Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte-OEG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Maximilian S*****, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,079.426,10 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 1998, GZ 1 R 15/98b-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB trifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, berührt jedoch nicht nach dem Fälligkeitszeitpunkt abgegebene Willenserklärung (JBl 1961, 359; SZ 68/199; 3 Ob 109/98w). Die hier zu beurteilende Verkaufsvereinbarung samt entsprechender Vollmacht wurde unstrittig nach Fälligkeit des dem Beklagten eingeräumten Kredits getroffen, weshalb die - vorerst - unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaft auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß ist.Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB trifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, berührt jedoch nicht nach dem Fälligkeitszeitpunkt abgegebene Willenserklärung (JBl 1961, 359; SZ 68/199; 3 Ob 109/98w). Die hier zu beurteilende Verkaufsvereinbarung samt entsprechender Vollmacht wurde unstrittig nach Fälligkeit des dem Beklagten eingeräumten Kredits getroffen, weshalb die - vorerst - unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaft auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß ist.
§ 1020 Satz 1 ABGB, wonach es dem Machtgeber frei steht, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen, ist dispositiv (5 Ob 26/86; RdW 1994, 14). Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist dann gültig und beachtlich, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll (SZ 27/211; SZ 43/37; SZ 65/127; u.a.). Ein derartig weiterreichender Zweck ist auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers (mandatum tua gratia) zu sehen (MietSlg. 37.094; 38.092; Strasser in Rummel ABGB2, §§ 1020-1026, Rz 4). Der Widerrufsverzicht muß zeitlich befristet sein (GesRz 1980, 95; 9 ObA 92/97p; u.a.) und es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. Im hier zu beurteilenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß der Zweck der Geschäftsbesorgung über diese weit hinausging, weil dadurch - wie sich auch aus der Verkaufsvereinbarung Beil ./B ergibt - die bessere Verwertung (gemeint offenbar: als in einem Zwangsversteigerungsverfahren) der Liegenschaft zur Abdeckung des Kreditobligos und Erzielung eines Überschusses erreicht werden sollte. In Anbetracht dieser allen Beteiligten bekannten Umstände des Einzelfalles ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Befristung des Widerrufsverzichts mit dem Zeitpunkt der Abdeckung des Obligos sei weder unangemessen lang, noch unbestimmt gewesen, nicht zu beanstanden. Bedenkt man, daß durch die Vereinbarung letztlich vom Beklagten nicht zu beeinflussende exekutive Schritte der Klägerin vermieden wurden, erscheinen Dauer und Art der Befristung sachlich gerechtfertigt.Paragraph 1020, Satz 1 ABGB, wonach es dem Machtgeber frei steht, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen, ist dispositiv (5 Ob 26/86; RdW 1994, 14). Die vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist dann gültig und beachtlich, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll (SZ 27/211; SZ 43/37; SZ 65/127; u.a.). Ein derartig weiterreichender Zweck ist auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers (mandatum tua gratia) zu sehen (MietSlg. 37.094; 38.092; Strasser in Rummel ABGB2, Paragraphen 1020 -, 1026,, Rz 4). Der Widerrufsverzicht muß zeitlich befristet sein (GesRz 1980, 95; 9 ObA 92/97p; u.a.) und es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. Im hier zu beurteilenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß der Zweck der Geschäftsbesorgung über diese weit hinausging, weil dadurch - wie sich auch aus der Verkaufsvereinbarung Beil ./B ergibt - die bessere Verwertung (gemeint offenbar: als in einem Zwangsversteigerungsverfahren) der Liegenschaft zur Abdeckung des Kreditobligos und Erzielung eines Überschusses erreicht werden sollte. In Anbetracht dieser allen Beteiligten bekannten Umstände des Einzelfalles ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Befristung des Widerrufsverzichts mit dem Zeitpunkt der Abdeckung des Obligos sei weder unangemessen lang, noch unbestimmt gewesen, nicht zu beanstanden. Bedenkt man, daß durch die Vereinbarung letztlich vom Beklagten nicht zu beeinflussende exekutive Schritte der Klägerin vermieden wurden, erscheinen Dauer und Art der Befristung sachlich gerechtfertigt.
Trotz vereinbarter Unkündbarkeit auf gewisse Zeit ist der Widerruf der Vollmacht aus wichtigen Gründen zulässig (MietSlg 20.765, 30.147; EvBl 1988/5). Ob ein derartiger wichtiger Grund gegeben war, ist eine Frage des Einzelfalls, welche von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtg gelöst wurde.
Der Beklagte hat den von er Klägerin in der Folge komplettierten Blankowechsel zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Klägerin "aus dieser Kreditgewährung" übergeben. Gemäß Pkt. 26 AGBKr gehen Kosten und Auslagen, die bei der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten erwachsen, wie z.B. Lagergelder, Kosten der Beaufsichtigung, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen und Prozeßkosten zu Lasten des Kunden. Diese Haftung ist sachgerecht, erfolgt doch die Kreditierung, deren Voraussetzung im allgemeinen die Erstellung von Sicherheiten ist, im Interesse des Kunden (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I, Rz 1/121). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die genannten Kosten zu den Ansprüchen aus der Kreditgewährung zählen. Der vom Revisionswerber begehrten Auslegung des Punktes 9 Abs 2 AGBKr bedarf es daher nicht.Der Beklagte hat den von er Klägerin in der Folge komplettierten Blankowechsel zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Klägerin "aus dieser Kreditgewährung" übergeben. Gemäß Pkt. 26 AGBKr gehen Kosten und Auslagen, die bei der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten erwachsen, wie z.B. Lagergelder, Kosten der Beaufsichtigung, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen und Prozeßkosten zu Lasten des Kunden. Diese Haftung ist sachgerecht, erfolgt doch die Kreditierung, deren Voraussetzung im allgemeinen die Erstellung von Sicherheiten ist, im Interesse des Kunden (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins, Rz 1/121). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die genannten Kosten zu den Ansprüchen aus der Kreditgewährung zählen. Der vom Revisionswerber begehrten Auslegung des Punktes 9 Absatz 2, AGBKr bedarf es daher nicht.
In Anbetracht des bereits dargestellten Zwecks der Vereinbarung und des Rechtes der Klägerin mangels Einigung die Pfandliegenschaft exekutiv zu verwerten, kann von einer sittenwidrigen Knebelung durch die Verkaufsvereinbarung und die unwiderrufliche Vollmacht nicht die Rede sein. Ein unter § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu subsumierender Fall liegt nicht vor, weil die Verkaufsvereinbarung keine Erklärungsfiktion enthält.In Anbetracht des bereits dargestellten Zwecks der Vereinbarung und des Rechtes der Klägerin mangels Einigung die Pfandliegenschaft exekutiv zu verwerten, kann von einer sittenwidrigen Knebelung durch die Verkaufsvereinbarung und die unwiderrufliche Vollmacht nicht die Rede sein. Ein unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu subsumierender Fall liegt nicht vor, weil die Verkaufsvereinbarung keine Erklärungsfiktion enthält.
Anmerkung
E51815 08A01258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00125.98K.1015.000Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0080OB00125_98K0000_000