TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/9 2005/09/0087

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;

Norm

LKUFG OÖ 1983 §12;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6;
LKUFG OÖ 1983 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Aufsichtsrates der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 10. Mai 2005, ohne Geschäftszahl, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeits- und einer Versehrtenrente nach dem Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschul-Oberlehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich.

Am 16. Oktober 1973 erlitt der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (während des Turnunterrichtes) einen Bruch des rechten Handgelenkes. Dieser Unfall wurde der LKUF mit Unfallbericht vom 11. September 2001 zur Kenntnis gebracht.

Am 21. August 1987 verletzte sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (in Vorbereitung eines Werkunterrichtes) beim Holzschneiden mit einer Kreissäge am linken Daumen (Daumenkuppe). Dieser Unfall wurde der LKUF mit Unfallbericht vom 11. September 1987 und dem Schreiben der Schulleitung der Hauptschule S vom 30. September 1987 zur Kenntnis gebracht.

Im Juli 2000 wurde am Beschwerdeführer wegen einer Harnwegsinfektion mit starker Makrohämaturie nach vorangegangenen mehrfachen Harnwegsinfektionen eine transurethrale Elektroresektion der Prostata vorgenommen, wobei histologisch ein Adeno-Karzinom der Prostata gefunden wurde.

Im Jänner 2001 wurde am Beschwerdeführer eine Prostatabiopsie vorgenommen, anlässlich derer kein maligner Tumor (mehr) nachzuweisen war.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente "auf Grund der beiliegenden Befunde" und begründete diesen Antrag damit, dass er auf Grund des ständigen "Harnverhaltens" bis zur Unterrichtspause die Überlaufinkontinenz und im Anschluss daran auch das Prostata-Karzinom aufgetretenen seien. Mit zwei weiteren Eingaben vom 21. Juni 2001 und 3. Juli 2001 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unfallberichten (betreffend die Unfälle vom 16. Oktober 1973 und vom 21. August 1987), Krankengeschichten, Befunden und Ambulanzberichten (betreffend die urologischen Beschwerden) vor.

Mit Bescheid des Generaldirektors der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 15. Februar 2002 wurde der vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 1973 erlittene Unfall (betreffend den Bruch des rechten Handgelenks) nach der am 21. Juni 2001 erstmals erfolgten Meldung gemäß § 90 B-KUVG rechtskräftig als Dienstunfall anerkannt, gleichzeitig aber ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer als (nunmehrigen) Mitglied der LKUF diese leistungszuständig sei.

Nach Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 18. Februar 2002, samt Ergänzung vom 9. April 2002 wurden die Unfälle vom 16. Oktober 1973 und vom 21. August 1987 mit Bescheid des Verwaltungsrates der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 24. Juni 2002 gemäß § 10 Abs. 1 des Oö LKUFG als Dienstunfall anerkannt und dem Beschwerdeführer auf Grund der eingetretenen Folgen aus dem Dienstunfall vom 16. Oktober 1973 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. ab Antragstag gewährt. Hingegen wurde festgestellt, dass für die Folgen des Dienstunfalls vom 21. August 1987 kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und dem Antrag auf Anerkennung seines urologischen Leidenszustandes als Berufskrankheit "nicht stattgegeben" werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, für die Unfallfolgen vom 16. Oktober 1973 (andauernde Beschwerden im rechten Handgelenk) im Hinblick auf seine Tätigkeit als Deutschlehrer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H., für die Unfallfolgen vom 21. August 1987 (Sensibilitätsstörungen in der linken Daumenkuppe) im Hinblick auf seine Tätigkeit als Werkerzieher eine solche von 15 v.H. sowie den von ihm geltend gemachten Leidenszustand "Reizblase" als Berufskrankheit anzuerkennen.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (Ergänzung des unfallchirurgischen, urologischen und neurologischen Gutachtens) erließ die belangte Behörde ihren Bescheid vom 12. Februar 2003, mit welchem sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies.

