Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rajna M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 1998, GZ 7 Rs 156/98g-142, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Jänner 1998, GZ 3 Cgs 224/93i-135, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes folgend zu den zu erwartenden Krankenständen der Klägerin Feststellungen getroffen und sich hiezu auf medizinische Sachverständigengutachten gestützt. Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang die geltend gemachten Verfahrensmängel, das Erstgericht habe das den internen Fachbereich betreffende fachüberschreitende Gutachten des Sachverständigen für Neurologie bzw überholte Gutachten berücksichtigt, einen Computertomographiebefund und ein berufskundliches Gutachten nicht eingeholt bzw den Hausarzt nicht vernommen, verneint. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung einer strittigen Tatsache aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht überprüfbar (10 ObS 421/97b ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu diesen Ausführungen der Revisionswerberin Stellung zu nehmen.
Im übrigen kann auch die Rechtsrüge nicht behandelt werden, weil sie neuerlich den Tatsachenbereich der künftigen Krankenstände in Frage stellt. Zur Frage der zu erwartenden Krankenstände wurden konkrete Feststellungen getroffen, so daß diesbezügliche Feststellungsmängel nicht vorliegen. Mit diesen Ausführungen werden vielmehr neuerlich nur vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel geltend gemacht und in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E51935 10C03428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00342.98M.1020.000Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_010OBS00342_98M0000_000