TE OGH 1998/10/20 10ObS214/98p

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialechtssache der klagenden Partei Dusica D*****, vertreten durch Dr. Michael Sych, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Abfindung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 1998, GZ 7 Rs 3/98g-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juli 1997, GZ 10 Cgs 200/96s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 269 Abs 1 Z 2 ASVG ist der Abfindungsanspruch der Tochter neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, daß sie mit ihrer verstorbenen Mutter, der Versicherten, zur Zeit ihres Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat, unversorgt ist und überwiegend von ihr erhalten worden ist. Dazu wird bestimmt, daß die vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht zu bleiben habe. Erörterungen, ob die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung unversorgt ist und überwiegend von ihrer verstorbenen Mutter erhalten wurde, können dahingestellt bleiben, wenn man schon die ständige Hausgemeinschaft zur Zeit des Todes der Versicherten verneint.Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der Abfindungsanspruch der Tochter neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, daß sie mit ihrer verstorbenen Mutter, der Versicherten, zur Zeit ihres Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat, unversorgt ist und überwiegend von ihr erhalten worden ist. Dazu wird bestimmt, daß die vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht zu bleiben habe. Erörterungen, ob die Klägerin im Sinne dieser Bestimmung unversorgt ist und überwiegend von ihrer verstorbenen Mutter erhalten wurde, können dahingestellt bleiben, wenn man schon die ständige Hausgemeinschaft zur Zeit des Todes der Versicherten verneint.

Nach den Verfahrensergebnissen lebt die Klägerin ständig in Jugoslawien, während ihre Mutter etwa zweieinhalb Jahre lang in Österreich lebte und arbeitete und nur den Urlaub und die letzten 14 Tage vor ihrem Ableben mit ihrer Tochter in Jugoslawien verbrachte. Die Vorinstanzen verneinten bei dieser Sachlage - zumindest erkennend im Ergebnis - das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft. Dies entspricht der in SSV-NF 1/47 veröffentlichten Entscheidung des Senates, worin bereits ausgesprochen wurde, daß unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft im Sinne des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG, die dem Abfindungsanspruch nicht entgegensteht, nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen ist. Für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das Gesetz hingegen keine Ausnahme.Nach den Verfahrensergebnissen lebt die Klägerin ständig in Jugoslawien, während ihre Mutter etwa zweieinhalb Jahre lang in Österreich lebte und arbeitete und nur den Urlaub und die letzten 14 Tage vor ihrem Ableben mit ihrer Tochter in Jugoslawien verbrachte. Die Vorinstanzen verneinten bei dieser Sachlage - zumindest erkennend im Ergebnis - das Vorliegen einer ständigen Hausgemeinschaft. Dies entspricht der in SSV-NF 1/47 veröffentlichten Entscheidung des Senates, worin bereits ausgesprochen wurde, daß unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft im Sinne des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, die dem Abfindungsanspruch nicht entgegensteht, nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen ist. Für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das Gesetz hingegen keine Ausnahme.

Ob eine ständige Hausgemeinschaft vorliegt, ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls, wobei auch dem Fall der Klägerin keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne einer erheblichen Rechtsfrage des § 46 Abs 1 ASGG zukommt.Ob eine ständige Hausgemeinschaft vorliegt, ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls, wobei auch dem Fall der Klägerin keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne einer erheblichen Rechtsfrage des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zukommt.

Anmerkung

E51792 10CA2148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00214.98P.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_010OBS00214_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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