Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Florian Z*****, geboren am 2. 8. 1987, und mj. Thomas Z*****, geboren am 4. 4. 1991, in Obsorge der Mutter Ingrid Z*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Stefan Z*****, Gemeindebediensteter, ***** vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juni 1998, GZ 2 R 223/98y-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß beide Elternteile in der Tagsatzung vom 12.2.1997 und sogar noch am 26.2.1998 einvernehmlich zur Klärung, an wen eine Obsorgeübertragung erfolgen soll, nur eine weitere Stellungnahme der BH Graz-Umgebung zu der bereits am 12.2.1997 beantragten und vorliegenden begehrt haben, ist die Frage, ob diese die getroffenen Feststellungen rechtfertigte oder noch weitere Beweise notwendig waren, eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/32).
Selbst wenn die Unterlassung der Vernehmung der Eltern und der Großmutter als Verfahrensmangel geltend gemacht würde, was im Interesse des Kindeswohls unter bestimmten Voraussetzungen auch noch in der außerordentlichen Revision möglich wäre (RZ 1997/57), läßt der Revisionswerber nicht erkennen, welche Relevanz diesem Verfahrensmangel zukäme und welche Tatsachenfeststellungen sich bei Durchführung dieser Beweismittel "verbreitert" hätten.
Mag auch die Frage, ob die Eltern getrennt leben oder ein gemeinsamer Haushalt besteht, eine solche der rechtlichen Beurteilung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts sein, so bildet der gemeinsame Haushalt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Nur bei aufrechter Ehe - die Ehe der Eltern ist hingegen geschieden - ist die Zuteilung der Obsorge nach § 177 Abs 1 AußStrG davon abhängig, ob die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Dabei hat die Rechtsprechung sogar in diesem Falle ein getrenntes Leben auch bei Benützung derselben Wohnung, wenn auch mit Vorsicht, als denkbar angesehen (7 Ob 547/87; 6 Ob 557/89). Die dauernde häusliche Gemeinschaft geschiedener Eltern (6 Ob 2191/96s) wäre hingegen lediglich im Rahmen eines hier nicht zu beurteilenden Antrages nach § 167 ABGB zu prüfen.Mag auch die Frage, ob die Eltern getrennt leben oder ein gemeinsamer Haushalt besteht, eine solche der rechtlichen Beurteilung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts sein, so bildet der gemeinsame Haushalt im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Nur bei aufrechter Ehe - die Ehe der Eltern ist hingegen geschieden - ist die Zuteilung der Obsorge nach Paragraph 177, Absatz eins, AußStrG davon abhängig, ob die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Dabei hat die Rechtsprechung sogar in diesem Falle ein getrenntes Leben auch bei Benützung derselben Wohnung, wenn auch mit Vorsicht, als denkbar angesehen (7 Ob 547/87; 6 Ob 557/89). Die dauernde häusliche Gemeinschaft geschiedener Eltern (6 Ob 2191/96s) wäre hingegen lediglich im Rahmen eines hier nicht zu beurteilenden Antrages nach Paragraph 167, ABGB zu prüfen.
Anmerkung
E52009 09A02048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00204.98K.1021.000Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_0090OB00204_98K0000_000