TE OGH 1998/10/15 8Ob142/98k

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid S*****, vertreten durch die einstweilige Sachwalterin Ingrid H*****, wider die beklagte Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 6 R 390/97p-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 59/104; EFSlg 55.098; u. v. a.).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits hinsichtlich des vor Einführung eines Bundespflegegelds gewährten Hilflosenzuschusses ausgesprochen, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken solle (RZ 1992/25). Diese Rechtsprechung wurde auch zu Pflegegeldleistungen aufrecht erhalten, die nur den Sonderbedarf an krankheitsbedingten Personalaufwand - sei es auch durch häusliche Pflege - abdecken (ÖA 1994, 185).

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mutter der Klägerin habe Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der Absicht erbracht, die Unterhaltspflicht des Beklagten zu erfüllen. Auch sonst haben sich im Beweisverfahren dafür keine Anhaltspunkte gefunden. Auch nach der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung JBl 1991, 309 ist aber mangels derartiger Absicht der Unterhaltsanspruch, soweit er die Vergangenheit betrifft, nicht erloschen. Daß ein Verzicht der Klägerin nicht rechtswirksam zustande kam, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung werden konkurrierende Sorgepflichten durch die - von den Vorinstanzen vorgenommene - Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes angemessen berücksichtigt (6 Ob 1577/91; 4 Ob 512/92; RZ 1992/49; u. v. a.).

Die in § 140 Abs 1 ABGB enthaltene Wendung "nach ihren Kräften" bedeutet, daß sich der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. Nach jüngster Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben, der "zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist" (ÖA 1994, 29; ÖA 1995, 67; ÖA 1995, 96; 4 Ob 2234/96z).Die in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB enthaltene Wendung "nach ihren Kräften" bedeutet, daß sich der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden können. Nach jüngster Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben, der "zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist" (ÖA 1994, 29; ÖA 1995, 67; ÖA 1995, 96; 4 Ob 2234/96z).

Anmerkung

E51820 08A01428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00142.98K.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0080OB00142_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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