TE OGH 1998/10/15 8Ob133/98m

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Emine R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Cevat R*****Metallarbeiter, vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, Rechtsanwältin in Reutte, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. März 1998, GZ 52 R 32/98g-159, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Akteninhalt ist die Minderjährige österreichische und türkische Staatsbürgerin. Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates gründet sich auf Art. 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen. Die Anwendung österreichischen Rechts hat ihre Grundlage in Art. 2 dieses Abkommens, sowie §§ 27 Abs 1, 9 Abs 1 IPRG.Nach dem Akteninhalt ist die Minderjährige österreichische und türkische Staatsbürgerin. Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates gründet sich auf Artikel eins, Haager Minderjährigenschutzabkommen. Die Anwendung österreichischen Rechts hat ihre Grundlage in Artikel 2, dieses Abkommens, sowie Paragraphen 27, Absatz eins,, 9 Absatz eins, IPRG.

Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; 1 Ob 119/97z; u. a.). Es kommt daher nicht auf die Rechtsprechung zu § 176 ABGB und die danach zu prüfende Frage der gröblichen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten an.Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176 a, ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; 1 Ob 119/97z; u. a.). Es kommt daher nicht auf die Rechtsprechung zu Paragraph 176, ABGB und die danach zu prüfende Frage der gröblichen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten an.

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach das Kindeswohl nach den im Akt erliegenden Gutachten zumindest derzeit den Weiterverbleib der Minderjährigen bei der Pflegemutter erfordert, in Einklang.

In Anbetracht der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Rekursfrist überreicht wurde.In Anbetracht der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil es erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14-tägigen Rekursfrist überreicht wurde.

Anmerkung

E51817 08A01338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00133.98M.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0080OB00133_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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