Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emmerich H*****, Heizung-Lüftung-Sanitär, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen S 740.096,82 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 1998, GZ 15 R 77/98y-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Rüge, daß die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien bzw. daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371, RS0043131).
Nach den Feststellungen wurden die Höhe der Pönalsätze zwischen der Beklagten und dem für die Klägerin verhandelnden (allerdings nicht abschlußbevollmächtigten) Architekten, der insoweit an keine Vorgaben gebunden war, mit 0,5 bzw. 0,6 Promille vereinbart. Nur aufgrund eines unentdeckt gebliebenen Schreibfehlers wurden statt dessen im letztlich von den Streitteilen unterfertigten Vertrag 0,5 bzw. 0,6 Prozent ausgewiesen. Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer der Klägerin das Auftragsschreiben mit der Absicht unterfertigte, den von seinem Architekten als seinem Verhandlungsgehilfen ausgehandelten Vertrag zu unterfertigen, wären von vornherein Pönalsätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille Gegenstand der Vereinbarung geworden, weil ja auch der Beklagte von diesen ausgehandelten Sätzen ausging und die beiderseitige Falschbezeichnung im schriftlichen Vertrag nicht schadet ("falsa demonstratio non nocet"; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 871 mwN aus der Rechtsprechung). Unter dieser Voraussetzung wären die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis jedenfalls zutreffend.Nach den Feststellungen wurden die Höhe der Pönalsätze zwischen der Beklagten und dem für die Klägerin verhandelnden (allerdings nicht abschlußbevollmächtigten) Architekten, der insoweit an keine Vorgaben gebunden war, mit 0,5 bzw. 0,6 Promille vereinbart. Nur aufgrund eines unentdeckt gebliebenen Schreibfehlers wurden statt dessen im letztlich von den Streitteilen unterfertigten Vertrag 0,5 bzw. 0,6 Prozent ausgewiesen. Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer der Klägerin das Auftragsschreiben mit der Absicht unterfertigte, den von seinem Architekten als seinem Verhandlungsgehilfen ausgehandelten Vertrag zu unterfertigen, wären von vornherein Pönalsätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille Gegenstand der Vereinbarung geworden, weil ja auch der Beklagte von diesen ausgehandelten Sätzen ausging und die beiderseitige Falschbezeichnung im schriftlichen Vertrag nicht schadet ("falsa demonstratio non nocet"; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 871, mwN aus der Rechtsprechung). Unter dieser Voraussetzung wären die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis jedenfalls zutreffend.
Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die im Auftragsschreiben genannten Sätze von 0,5 bzw 0,6 Prozent als vereinbart anzusehen sind, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Unter dieser Voraussetzung läge nämlich der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum des Beklagten vor, der ja davon ausging, den Vertrag mit dem vorher ausgehandelten Inhalt (0,5 bzw. 0,6 Promille) zu unterfertigen. Dieser Irrtum wäre auch beachtlich iS der §§ 871 ff ABGB, weil er vom Verhandlungsgehilfen der Klägerin veranlaßt wurde (SZ 64/32; RIS-Justiz RS0016200). Er wurde vom Berufungsgericht zutreffend als unwesentlich iS § 872 ABGB qualifiziert. Da der Geschäftsführer der Klägerin dem Architekten über die Pönalsätze keine Vorgaben machte und auch in der Folge nicht über diese Sätze mit ihm sprach, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Streitteile bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag anders - nämlich mit dem tatsächlich ausgehandelten Inhalt - unterfertigt hätten. Unter dieser Voraussetzung ist aber selbst ein einen Hauptpunkt des Vertrages betreffender Irrtum unwesentlich iS § 872 ABGB (Rummel, aaO Rz 1 zu § 872 mwN).Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die im Auftragsschreiben genannten Sätze von 0,5 bzw 0,6 Prozent als vereinbart anzusehen sind, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Unter dieser Voraussetzung läge nämlich der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum des Beklagten vor, der ja davon ausging, den Vertrag mit dem vorher ausgehandelten Inhalt (0,5 bzw. 0,6 Promille) zu unterfertigen. Dieser Irrtum wäre auch beachtlich iS der Paragraphen 871, ff ABGB, weil er vom Verhandlungsgehilfen der Klägerin veranlaßt wurde (SZ 64/32; RIS-Justiz RS0016200). Er wurde vom Berufungsgericht zutreffend als unwesentlich iS Paragraph 872, ABGB qualifiziert. Da der Geschäftsführer der Klägerin dem Architekten über die Pönalsätze keine Vorgaben machte und auch in der Folge nicht über diese Sätze mit ihm sprach, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Streitteile bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag anders - nämlich mit dem tatsächlich ausgehandelten Inhalt - unterfertigt hätten. Unter dieser Voraussetzung ist aber selbst ein einen Hauptpunkt des Vertrages betreffender Irrtum unwesentlich iS Paragraph 872, ABGB (Rummel, aaO Rz 1 zu Paragraph 872, mwN).
Ob man - wie das Berufungsgericht - im Vorbringen der Beklagten auch die Erhebung der Einrede des Irrtums erblickt, hängt von der Auslegung dieses Vorbringens ab. Darin liegt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044273, zuletzt 6 Ob 2341/96z). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein, zumal dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls zu entnehmen ist, daß sie die im Auftragsschreiben enthaltene Bezifferung des Pönalsatzes mit 0,5 bzw. 0,6 Prozent als Ergebnis eines Irrtums erachtet und die Anpassung des Vertrages iS der Anwendung der in den Verhandlungen mit dem Architekten der klagenden Partei besprochenen Sätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille anstrebt.Ob man - wie das Berufungsgericht - im Vorbringen der Beklagten auch die Erhebung der Einrede des Irrtums erblickt, hängt von der Auslegung dieses Vorbringens ab. Darin liegt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044273, zuletzt 6 Ob 2341/96z). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein, zumal dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls zu entnehmen ist, daß sie die im Auftragsschreiben enthaltene Bezifferung des Pönalsatzes mit 0,5 bzw. 0,6 Prozent als Ergebnis eines Irrtums erachtet und die Anpassung des Vertrages iS der Anwendung der in den Verhandlungen mit dem Architekten der klagenden Partei besprochenen Sätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille anstrebt.
Die Verjährung des Irrtumseinwandes hat die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht.
Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes wird daher in keinem Falle aufgezeigt.
Anmerkung
E52116 09A02748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00274.98D.1021.000Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_0090OB00274_98D0000_000