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60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
AÜG §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. September 2005, Zl. UVS-07/A/28/5236/2002/42, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleicht in allen wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen dagegen gerichteten Beschwerden, die dem hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zlen. 2004/09/0027, 0029, insb. zur zweitangeführten Zahl, zu Grunde lagen. Auch im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass er durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen unerlaubter Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern eines Donauschiffs (hier: zwei ungarischen Staatsbürgern auf einem Motorgüterschiff) durch eine von ihm vertretene GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in W bestraft worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis dargelegten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, die gegen einen ebensolchen Bescheid betreffend eine unerlaubte Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern auf einem Donauschiff durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gerichtet ist. Hinsichtlich der Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte Erkenntnis sowie auch auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, verwiesen.
Bereits im letztangeführten Erkenntnis wurde dargelegt, dass für die Frage, ob ein ausländisches Besatzungsmitglied, welches in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH mit Sitz im Ausland steht, von einer inländischen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wird, maßgeblich ist, ob die inländische Gesellschaft das Schiff, auf dem der Matrose Arbeitsleistungen erbringt, betreibt und es zur Definition des Begriffs "Betreiben" darauf ankommt, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt werden und welche Aufträge dabei erledigt werden, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der inländischen GmbH erbrachten Transportleistung dient. Dass diese Kriterien in den vorliegenden Fällen gegeben waren, wurde von der belangten Behörde zutreffend bejaht. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auch auf die weiteren gleich gelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2004, Zl. 2002/09/120, sowie vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0139, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung auch entschieden, dass es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne dass eine in § 3 Abs. 1 AuslBG angeführte Genehmigungen oder Bestätigungen vorliegt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar.
Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung eine nachprüfende Kontrolle insofern, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer wurde aus den angeführten und den bereits verwiesenen Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090151.X00Im RIS seit
22.12.2006