Infolge der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0050-5, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das unfallchirurgische Gutachten, welches inhaltlich im Berufungsverfahren nicht ergänzt worden sei, zwar einen Befund über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie einen mit Gutachten überschriebenen Teil (Gutachten im engeren Sinn) enthalte, in welchem (neuerlich) der Unfallhergang und die danach erfolgte medizinische Versorgung dargestellt worden sei. Anschließend daran seien die verbleibenden Unfallfolgen punktuell angeführt und - ohne Zwischenschritt - die Einschätzung des Dauerschadens mit einer M.d.E. von 20 % (Unfall 1973) bzw. eines "mäßiggradigen Dauerschadens" mit einer Gesamtvergütung mit 20 % für ein halbes Jahr (Unfall 1987) getroffen worden. Es fehlten aber nachvollziehbare Feststellungen über die mit den Unfallfolgen verbundenen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers; diese Einschränkungen würden nicht dargestellt. Ohne Einschätzung der Auswirkung der kausal anerkannten Folgeschäden sei der ermittelte Grad der MdE aber nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die zeitliche Beschränkung der "Gesamtvergütung" mangels weiterer Darlegungen der Folgen des Unfalls 1987 völlig unbegründet und erweise sich - zumindest ohne weitere Erläuterungen - insoweit als widersprüchlich, als gleichzeitig von einem mäßiggradigen Dauerschaden die Rede gewesen sei. Auch der Zusatz "mäßiggradig" sei ohne weitere Darstellung seines Inhaltes in Bezug auf konkret damit verbundene Auswirkungen nicht von vornherein verständlich. Das unfallchirurgische Gutachten sei daher wegen der aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit nicht geeignet gewesen, als Grundlage für die Zuerkennung einer Versehrtenrente in einer bestimmten Höhe herangezogen zu werden.

Auch die für die Abweisung der Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit herangezogene Begründung sei mangelhaft, da der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2001 erkennbar jedes der von ihm in den Mittelpunkt seiner Darstellung gerückten urologischen Leiden, nämlich die Reizblase, das Prostata-Karzinom und die Prostatitis als Berufskrankheit anerkannt gewünscht habe. Dabei habe der Beschwerdeführer seinen Berufungsantrag allerdings auf die begehrte Feststellung ausschließlich auf die Anerkennung der Reizblase als Berufskrankheit eingeschränkt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer später im Berufungsverfahren wieder die beiden anderen Krankheiten ins Spiel gebracht habe. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei daher (nur) die vom Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides erster Instanz begehrte "Feststellung der Reizblase als Berufskrankheit" gewesen. Demgegenüber habe sich der Sachverständige für Urologie zwar mit dem Prostata-Karzinom, in seinem Ergänzungsgutachten hauptsächlich mit der Prostatitis befasst, habe die Reizblasensymptomatik aber nur nebenbei genannt. Das im Berufungsverfahren eingeholte (ergänzende) urologische Gutachten sei zwar ausführlich auf die "Erkrankungen durch (krankheitsbedingtes) Harnverhalten" eingegangen, nicht aber auf den Zustand einer "Reizblase" und deren vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen (nämlich das Unterrichten und dem damit verbundenen Harnverhalten).

Die belangte Behörde ergänzte ihr Ermittlungsverfahren auftragsgemäß durch Einholung weiterer urologischer Ergänzungsgutachten und Stellungnahmen vom 8. Juli 2004, vom 16. und vom 21. September 2004, durch Einholung eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens vom 13. August 2004 samt Ergänzungen vom 16. September 2004 und vom 1. Februar 2005 und erließ auf Grund der sich daraus ergebenden Kalküle den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 10. Mai 2005, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen wurde.

Sie traf dabei folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Der Berufungswerber kam am 16. Oktober 1973 im Turnunterricht zu Sturz. Er wollte einen Sturz nach rückwärts verhindern, in dem er sich mit der rechten Hand in einer Extension abstützte und sich dabei einen Speichenbruch zuzog. Er wurde im Krankenhaus G unfallchirurgisch behandelt, der Bruch in Lokalanästhesie reponiert und in Gipsverband ausbehandelt. Nach fünf Wochen wurde der Gipsverband abgenommen. Wegen anhaltender Beschwerden suchte er wiederum das Krankenhaus G auf, wo am 15. Mai 2001 eine posttraumatische Handgelenksarthrose festgestellt wurde.

