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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache der H in B, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche, Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 2 Personalservice vom 13. Jänner 2006, Zl. MA2/593988 B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Stationsschwester im O Spital tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2006 verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst, weil sie im Verdacht stehe, in der Zeit von Dezember 2005 bis 11. Jänner 2006 aus der ihr anvertrauten Stationskassa der Station Y des Pavillon X wiederholt Geldbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 1.390,- entnommen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert zu haben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mittlerweile wurde beim Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 22. Februar 2006, Zl. MA 2/593988 B, ausgesprochene Suspendierung zur hg. Zl. 2006/09/0109 anhängig.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung.
Die Beschwerdeführerin hat mit Stellungnahme vom 21. August 2006 erklärt, durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 22. Februar 2006 aktuell in keinen Rechten mehr verletzt zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 22. Februar 2006 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, m.w.N.).
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Wien, am 9. Oktober 2006
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090034.X00Im RIS seit
19.12.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008