TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/9 2004/09/0074

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. September 2003, Zl. UVS-07/A/3/801/2002, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleicht in allen wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen dagegen gerichteten Beschwerden, die dem hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zlen. 2004/09/0027, 0029, insb. zur zweitangeführten Zahl, zu Grunde lagen. Auch im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass er durch ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wegen unerlaubter Beschäftigung von fünf Ausländern auf Schiffen auf der Donau (hier: einem Motorgüterschubschiff und zwei an diesem verhefteten Schubleichtern) durch eine von ihm vertretene GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in W bestraft worden ist. Aus den im angeführten Erkenntnis dargelegten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, die gegen einen ebensolchen Bescheid betreffend eine unerlaubte Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern auf einem Donauschiff durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gerichtet ist. Hinsichtlich der Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte Erkenntnis sowie auch auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, verwiesen.

Bereits im letztangeführten Erkenntnis wurde dargelegt, dass für die Frage, ob ein ausländisches Besatzungsmitglied, welches in einem Arbeitsverhältnis zu einer GmbH mit Sitz im Ausland steht, von einer inländischen GmbH im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet wird, maßgeblich ist, ob die inländische Gesellschaft das Schiff, auf dem der Matrose Arbeitsleistungen erbringt, betreibt und es zur Definition des Begriffs "Betreiben" darauf ankommt, ob die Entscheidungen darüber, welche Arbeitskräfte auf diesem Schiff beschäftigt werden und welche Aufträge dabei erledigt werden, auch bei dieser Gesellschaft liegen, sowie weiters, welchem Unternehmen die der Arbeitskraft erteilten Anweisungen zuzurechnen sind, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskraft zur Erfüllung einer von der inländischen GmbH erbrachten Transportleistung dient. Dass diese Kriterien in den vorliegenden Fällen gegeben waren, wurde von der belangten Behörde zutreffend bejaht. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auch auf die weiteren gleich gelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2004, Zl. 2002/09/0120, sowie vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0139, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung eine nachprüfende Kontrolle insofern, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, m.w.N.).

Darin, dass die belangte Behörde ungeachtet eines diesbezüglich in der Berufung gestellten Antrages die Besatzungsmitglieder nicht einvernommen hat, ist im vorliegenden Fall deswegen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die vier Ausländer auf dem angeführten Donauschiff beschäftigt gewesen sind, welches der Kontrolle des von ihm vertretenen Unternehmens unterstand. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unbestritten erklärt, dass weitere Beweisanträge nicht mehr offen seien, weshalb er sich auch nicht dadurch beschwert erachten kann, dass die Zeugin F nicht einvernommen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde aus den angeführten und den bereits verwiesenen Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090074.X00

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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