Am 21. August 1987 geriet der Berufungswerber beim Zuschneiden von Holz für den Werkunterricht mit dem linken Daumen in eine Kreissäge. Auch hier erfolgte die Behandlung im Krankenhaus G, wo nach Röntgenuntersuchungen Rissquetschwunden im Bereich des Daumenendgliedes mit Hautdefekt und Defekt im Bereich der tiefen Strecksehne, die Eröffnung des Endgelenks und die Läsion des Knochens am Endglied festgestellt wurde. Der Berufungswerber war vom 21. August bis 28. August 1987 in stationärer Behandlung. Am Verletzungstag erfolgte die Wundrevision und Reinsertion der Daumenbeugesehne. Postoperativ erfolgte eine vierwöchige Ruhigstellung, der weitere Behandlungsverlauf war komplikationslos.

Der Berufungswerber klagt noch jetzt über ständige leichte Beschwerden, ein taubes Gefühl und darüber, dass er schwere handwerkliche Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann.

In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass das Hautgefühl an den Langfingern der rechten Hand intakt ist, links mit Ausnahme des linken Daumenendgliedes. Die Fingerstreckung und der Faustschluss ist beidseits vollständig. Die Daumenbeweglichkeit ist links geringfügig eingeschränkt, sowohl bei Opposition als auch beim Abspreizen.

Das rechte Handgelenk ist verbreitert und weichteilverdickt. Das Ellenköpfchen ist prominenter als links. Der radiale Handgelenksspalt ist deutlich druckempfindlich. Das Gelenk und das Ellenköpfchen sind stabil und nicht druckempfindlich. Bei passiver Funktionsprüfung werden Schmerzen vor allem bei Ulnarduktion und bei Palmarflexion angegeben. Die Beweglichkeit ist bei Beugung und Streckung, bei An- und Abspreizung eingeschränkt. Die Vorderarmdrehung ist frei. Zusammengesetzte Bewegungen sind ungehindert durchführbar.

Am linken Daumen verläuft über der Beugeseite des Daumenendgliedes knapp unterhalb der Mitte eine semizirkuläre Operationsnarbe. Bis zu dieser Narbe ist das Hautgefühl intakt. In der Narbenperipherie (ca. 2-3 cm2) ist der Turgor deutlich herabgesetzt. Die Daumengruppe atrophiert und gering beschwielt. Das Hautgefühl ist herabgesetzt. Der Nagel ist verschmälert, insgesamt das Endglied verjüngt. Die kraftvolle Beugung des Zwischengelenks gegen Widerstand ist durchführbar. Die Daumenopposition und das Abspreizen ist geringfügig eingeschränkt. Als Folge des Dienstunfalls vom 16. Oktober 1973 bestehen unfallkausal folgende Dauerschäden:

a) Ausgeprägte posttraumatische bajonettförmige Fehlstellung im rechten Handgelenk;

b) Endlagige Einschränkung beim Beugen und Strecken im rechten Handgelenk;

c) Endlagige Einschränkung beim An- und Abspreizen im rechten Handgelenk;

d)

Geringe posttraumatische Arthrose;

e)

Subjektive Belastungsschmerzen und Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten.

Die Gebrauchsfähigkeit der oberen rechten Extremität ist insgesamt gering eingeschränkt. Die Bewegungseinschränkung in den zwei angegebenen Ebenen, Beugen/Strecken, An-/Abspreizen ist vernachlässigbar gering und funktionell ohne Bedeutung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 16. Oktober 1973 beträgt nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen Dr. R 20 % auf Dauer. Dies resultiert daraus, dass die Beweglichkeit im rechten Handgelenk bei Streckung 15 Grad, bei Beugung 20 Grad gegenüber links eingeschränkt ist. Das An- und Abspreizen ist jeweils um 10-15 Grad eingeschränkt. Die Vorderarmeinwärts- und Auswärtsdrehungen sind frei. Insgesamt resultiert eine endlagige Bewegungseinschränkung von weniger als einem Drittel.

