Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****kammer W*****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia N*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 1998, GZ 2 R 49/98k-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - durch den Akteninhalt nicht gedeckten - Vorbringen der Revisionswerberin haben die Vorinstanzen Feststellungen über die Art der Überweisung von S 300.000,-- durch die Klägerin an die Beklagte nicht aus rechtlichen Erwägungen, sondern deshalb für entbehrlich gehalten, weil die Beklagte hiezu kein (ausreichendes) Beweisvorbringen erstattet hat. Das Berufungsgericht hatte demnach keinen sekundären Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), sondern nur das Vorliegen eines "einfachen" Verfahrensmangels zu prüfen. Einen solchen hat es jedoch - für das Revisionsgericht unüberprüfbar (RIS-Justiz RS0044273; RS0106371) - verneint. Die Revisionswerberin vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigte.Entgegen dem - durch den Akteninhalt nicht gedeckten - Vorbringen der Revisionswerberin haben die Vorinstanzen Feststellungen über die Art der Überweisung von S 300.000,-- durch die Klägerin an die Beklagte nicht aus rechtlichen Erwägungen, sondern deshalb für entbehrlich gehalten, weil die Beklagte hiezu kein (ausreichendes) Beweisvorbringen erstattet hat. Das Berufungsgericht hatte demnach keinen sekundären Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), sondern nur das Vorliegen eines "einfachen" Verfahrensmangels zu prüfen. Einen solchen hat es jedoch - für das Revisionsgericht unüberprüfbar (RIS-Justiz RS0044273; RS0106371) - verneint. Die Revisionswerberin vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigte.
Anmerkung
E52081 09A02628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00262.98I.1021.000Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_0090OB00262_98I0000_000