 Kap 5.2.2; vergleiche auch Schenk in Straube I**2 Rz 7 zu Paragraph 12, HGB; Burgstaller in Jabornegg, Rz 28 zu Paragraph 12, HGB), ist nämlich der Schluß zu ziehen, daß diese Fälle sehr wohl differenziert zu behandeln sind. Davon ausgehend, daß die Anmeldung der Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift nicht zu jener Gruppe von Anmeldungen gehört, bei denen eine gewillkürte Stellvertretung ausgeschlossen ist, ist die erstgerichtliche Abweisung des Eintragungsantrages somit verfehlt.

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil zu der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH die Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift der Gesellschaft (als vereinfachte Anmeldung nach § 11 FBG) durch seinen Rechtsanwalt, der sich auf erteilte Bevollmächtigung beruft, ohne Vollmachtsvorlage beim Firmenbuch anmelden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Grichtshofes - soweit überblickbar - noch nicht vorliegt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil zu der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH die Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift der Gesellschaft (als vereinfachte Anmeldung nach Paragraph 11, FBG) durch seinen Rechtsanwalt, der sich auf erteilte Bevollmächtigung beruft, ohne Vollmachtsvorlage beim Firmenbuch anmelden kann, eine Rechtsprechung des Obersten Grichtshofes - soweit überblickbar - noch nicht vorliegt.

Anmerkung

EW00303 28R00628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:02800R00062.98P.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OLG0009_02800R00062_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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