Diese Einschränkungen sind in Anlehnung an die herrschende Gutachtensliteratur zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 % zu beurteilen. Dies entspricht der Einschätzung der Autoren K/Z, die eine 20%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit empfehlen, wenn das Handgelenk nicht in Gebrauchsstellung gebracht werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei auch Vorderarmeinwärts- und Auswärtsdrehung. Die Einschränkungen beim Berufungswerber beziehen sich lediglich auf die Beugung und Streckung bzw. auf das An- und Abspreizen, sodass unter Berücksichtigung der posttraumatischen röntgenologischen Veränderungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % eingeräumt werden kann, obwohl die Vorderarmeinwärts- und Auswärtsdrehung frei ist.

Die Autoren Me/Mu empfehlen bei Aufhebung der Unterarmdrehbewegungen - bei Versteifung in Mittelstellung - eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Bei Versteifung in Einwärtsdrehstellung von 70 Grad empfehlen sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Bei einem Speichenbruch, der mit einer Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 40 Grad einhergeht, empfehlen sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % (die Einschränkungen der Handgelenksbeweglichkeit beim Berufungswerber sind insgesamt geringfügig mehr als 40 Grad, eine Achsenabknickung besteht bei Herrn B allerdings nicht). Insgesamt ist daher als Folge des Dienstunfalls vom 16. Oktober 1973 von einer 20%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Als Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 21. August 1987 bestehen

              a)              Eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet der ersten und zweiten Fingernerven an einem 3 cm großen Bezirk der linken Daumenkuppe;

b)

Verschmächtigung des Daumenendgliedes;

c)

Herabgesetzter Hautturgor des Daumenendgliedes;

d)

Endlagige Bewegungseinschränkung im linken Daumen;

e)

Geringe Kraftminderung.

Dies führt zu Einschränkungen bzw. Behinderungen im täglichen Leben, sodass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, mit der linken Hand Knöpfe zu verschließen bzw. auch eine leichte Greifbehinderung beim Fassen von Gegenständen vorliegt.

Die Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet der ersten und zweiten Fingernerven (linker Daumen 3 cm2) und die endlagige Bewegungseinschränkung sowie daraus resultierende Kraftminderung ist mit 5 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzuschätzen. Einschränkungen kommen nur bei Feinarbeiten, bei denen wiederholt ein Spitzgriff zwischen Daumen/Zeigefinger bzw. Daumen/Mittelfinger ausgeführt werden muss, zu tragen. Die geringe Bewegungseinschränkung des Daumens ist funktionell vernachlässigbar. Die Kraftminderung kommt bei manuell schwer arbeitenden Menschen gering zur Auswirkung.

Festgestellt wird weiters, dass in Folge des Dienstunfalls vom 16. Oktober 1973 keine Verletzung der Wirbelsäule prognostiziert wurde und daher behauptete Wirbelsäulenbeschwerden des Berufungswerbers dem Vorfall vom 16. Oktober 1973 nicht zugeordnet werden können (Ergänzungsgutachten Dr. Reichel Seite 6).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist weiters, der Antrag auf "Anerkennung der Reizblase als Berufskrankheit" (Seite 17 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 2003/12/0050).

Dazu ergibt sich aus dem eingeholten urologischen Ergänzungsgutachten des Facharztes für Urologie Dr. R, dass ein Unterdrücken des Harndranges und Hinauszögern der Blasenentleerung während des Unterrichts nicht zu dem blasenhalswärts gerichteten Wachstum einer Prostata mit daraus resultierender Reizblasensymptomatik hin bis zur Harnverhaltung (Harnsperre) mit Überlaufinkontinenz führen kann. Die Ursache der Reizblasensymptomatik des Berufungswerbers ist aus urologischwissenschaftlicher Sicht einzig und allein seine rasch wachsende großvolumige Prostata."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Hinweis auf das unfallchirurgische Gutachten dahingehend, dass die Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk des Beschwerdeführers bei freier Vorderarmeinwärts- und -auswärtsdrehung endlagig weniger als ein Drittel betrage und geringe röntgenologisch sichtbare Knorpelveränderungen bestünden. Diese Einschränkungen seien insgesamt mit einer MdE von 20 v.H. zu beurteilen, wobei dies von der Sachverständigen mit entsprechenden Literaturzitaten untermauert worden sei.

