TE OGH 1998/10/21 9ObA235/98v

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cemal G*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** Hallenbau und Handels GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedmann und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 20.258,91 sA (Revisionsinteresse S 17.816,91 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 15 Ra 90/98t-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 9 Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, daß sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen läßt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Hiezu verweist die Literatur (Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 81) darauf, daß im Zweifel die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend ist. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlichen und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist mangels Vorgabe der Merkmale und Strukturen einer solchen Abgrenzung durch das Gesetz sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, daß sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen läßt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Hiezu verweist die Literatur (Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 81) darauf, daß im Zweifel die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend ist. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlichen und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist mangels Vorgabe der Merkmale und Strukturen einer solchen Abgrenzung durch das Gesetz sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

Die fachliche Abgrenzung ergibt sich hier schon aus den unterschiedlichen Gewerbeberechtigungen des Dienstgebers, der für die Baustelle in Innsbruck, auf der der Kläger beschäftigt war, um die Konzession für das Baumeistergewerbe ansuchte und sie auch erhielt. Bei der Errichtung dieses Gebäudes in Innsbruck handelte es sich sohin um einen gegenüber dem Bereich der Produktion und dem Handel klar fachlich abgegrenzten Fachbereich. Aber auch bei Beurteilung der organisatorischen Abgrenzung der Betriebsabteilung sind die Vorinstanzen nicht nur von einer theoretischen Möglichkeit ausgegangen. Aus dem Umstand, daß die Beklagte bei gegebener fachlicher Abgrenzung einen eigenen verantwortlichen Baustellenleiter (= Außenstellenleiter) für die Arbeiten auf dieser Baustelle mit Büro und Faxgerät eingesetzt hat, der auch Arbeitnehmer, wie der Fall des Klägers zeigt, aufgenommen hat, wurde nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine räumliche und organisatorische Abgrenzung abgeleitet. Nicht nur die Feststellungen, sondern auch die Offenkundigkeit der Tatsache, daß ungeachtet des Vorbringens der Beklagten, daß nur 5 bis 10 % des Gesamtumsatzes bei der Errichtung dieses Gebäudes auf Arbeitsleistung entfielen, die Abwicklung einer Baustelle, auf der bis zu 10 Arbeiter eingesetzt sind, einer selbständigen Organisation bedarf, waren daher bei der Annahme einer organisatorischen Abgrenzung von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht daher die Lösung der Rechtsfrage aus dem Tatsachenbereich abgeleitet. Dadurch, daß die Revisionswerberin irgendwelche nicht durch das Gesetz vorgegebene Kriterien anführt, die nach ihrer Meinung für die Annahme einer organisatorischen Abgrenzung erfüllt sein müssen, zeigt sie keine krasse Fehlbeurteilung des Sachverhaltes durch die Vorinstanzen auf. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegt daher nicht vor.Die fachliche Abgrenzung ergibt sich hier schon aus den unterschiedlichen Gewerbeberechtigungen des Dienstgebers, der für die Baustelle in Innsbruck, auf der der Kläger beschäftigt war, um die Konzession für das Baumeistergewerbe ansuchte und sie auch erhielt. Bei der Errichtung dieses Gebäudes in Innsbruck handelte es sich sohin um einen gegenüber dem Bereich der Produktion und dem Handel klar fachlich abgegrenzten Fachbereich. Aber auch bei Beurteilung der organisatorischen Abgrenzung der Betriebsabteilung sind die Vorinstanzen nicht nur von einer theoretischen Möglichkeit ausgegangen. Aus dem Umstand, daß die Beklagte bei gegebener fachlicher Abgrenzung einen eigenen verantwortlichen Baustellenleiter (= Außenstellenleiter) für die Arbeiten auf dieser Baustelle mit Büro und Faxgerät eingesetzt hat, der auch Arbeitnehmer, wie der Fall des Klägers zeigt, aufgenommen hat, wurde nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine räumliche und organisatorische Abgrenzung abgeleitet. Nicht nur die Feststellungen, sondern auch die Offenkundigkeit der Tatsache, daß ungeachtet des Vorbringens der Beklagten, daß nur 5 bis 10 % des Gesamtumsatzes bei der Errichtung dieses Gebäudes auf Arbeitsleistung entfielen, die Abwicklung einer Baustelle, auf der bis zu 10 Arbeiter eingesetzt sind, einer selbständigen Organisation bedarf, waren daher bei der Annahme einer organisatorischen Abgrenzung von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht daher die Lösung der Rechtsfrage aus dem Tatsachenbereich abgeleitet. Dadurch, daß die Revisionswerberin irgendwelche nicht durch das Gesetz vorgegebene Kriterien anführt, die nach ihrer Meinung für die Annahme einer organisatorischen Abgrenzung erfüllt sein müssen, zeigt sie keine krasse Fehlbeurteilung des Sachverhaltes durch die Vorinstanzen auf. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E51787 09B02358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00235.98V.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_009OBA00235_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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