TE OGH 1998/10/21 9ObA161/98m

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Romana A*****, Sekretärin*****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und andere, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 57.591 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 1998, GZ 8 Ra 301/97i-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juli 1997, GZ 34 Cga 50/97d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf Probe (§ 19 Abs 2 AngG) zutreffend verneint und folgerichtig der Klägerin die aus der (zeitwidrigen) Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses entstehenden Ansprüche zuerkannt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf Probe (Paragraph 19, Absatz 2, AngG) zutreffend verneint und folgerichtig der Klägerin die aus der (zeitwidrigen) Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses entstehenden Ansprüche zuerkannt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Rechtsansicht der Beklagten, es wäre zur Vereinbarung eines einmonatigen Probedienstverhältnisses gekommen, nicht tragen. Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 354). Auch die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7, 368). Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zutreffend verneinte Willenseinigung über eine Probezeit kann die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung auf sich beruhen. Soweit die Revisionswerberin überdies versucht, sekundäre Verfahrensmängel aufzuzeigen, liegt darin nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51925 09B01618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00161.98M.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_009OBA00161_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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