Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte St*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Mag. Günther W*****, vertreten durch Mag. Harald Schuh, Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 3,873.560,87 S infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. August 1998, GZ 4 R 123/98f-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies trifft hier nicht zu.
Anmerkung
E51673 06A02758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00275.98D.1015.000Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0060OB00275_98D0000_000