Die Dauerbeeinträchtigung, die aus dem Dienstunfall vom 21. August 1987 resultiere, bestehe in einer Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des ersten und zweiten Fingernervs, wobei die endlagige Bewegungseinschränkung sowie die daraus resultierende Kraftminderung auf Dauer mit 5 v.H. MdE einzuschätzen sei. Zu einer Gesamtrente komme es nach § 13 LKUFG in Verbindung mit Punkt 137 der Satzung jedoch nur dann, wenn die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 10 v.H. betrage. Da die MdE aus dem Dienstunfall vom 21. August 1987 diese 10 %-Grenze nicht übersteige, sei die Ablehnung der Leistung einer Versehrtenrente aus diesem Unfallereignis zu Recht erfolgt.

Aus dem Ergänzungsgutachten des urologischen Sachverständigen vom 8. Juli 2004 gehe zur Frage der "Reizblase" hervor, dass "ein willkürliches Unterdrücken des imperativ gesteigerten Harndranges und Hinauszögern der Blasenentleerung" keine negativen Folgen habe. Beim Beschwerdeführer sei als Ursache der Reizblasensymptomatik aus urologisch-wissenschaftlicher Sicht einzig und allein seine rasch wachsende, großvolumige Prostata anzusehen und ein kausaler Zusammenhang zwischen Unterdrücken des Harndranges mit Hinauszögern der Blasenentleerung einerseits und dem blasenhalswärts gerichteten Wachstum der Prostata mit daraus resultierender Reizblasensymptomatik hin bis zur Harnverhaltung (Harnsperre) mit Überlaufinkontinenz andererseits nicht nachvollziehbar. Das alleinige Unterdrücken von Harndrang und Zurückhalten von Harn reiche nicht aus, eine Prostataentzündung bzw. eine Blasenentzündung zu verursachen. Bei einer vollständigen Ausurinierung spiele es auch keine Rolle, ob die Blasenentleerung drei Stunden früher oder später erfolge. Letztlich würden Entzündungen des unteren Harntraktes des Mannes nicht durch Unterdrücken des Harndranges oder Hinauszögern der Miktion, sondern einzig und allein durch anatomische Veränderungen mit Störung des Harnflusses in ihrer Entstehung begünstigt. Auch wenn eine zusätzliche, entzündliche Komponente der Prostata bestanden haben sollte, wäre sie auf die harnflussbehindernde Vergrößerung der Prostata und nicht auf das Hinauszögern der Miktion zurückzuführen gewesen. Der urologische Sachverständige habe über Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich zusammengefasst, dass ein wiederholtes Harnverhalten im Sinne eines Unterdrückens des Harndranges und Hinauszögern der Blasenentleerung aus urologischer Sicht weder mit der Entstehung einer Reizblase noch rezidivierenden Harnwegsinfekten kausal in Einklang zu bringen sei. Damit habe der Sachverständige ausführlich und schlüssig dargelegt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte "Harnverhalten" während des Unterrichtes weder eine Reizblase noch ein Prostata-Karzinom habe auslösen können. Die belangte Behörde teile daher die Auffassung des Sachverständigen und der Erstbehörde, dass die Reizblase in keinem Kausalzusammenhang zur Berufsausübung des Beschwerdeführers stehe und daher nicht als Berufskrankheit nach § 12 Oö LKUFG in Verbindung mit Punkt 113 der Satzung zu qualifizieren sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den (ergänzten) Ausführungen der Sachverständigen nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gehalten, weshalb kein Anlass für die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 12 des Gesetzes über die Oberösterreichische Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge - Oö. LKUFG, LGBl. Nr. 66/1983, sind Berufskrankheiten Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 4 des Oö. LKUFG haben die Mitglieder im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf Versehrtenrente.

