TE OGH 1998/10/20 10ObS326/98h

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1201 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Rs 139/98d-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 1997, GZ 7 Cgs 191/95m-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsacheninstanzen lehnten die beantragten Beweisaufnahmen nicht von vornherein ab, sondern würdigten sämtliche durchgeführten Beweise, wenn auch nicht zum Vorteil des Klägers. Eine vorgreifende, Verfahrensgesetze verletzende Beweiswürdigung liegt daher nicht vor (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 275), noch könnte auch eine solche in dritter Instanz überprüft werden (DRdA 1985. 45 [Kohlmaier]).Die Tatsacheninstanzen lehnten die beantragten Beweisaufnahmen nicht von vornherein ab, sondern würdigten sämtliche durchgeführten Beweise, wenn auch nicht zum Vorteil des Klägers. Eine vorgreifende, Verfahrensgesetze verletzende Beweiswürdigung liegt daher nicht vor (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 275,), noch könnte auch eine solche in dritter Instanz überprüft werden (DRdA 1985. 45 [Kohlmaier]).

Der Kläger ließ bereits in der Rechtsrüge der Berufung die Feststellungen außer acht, daß ein geschäftlicher Zusammenhang seiner Reise nach Polen, auf der er verunglückte, nicht erwiesen sei; die objektive Beweislast für diesen Umstand trifft aber den Kläger. Im Hinblick darauf, daß sich das Erstgericht mit dieser Frage auseinandersetzte und hiezu auch eine (negative) Feststellung traf, liegt ein Feststellungsmangel nicht vor. Unter Hinweis darauf, daß die Ausführungen der Rechtsrüge der Berufung nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, lehnte das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ab. Eine Unterlassung der Behandlung der Rechtsrüge durch das Berufungsgericht könnte aber nur über eine entsprechende Mängelrüge der Revision wahrgenommen werden (SSV-NF 5/18 ua); eine solche wurde jedoch nicht erhoben. Im übrigen wird auch die Rechtsrüge der Revision nicht in zulässiger Weise ausgeführt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51933 10C03268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00326.98H.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_010OBS00326_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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