TE OGH 1998/10/20 10ObS331/98v

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Isolde H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 10 Rs 142/98w-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. März 1998, GZ 30 Cgs 201/97m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 1 EinstV scheitert daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist (vgl SSV-NF 11/54).Eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer eins, EinstV scheitert daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist vergleiche SSV-NF 11/54).

Bei der funktionsbezogenen Einschätzung haben die Vorinstanzen zutreffend keinen Hilfsbedarf nach § 2 EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial angenommen, weil die Klägerin diese Verrichtungen wegen ihres Heimaufenthaltes nicht vornehmen muß. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß sehr wohl an Hand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (Pfeil, Pflegevorsorge 188f, und BPGG, 89 mwN; SSV-NF 9/83 ua).Bei der funktionsbezogenen Einschätzung haben die Vorinstanzen zutreffend keinen Hilfsbedarf nach Paragraph 2, EinstV für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial angenommen, weil die Klägerin diese Verrichtungen wegen ihres Heimaufenthaltes nicht vornehmen muß. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß sehr wohl an Hand der konkreten Situation beurteilt werden, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (Pfeil, Pflegevorsorge 188f, und BPGG, 89 mwN; SSV-NF 9/83 ua).

Für die Hilfe beim Duschen ist nach ständiger Rechtsprechung (zB SSV-NF 8/55, 67, 74, 79) kein höherer Betreuungsaufwand anzunehmen als dies die Vorinstanzen getan haben.

Da somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 3), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der StufeDa somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufe 3), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe

2.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51934 10C03318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00331.98V.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_010OBS00331_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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