Abs. 6 dieser Gesetzesbestimmung verweist darauf, dass die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen seien. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustünden, mindestens gleichwertig seien. Dabei könnten Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus könnten Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

Gemäß § 15 Oö. LKUFG entstehen die Ansprüche auf die Leistung nach diesem Gesetz - unbeschadet des jeweiligen Erfordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft.

1.

....

2.

....

3.

....

4.

bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

5.

bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung fallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.

Nach Abs. 3 leg. cit. fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsfähigkeit, spätestens nach Ablauf des 3. Monats nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesbestimmung, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1992, fallen die Leistungen der Unfallfürsorge, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z. 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der LKUF als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Fremdenleistung zusteht.

Nach Punkt 113 der Satzung der LKUF in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung (und inhaltlich ident mit der ab 1. Oktober 1992 gültigen Vorgängerbestimmung des Punktes 114) gelten Krankheiten als Berufskrankheiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und deren Eintritt erfahrungsgemäß wesentlich von der beruflichen Tätigkeit mitbestimmt wird. Auf die Anlage zu § 177 ASVG ist dabei Bedacht zu nehmen (vgl. auch § 92 B-KOVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung in seinem bereits vorzitierten Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0050-5, klargestellt hat, ist der Verweis auf § 177 ASVG und die dort genannte Anlage nicht als abschließend zu werten.

Nach Punkt 145 der Satzung der LKUF besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalls länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

Gemäß Punkt 146 der Satzung der LKUF besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen einer Berufskrankheit länger als drei Monate nach dem Beginn der Krankheit um mindestens 50 v.H. vermindert ist.

Nach Punkt 148 der Satzung ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen. Der Grad einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird auf der Grundlage des von der LKUF eingeholten ärztlichen Gutachtens ermittelt.

Nach Punkt 149 lit. b der Satzung ist die Teilrente mit dem Hundertsatz der Vollrente zu gewähren, der dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entspricht, so lange die Erwerbsfähigkeit des Versehrten um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie für die Dienstgeberbeiträge zur Unfallfürsorge (siehe Verordnung LGBl. Nr. 14/1987); also ohne die Sonderzahlung.

Der Beschwerdeführer macht erneut eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, indem er den "Verdacht" äußert, dass sein "kompletter Personalakt mit sämtlichen relevanten Unterlagen an die medizinischen Sachverständigen" nicht übergeben worden sei, aus welchem sich ergeben hätte, dass er bereits seit dem Jahre 1996 laufend wiederkehrende Harnwegsinfektionen gehabt und auch "am Rücken" an Beschwerden gelitten habe.

Unberücksichtigt geblieben sei auch die vorgelegte Amtsbescheinigung des Amtsarztes für das Finanzamt (Anm.: findet sich nicht im Akt), in welcher im Rahmen des Verfahrens zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 v.H. festgesetzt worden sei. Im Übrigen sei die Bewertung der MdE zu Unrecht "für einen Pensionisten" erfolgt, da der Antrag auf Versehrtenrente vom Beschwerdeführer noch während seiner aktiven Dienstzeit gestellt worden sei.

Insoweit der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung von "Rückenschmerzen" geltend macht, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem die gegenständliche Angelegenheit betreffenden Vorerkenntnis vom 24. März 2004 dargelegt hat - Gegenstand der (nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen) Berufungsentscheidung nur die Ansprüche aus den aufgrund der Unfallverletzungen verbliebenen und vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geltend gemachten Dauerschäden, nämlich aus dem Unfallereignis 1973 die Einschränkung der Beweglichkeit und Gebrauchsfähigkeit des rechten Handgelenks und aus dem Unfallereignis 1987 die Sensibilitätsstörung in der linken Daumenkuppe, sowie die Anerkennung des auf "Reizblase" eingeschränkten Leidenszustandes als Berufskrankheit waren. Zwar scheinen in den den Ergänzungsanträgen vom 21. Juni und 3. Juli 2001 beigelegten ärztlichen Bestätigungen auch "Rückenschmerzen" auf (ärztl. Bestätigung vom 6. Juni 2001), der Beschwerdeführer hat diese aber im gesamten Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bisher nicht als Unfallfolge (nach dem Unfall vom 16. Oktober 1973) geltend und damit zum Gegenstand des Rentenverfahrens gemacht. Auch anlässlich der wiederholten persönlichen Befundaufnahmen (Untersuchungen des Beschwerdeführers) im Rahmen der eingeholten Sachverständigengutachten hat er solche Schmerzen nicht erwähnt bzw. mit den Unfallereignissen in Zusammenhang gebracht. Daher liegt auch keine den Verwaltungsbehörden vorzuwerfende Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn der Leidenszustand "Rückenschmerzen" unberücksichtigt gelassen wurde.

