Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 1998, GZ 23 Rs 50/98v-25, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Jänner 1998, GZ 45 Cgs 287/96m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger während des maßgeblichen Zeitraumes vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (also nicht als gelernter oder angelernter Facharbeiter) beschäftigt war, unter Verwerfung der Mängel- und der Beweisrüge übernommen. Dazu verwies es zutreffend darauf, daß der qualifiziert vertretene Kläger schon in seiner Klage vorgebracht hatte, als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zustehe. Verneint ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, dann braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen (10 ObS 221/98t). Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen wurde ein Berufsschutz des Klägers bereits im Vorverfahren 44 Cgs 167/91 des Erstgerichtes geprüft und ausdrücklich verneint.Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger während des maßgeblichen Zeitraumes vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (also nicht als gelernter oder angelernter Facharbeiter) beschäftigt war, unter Verwerfung der Mängel- und der Beweisrüge übernommen. Dazu verwies es zutreffend darauf, daß der qualifiziert vertretene Kläger schon in seiner Klage vorgebracht hatte, als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zustehe. Verneint ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, dann braucht er trotz Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen (10 ObS 221/98t). Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen wurde ein Berufsschutz des Klägers bereits im Vorverfahren 44 Cgs 167/91 des Erstgerichtes geprüft und ausdrücklich verneint.
Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten kann, erweist sich sein in der Rechtsrüge erhobener Einwand, die vom Berufungsgericht aufgezeigten Verweisungsberufe (Portier, Kassier) seien mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht in Übereinstimmung zu bringen, als völlig unberechtigt. Es trifft nicht zu, daß der Kläger ausschließliches Sitzen schlechthin vermeiden muß: Nach dem festgestellten Leistungskalkül muß ausschließliches Sitzen mit stark abgewinkelten Beinen (Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel weniger als 90 Grad) vermieden werden. Näherer Feststellungen über die Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen bedurfte es nicht, weil als offenkundig anzusehen ist (SSV-NF 6/87 ua), daß sie solche - das Leistungskalkül überschreitenden - körperlichen Anforderungen nicht stellen.
Den Ausführungen der Vorinstanzen dazu, daß dem Kläger auch eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht gebührt, wird in der Revision nicht entgegengetreten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E51936 10C03448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00344.98F.1020.000Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_010OBS00344_98F0000_000