TE OGH 1998/10/20 4Ob248/98v

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV), Wien 15, Schweglerstraße 38, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 330.000.-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1998, GZ 2 R 113/97w-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger geltend gemachte Urheberrechtsverletzung (Verbreitung eines Lichtbildes ohne Zustimmung des Berechtigten bzw. ohne Herstellerbezeichnung) erfolgte in einem Druckwerk, das sich im Titel als "Zeitschrift der Universität" (gemeint: Klagenfurt) bezeichnet und dessen Impressum entgegen § 24 Abs 1 MedG weder Medieninhaber (Verleger) noch Hersteller nennt, als Herausgeber allerdings das "Außeninstitut der Universität Klagenfurt, im Auftrag des Rektors" anführt. Die Vorinstanzen haben diesen Sachverhalt zutreffend dahin ausgelegt, daß die Universität Klagenfurt als Medieninhaber (Verleger) anzusehen sei, die gem. § 2 Abs 1 UOG 1975 eine Einrichtung des Bundes ist.Die vom Kläger geltend gemachte Urheberrechtsverletzung (Verbreitung eines Lichtbildes ohne Zustimmung des Berechtigten bzw. ohne Herstellerbezeichnung) erfolgte in einem Druckwerk, das sich im Titel als "Zeitschrift der Universität" (gemeint: Klagenfurt) bezeichnet und dessen Impressum entgegen Paragraph 24, Absatz eins, MedG weder Medieninhaber (Verleger) noch Hersteller nennt, als Herausgeber allerdings das "Außeninstitut der Universität Klagenfurt, im Auftrag des Rektors" anführt. Die Vorinstanzen haben diesen Sachverhalt zutreffend dahin ausgelegt, daß die Universität Klagenfurt als Medieninhaber (Verleger) anzusehen sei, die gem. Paragraph 2, Absatz eins, UOG 1975 eine Einrichtung des Bundes ist.

Die Beklagte bezweifelt weiterhin ihre passive Klagelegitimation und macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber, ob und aus welchen Gründen der Bund zur Haftung für Ansprüche herangezogen werden könne, die aus einem Tätigwerden von teilrechtsfähigen Rechtssubjekten (etwa iS des UOG) abgeleitet werden. Diese Frage ist aber im vorliegenden Rechtsstreit deshalb ohne Bedeutung, weil die Herausgabe einer Zeitung durch eine Universität nicht in den durch § 2 Abs 2 UOG 1975 idF BGBl 1990/364 abgesteckten Bereich fällt, in dem Universitäten und ihren Fakultäten, Instituten, Kliniken sowie besonderen Universitätseinrichtungen Rechtspersönlichkeit zukommt, handelt es sich doch bei einer derartigen Tätigkeit weder um den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder die Entgegennahme von Förderungen anderer Rechtsträger (lit a), noch um den Abschluß von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter (lit b) oder den Erwerb einer Mitgliedschaft zu Vereinen (lit c leg.cit.). Den Bund trifft aber nur für solche (rechtsgeschäftliche) Verbindlichkeiten seiner Universitäten keine Haftung, die im Rahmen deren Vermögensfähigkeit gem. § 2 Abs 2 UOG entstehen (§ 2 Abs 3 UOG); die geltend gemachten (deliktischen) Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung fallen demnach nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Damit macht es dann aber auch keinen Unterschied, ob die Universität Klagenfurt oder etwa ihr Außeninstitut als Rechtsverletzer zu betrachten sind; der vom Rechtsmittelwerber zu diesem Thema dargestellte angebliche Mangel des Berufungsverfahrens bedarf damit bereits mangels Relevanz keiner weiteren Prüfung.Die Beklagte bezweifelt weiterhin ihre passive Klagelegitimation und macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber, ob und aus welchen Gründen der Bund zur Haftung für Ansprüche herangezogen werden könne, die aus einem Tätigwerden von teilrechtsfähigen Rechtssubjekten (etwa iS des UOG) abgeleitet werden. Diese Frage ist aber im vorliegenden Rechtsstreit deshalb ohne Bedeutung, weil die Herausgabe einer Zeitung durch eine Universität nicht in den durch Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1975 in der Fassung BGBl 1990/364 abgesteckten Bereich fällt, in dem Universitäten und ihren Fakultäten, Instituten, Kliniken sowie besonderen Universitätseinrichtungen Rechtspersönlichkeit zukommt, handelt es sich doch bei einer derartigen Tätigkeit weder um den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder die Entgegennahme von Förderungen anderer Rechtsträger (Litera a,), noch um den Abschluß von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter (Litera b,) oder den Erwerb einer Mitgliedschaft zu Vereinen (Litera c, leg.cit.). Den Bund trifft aber nur für solche (rechtsgeschäftliche) Verbindlichkeiten seiner Universitäten keine Haftung, die im Rahmen deren Vermögensfähigkeit gem. Paragraph 2, Absatz 2, UOG entstehen (Paragraph 2, Absatz 3, UOG); die geltend gemachten (deliktischen) Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung fallen demnach nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Damit macht es dann aber auch keinen Unterschied, ob die Universität Klagenfurt oder etwa ihr Außeninstitut als Rechtsverletzer zu betrachten sind; der vom Rechtsmittelwerber zu diesem Thema dargestellte angebliche Mangel des Berufungsverfahrens bedarf damit bereits mangels Relevanz keiner weiteren Prüfung.

Die Annahme der Vorinstanzen, daß auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der stRsp, daß die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie im Verfahren nach dem UWG (SZ 63/75; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch mwN; zuletzt 4 Ob 292/97p). Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt (SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 - Betriebsmusik; ÖBl 1984,28 - Rezeptschwindelaffäre; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch). Die bloße Erklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, schließt für sich allein regelmäßig die Wiederholungsgefahr nicht aus (ÖBl 1979, 85 - Jägerkalender; ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch), solange der Verletzte nicht durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird (ÖBl 1963, 35 - Schallplattenbar; ÖBl 1968, 45 - Kalender für die Dame). Hat jemand schon einmal rechtsverletzend gehandelt, muß er, da die Handlung selbst nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, in anderer Weise überzeugend dartun, daß er eine entsprechende Handlung nicht wiederholen werde; ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (MR 1994, 170 - Haustierversicherung II).Die Annahme der Vorinstanzen, daß auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Wiederholungsgefahr vorliegt, hält sich im Rahmen der stRsp, daß die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie im Verfahren nach dem UWG (SZ 63/75; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch mwN; zuletzt 4 Ob 292/97p). Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt (SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 - Betriebsmusik; ÖBl 1984,28 - Rezeptschwindelaffäre; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch). Die bloße Erklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, schließt für sich allein regelmäßig die Wiederholungsgefahr nicht aus (ÖBl 1979, 85 - Jägerkalender; ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch), solange der Verletzte nicht durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird (ÖBl 1963, 35 - Schallplattenbar; ÖBl 1968, 45 - Kalender für die Dame). Hat jemand schon einmal rechtsverletzend gehandelt, muß er, da die Handlung selbst nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, in anderer Weise überzeugend dartun, daß er eine entsprechende Handlung nicht wiederholen werde; ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (MR 1994, 170 - Haustierversicherung römisch II).

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E51858 04A02488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00248.98V.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0040OB00248_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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