Der vom Beschwerdeführer geäußerte "Verdacht" auf unvollständige Aktenvorlage an die mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen erweist sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Unterlagen nennt, welche unberücksichtigt geblieben wären. Es wäre dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Übrigen unbenommen geblieben bzw. sogar im Hinblick auf seine ihn treffende Mitwirkungspflicht geboten gewesen, auf einzelne, seinen Zwecken dienliche Urkunden gesondert hinzuweisen oder deren amtswegige Beischaffung durch entsprechende Konkretisierung zu ermöglichen. Die von ihm angeführte "Amtsbescheinigung des Amtsarztes für das Finanzamt" findet sich in den vorgelegten Akten nicht; der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch die Entscheidungswesentlichkeit einer solchen Urkunde für das gegenständliche Verfahren nicht erkennen, weil eine solche Urkunde im Rentenverfahren, in welchem nach Punkt 148 der Satzung der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit "auf der Grundlage des von der LKUF eingeholten ärztlichen Gutachtens" zu ermitteln ist, nicht relevant ist.

Im Übrigen lässt die Beschwerde - soweit es sich nicht ohnedies um Leidenszustände handelt, die nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens waren - offen, inwieweit die Unterlassung der Berücksichtigung dieser Beweismittel eine Unschlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zur Folge haben könnten.

Insofern der Beschwerdeführer auf die Kausalität zwischen dem unterrichtsbedingten (willkürlichen) Harnverhalten und den bei ihm mehrfach aufgetretenen, seine "Reizblase" verursachenden Harnwegsinfektionen neuerlich Bezug nimmt, ist er auf die insoweit unzweideutige klare Aussage des urologischen Gutachters zu verweisen, wonach durch verspätete, aber völlige Blasenentleerung keine derartige Erkrankung ausgelöst werden kann. Das medizinische Kalkül ist eindeutig, dass nämlich auch dann, wenn eine zusätzliche, entzündliche Komponente der Harnwege bestanden haben sollte, diese auf die harnflussbehindernde Vergrößerung der Prostata und nicht auf das Hinauszögern der Blasenentleerung zurückzuführen gewesen wäre. Es ist aus diesem Grunde auch unerheblich, ob und wie oft eine Harnwegsinfektion bestanden hat, zumal Entzündungen des unteren Harntraktes des Mannes nicht durch Unterdrücken des Harndranges oder Hinauszögern der Miktion, sondern einzig und allein durch anatomische Veränderung mit Störung des Harnflusses in ihrer Entstehung begünstigt werden (vgl. Seite 3 der Ergänzung des Gutachtens vom 21. September 2004). Der Beschwerdeführer hält dem lediglich seine nicht näher untermauerte gegenteilige Ansicht entgegen, ohne dem Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Damit legt er aber keine Umstände dar, die geeignet erscheinen, das umfassend begründete und über Stellungnahmen des Beschwerdeführers auch mehrfach ergänzte urologische Gutachten als unschlüssig erscheinen zu lassen.

Die Beurteilung der Entzündung der Prostata (Prostatitis) des Beschwerdeführers war nach dem Inhalt des nunmehr auch im zweiten Rechtsgang bindenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0050-5, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde keine konkreten Umstände gegen die angenommene Schlüssigkeit des urologischen Gutachtens aufzeigt, war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihrem Bescheid dieses Gutachten inhaltlich zugrunde legte.

