TE OGH 1998/10/15 2Ob212/98k

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika Z*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Frank, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Hans-Peter C*****, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Feststellung und Wiederherstellung, infolge Antrags der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1998, 2 Ob 212/96k-16, betreffend das Verfahren 2 C 148/97x des Bezirksgerichtes Liezen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1998, 2 Ob 212/98k-16, wird im Kostenpunkt dahin berichtigt, daß die beklagte Partei für schuldig erkannt wird, der klagenden Partei die mit S 10.883,28 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.813,88, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß ihr der Beklagte das Wohnrecht im Sinne des Punktes Viertens a) des Notariatsaktes vom 3. 9. 1982, GZ 2730, errichtet durch Notar Dr. Johann P*****, einzuräumen habe, und zwar insbesondere

1. durch Zurverfügungstellung von ausreichendem Brennholz, ofenfertig zu ihrem Haus in A*****,

2. durch Bezahlung sämtlicher Betriebskosten, mit Ausnahme ihrer Stromkosten,

3. durch Übernahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses, insbesondere Wiederherstellung der Stromversorgung im Haus ***** A*****, und zwar auf dem Dachboden, sowie weiters durch Wiederherstellung der Stromversorgung zum Stallgebäude der streitgegenständlichen Liegenschaften.

Das Klagebegehren wurde zunächst mit insgesamt S 50.000 bewertet, in der Folge (mit dem beim Erstgericht am 20. 3. 1997 eingelangten Schriftsatz) bewertete die Klägerin die einzelnen Punkte des Urteilsbegehrens wie folgt:

1. Zurverfügungstellung von ausreichendem Brennholz: S 1.000;

2. Bezahlung der Betriebskosten: S 1.000;

3. Übernahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses, insbesondere Wiederherstellung der Stromversorgung im Haus ***** A*****, und zwar auf dem Dachboden: S 24.000 und

4. Wiederherstellung der Stromversorgung zum Stallgebäude der gegenständlichen Liegenschaften: S 24.000.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme von jenem auf Wiederherstellung der Stromversorgung des Stallgebäudes statt.

Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil, der Oberste Gerichtshof wies mit Urteil vom 10. September 1998 auch das weitere Begehren, der Beklagte sei schuldig, das für die Beheizung erforderliche Brennholz ofenfertig zum Haus zur Verfügung zustellen, ab. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben und die beklagte Partei für schuldig erklärt, der klagenden Partei an Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von S 493,34 zu ersetzen.

Zur Kostenentscheidung wurde ausgeführt, daß die von der Klägerin erhobenen vier Begehren mangels anderer Bewertung als gleichwertig anzusehen seien. Im Verfahren erster Instanz sei die Klägerin mit zwei Begehren durchgedrungen, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben seien. Im Rechtsmittelverfahren sei sie aber nur mit 2/3 durchgedrungen, der Beklagte habe daher der Klägerin 1/3 der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen, sie habe hingegen dem Beklagten 1/3 der Barauslagen zu ersetzen, woraus sich eine Kostenersatzpflicht des Beklagten in der Höhe von S 493,34 ergebe.

Die klagende Partei beantragt nunmehr die Richtigstellung dieser Entscheidung im Kostenpunkt mit der Begründung, die vier Begehren seien nicht gleichwertig, es sei eine Bewertung im Verfahren erster Instanz erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß bei der Kostenentscheidung übersehen wurde, daß die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren die einzelnen in der Klage gestellten Begehren bewertet hat. Dies hat zur Folge, daß die Kostenentscheidung mit einer offenbaren Unrichtigkeit behaftet ist, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.Richtig ist, daß bei der Kostenentscheidung übersehen wurde, daß die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren die einzelnen in der Klage gestellten Begehren bewertet hat. Dies hat zur Folge, daß die Kostenentscheidung mit einer offenbaren Unrichtigkeit behaftet ist, die gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist.

Im Verfahren erster Instanz hat es dabei zu verbleiben, daß die Klägerin zur Hälfte unterlegen ist und die Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben sind. In den Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin aber lediglich mit dem mit S 1.000 bewerteten Begehren auf Zurverfügungstellung des Brennholzes unterlegen. Es handelt sich dabei nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat, weshalb ihr gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren - allerdings ausgehend von einem Streitwert von S 25.000 - zuzusprechen waren.Im Verfahren erster Instanz hat es dabei zu verbleiben, daß die Klägerin zur Hälfte unterlegen ist und die Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben sind. In den Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin aber lediglich mit dem mit S 1.000 bewerteten Begehren auf Zurverfügungstellung des Brennholzes unterlegen. Es handelt sich dabei nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat, weshalb ihr gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren - allerdings ausgehend von einem Streitwert von S 25.000 - zuzusprechen waren.

Anmerkung

E51650 02AA2128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00212.98K.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0020OB00212_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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