Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Pro***** Gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 200.000 S, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. März 1998, GZ 5 R 15/98k-47, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Juli 1997, GZ 27 Cg 197/94p-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer 1994 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 200.000 S. Die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin insgesamt 1,200.000 S innerhalb von sechs Jahren in jährlichen Raten von 200.000 S, beginnend im Jahr 1992 zu zahlen. Die Rate für 1992 sei bezahlt, die am 31. 12. 1993 fällige Rate von (weiteren) 200.000 S hafte unberichtigt aus. Eine Ausdehnung während des Verfahrens erster Instanz erfolgte nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren über 200.000 S statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Beklagte stellte daraufhin fristgerecht einen an das Berufungsgericht gerichteten Antrag nach § 508 ZPO und verband diesen mit der Ausführung einer ordentlichen Revision. Im selben Schriftsatz erhob die Beklagte für den Fall der Nichtstattgebung ihres Antrages gemäß § 508 ZPO die an den Obersten Gerichtshof gerichtete (mit der ordentlichen Revision inhaltsgleiche) außerordentliche Revision mit der Begründung, es sei nur eine Teileinklagung einer Gesamtforderung von restlichen 1,000.000 S erfolgt, die nach § 55 Abs 3 JN als Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO anzusehen sei.Die Beklagte stellte daraufhin fristgerecht einen an das Berufungsgericht gerichteten Antrag nach Paragraph 508, ZPO und verband diesen mit der Ausführung einer ordentlichen Revision. Im selben Schriftsatz erhob die Beklagte für den Fall der Nichtstattgebung ihres Antrages gemäß Paragraph 508, ZPO die an den Obersten Gerichtshof gerichtete (mit der ordentlichen Revision inhaltsgleiche) außerordentliche Revision mit der Begründung, es sei nur eine Teileinklagung einer Gesamtforderung von restlichen 1,000.000 S erfolgt, die nach Paragraph 55, Absatz 3, JN als Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO anzusehen sei.
Nach Zurückweisung des Antrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht hat das Erstgericht die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Nach Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht hat das Erstgericht die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Die außerordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes bezieht, aber für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstandes nicht anwendbar ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger, einheitlicher Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Dies wurde auch in der Entscheidung SZ 64/150 bekräftigt. Darin wurde es nur nicht als denkgesetzwidrig angesehen, im Hinblick auf eine gewisse faktische Präjudizialität und eine über den Prozeßgegenstand hinausreichende wirtschaftliche Bedeutung die Regel des § 55 Abs 3 JN auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes anzuwenden. Bei Geltendmachung eines bestimmten Geldbetrages kommt dies aber keinesfalls in Betracht.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Teileinklagungsregel des Paragraph 55, Absatz 3, JN lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes bezieht, aber für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstandes nicht anwendbar ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger, einheitlicher Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Dies wurde auch in der Entscheidung SZ 64/150 bekräftigt. Darin wurde es nur nicht als denkgesetzwidrig angesehen, im Hinblick auf eine gewisse faktische Präjudizialität und eine über den Prozeßgegenstand hinausreichende wirtschaftliche Bedeutung die Regel des Paragraph 55, Absatz 3, JN auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes anzuwenden. Bei Geltendmachung eines bestimmten Geldbetrages kommt dies aber keinesfalls in Betracht.
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E51582 06A02618European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00261.98W.1015.000Dokumentnummer
JJT_19981015_OGH0002_0060OB00261_98W0000_000