Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraude S*****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagten Parteien 1.) Hildegard W*****, und 2.) ***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000,- sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. Juli 1998, GZ 21 R 243/97a-34, womit die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. September 1997, GZ 21 R 243/97a-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 8. April 1997, GZ 4 C 10/96t-17, als Teil-Zwischenurteil bestätigt wurde, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte S 50.000 an Schmerzengeld und eine mit S 5.000 bewertete Feststellung der Haftung für allfällige weitere Schmerzengeldansprüche und andere Folgen aus einem Unfall vom 29. November 1985.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzengeld den beklagten Parteien gegenüber dem Grunde nach als zu Recht bestehend fest und behielt die Kostenentscheidung dem Endurteil vor. Auf das gesonderte Feststellungsbegehren ging es nicht ein.
Das dagegen von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und bestätigte das angefochtene Zwischenurteil als Teil-Zwischenurteil.
Es ging davon aus, daß mit der Entscheidung des Erstgerichtes ausschließlich das Schmerzengeldbegehren von S 50.000 und nicht auch das Feststellungsbegehren umfaßt gewesen sei, weshalb der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nicht über S 50.000 hinausreiche. Es sprach daher aus, daß die Revision gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Revision zurückgewiesen. Es habe lediglich über das Leistungsbegehren, sohin über einen Streitwert von S 50.000 entschieden, weil das Feststellungsbegehren nicht Gegenstand seiner Entscheidung gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß dem Berufungsgericht die Vorlage der Revision aufgetragen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Da das Rekursgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als Durchlaufgericht zurückgewiesen hat, kommt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht zur Anwendung (vgl Kodek in Rechberger § 528 Rz 1 mwN).Da das Rekursgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als Durchlaufgericht zurückgewiesen hat, kommt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht zur Anwendung vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 528, Rz 1 mwN).
Den Rekurswerbern ist aber nicht darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht über einen S 50.000 übersteigenden Streitwert entschieden hat, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes lediglich das auf Zahlung von S 50.000 sA gerichtete Leistungsbegehren war. Das Feststellungsbegehren war weder Gegenstand der erstinstanzlichen noch der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Damit hat das Berufungsgericht über einen S 50.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden. Die gegen das Teil-Zwischenurteil erhobene Revision war daher jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Den Rekurswerbern ist aber nicht darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht über einen S 50.000 übersteigenden Streitwert entschieden hat, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes lediglich das auf Zahlung von S 50.000 sA gerichtete Leistungsbegehren war. Das Feststellungsbegehren war weder Gegenstand der erstinstanzlichen noch der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Damit hat das Berufungsgericht über einen S 50.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden. Die gegen das Teil-Zwischenurteil erhobene Revision war daher jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Auf die im Rekurs ebenfalls relevierte Kostenentscheidung ist vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen (vgl § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Auf die im Rekurs ebenfalls relevierte Kostenentscheidung ist vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Anmerkung
E51577 02A02648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00264.98G.1015.000Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0020OB00264_98G0000_000