Einer Heranziehung weiterer Sachverständiger, etwa aus dem in der Beschwerde genannten Themenbereich der Arbeitsmedizin und von Stressforschern, bedurfte es mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers (etwa in Richtung einer nervositätsbedingten willkürlichen Harnverhaltung) nicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, auch das unfallchirurgische Gutachten sei unschlüssig, weil Vorverletzungen - obwohl diese auf Grund der Bestimmungen des LKUFG als Berufsverletzungen zu gelten hätten - darin überhaupt nicht aufgenommen worden seien, und zwar - im Einzelnen aufgezählte - Freizeitunfälle (ohne nähere Daten) sowie der (ohnedies Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende) Dienstunfall aus dem Jahre 1973. Es fehle auch eine Begutachtung der Wirbelsäule, die verschiedene langjährig bestehende massive Schädigungen aufweise, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls teilweise auf den Dienstunfall aus dem Jahre 1973 zurückzuführen seien. Diese allenfalls auf den Dienstunfall 1973 zurückzuführenden Wirbelsäulenschäden wären jedoch vorfallskausal gewesen, "da diese unmittelbar unter Punkt 101a der Satzungen der LKUF (Fassung 1990) ausdrücklich als 'Berufskrankheiten der Lehrer' angeführt und ausgewiesen" seien. Daraus ergebe sich eine höhere als von der Behörde angenommene 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch hinsichtlich der Unfallfolgen aus dem Jahre 1987 hätte es zur ausreichenden Beurteilung der Sensibilitätsstörung an der Daumenspitze der Einholung eines Gutachtens eines Arbeitsmediziners bedurft. Die im Sinne des Vorerkenntnisses ergänzten Gutachten seien nach wie vor unschlüssig.

Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde weitere Vorverletzungen am Ellenbogengelenk, am Auge und an der Wirbelsäule behauptet, ist er auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass diese angeblichen Verletzungen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, somit auch nicht des Berufungsverfahrens waren, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet werden. Damit stellen sie sich als Neuerungen dar, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG nicht mehr einzugehen war. Inwieweit diese Leidenszustände allenfalls Gegenstand neuer Antragstellung sein könnten, kann hier dahinstehen.

Es trifft auch nicht zu, dass nach der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die von ihm als noch klärungsbedürftigen Fragen unbeantwortet geblieben wären. Vielmehr gestatten die im fortgesetzten Berufungsverfahren erhobenen Ergänzungen in ausreichendem Maß die Beantwortung jener Fragen, die der Beschwerdeführer in seinen im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahmen aufgeworfen hat. Eine Unschlüssigkeit des urologischen oder des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht mehr zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Kalkül der Sachverständigen nicht einverstanden ist, reicht zur Dartuung einer Unschlüssigkeit dieser Gutachten jedenfalls allein nicht aus.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte außer Acht gelassen, dass in der 1990 gültigen Satzung "Harnwegsinfektion" noch als Berufskrankheit von Lehrern ausdrücklich enthalten gewesen, in jener von der belangten Behörde herangezogenen Fassung 2001 aber nicht mehr, geht ins Leere, weil - wie bereits dargelegt - lediglich der Leidenszustand "Reizblase" Gegenstand des Berufungsverfahrens war und nicht allenfalls in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer erlittene Harnwegsinfektionen. Im Übrigen traten diese nach Angaben des Beschwerdeführers erst seit 1996 auf, zu einer Zeit, als die Bestimmung über die Berufskrankheiten (Punkt 114) der Fassung der Satzung 1996 jener aus 2001 (Punkt 113) bereits entsprach.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die "Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seitens der LKUF" sei lediglich "für einen Pensionisten erfolgt", der Antrag sei jedoch schon während der aktiven Dienstzeit gestellt worden, macht der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Bemessung der ihm gewährten Teilversehrtenrente geltend. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte er diesen - für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis zu seiner Ruhestandsversetzung per 1. November 2001 relevanten - Umstand jedoch nicht geltend gemacht hat. Das Berufungsverfahren war aber auf jene Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer darin geltend machte, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Vorerkenntnis vom 24. März 2004 hingewiesen hat. Auch dieses Vorbringen ist somit eine Neuerung, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen hatte.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090087.X00

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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