TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/10 2005/03/0092

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des BP in F, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. September 2004, Zl. uvs- 2004/17/011-12, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in F, Deutschland, veranlasst, dass mit einem auf die P GmbH zugelassenen, nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug mit einem Höchstgewicht von mehr als 7,5 t, von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 28.10.2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei.

"Der Beschuldigte hat es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Im gegenständlichen Fall war das ecotag defekt, weshalb die erforderliche Anzahl von Ökopunkten nicht abgebucht werden konnte. Der Beschuldigte hat es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass für die gegenständliche Transitfahrt im Hoheitsgebiet von Österreich das ecotag ausreichend funktioniert."

Die Übertretung sei durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Wiesing am 28. Oktober 2003 um 22.05 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 und Z 9 GütbefG 1995, BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2002, iVm Art 1 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnungen Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 begangen.

Gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr 32/2002 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass das Ecotag-Gerät sowohl vom Fahrer als auch vom hiefür im Betrieb des Beschwerdeführers Verantwortlichen kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters mitgeteilt, dass er Bereiche seines Unternehmens mit schriftlicher Beauftragung vom 1. Oktober 1999 eigenverantwortlich an seinen Mitgeschäftsführer A P übertragen habe, der für die Kontrolle, Beaufsichtigung aller Fahrer, die technische Betreuung des Fuhrparks, Überwachung, "Belehrung sämtlicher Transitfahrten etc." eigenverantwortlich tätig sei.

Der vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragte Lenker des Sattelkraftfahrzeuges sei trotz zweimaliger Aufforderung nicht zur Vernehmung erschienen; auch der vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter genannte A P sei nicht zur Vernehmung erschienen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. Juni 2004 ein Schreiben über die Übertragung von Geschäftsführerbereichen der P GmbH vom 11. Oktober 1999 vorgelegt. Die belangte Behörde habe daraufhin am 27. Juli 2004 folgende Fragen an A P zur Beantwortung übermittelt:

"1. Seit wann sind Sie in der Firma (P) GmbH tätig?

2. Haben sie einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich zugewiesen erhalten oder nicht?

3. Wenn sie einen eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich inne haben, woraus setzt sich dieser zusammen?

4. Haben Sie das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (...) vor Transitfahrt durch Österreich am 27./28.10.2003 hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes kontrolliert oder können Sie sagen, ob das Ecotag-Gerät mit der ID-Nr 1234 117444 daher ordnungsgemäß Ökopunkte von dem Ökopunktkonto abbuchen konnte oder nicht?

5. Waren zum damaligen Zeitpunkt genügend Ökopunkte auf dem entsprechenden Frächterkonto vorhanden?

6. Werden Sie selbst diversen Kontrollen durch Ihren Arbeitgeber unterzogen und wie sehen diese aus?

7. Wird der jeweilige Fahrer vor der entsprechenden Transitfahrt durch Österreich über die notwendigen Schritte für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen informiert?"

In einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2004 habe der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Beantwortung der Fragen vorgelegt:

"ad 1) 19.04.1999

ad 2) ja

ad 3) unter anderem auch Österreich (Transitfahrten usw)

ad 4) ja

ad 5) ja

ad 6) ja

ad 7) ja"

Der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 4. November 2003, Zahl GZ A/8523/03-ras, sei zu entnehmen, dass der Lenker des LKW mit dem genannten Kennzeichen und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t am 28. Oktober 2003 um 22.05 Uhr vom Kontrollorgan auf der A 12 beim Strkm 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl in Fahrtrichtung Innsbruck einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden sei. Beim Betätigen der Drucktaste am Umweltdatenträger habe dieser keine Funktion angezeigt und es hätten sohin keine Ökopunkte abgebucht werden können. Der Lenker habe angegeben, dass er nicht oft in Österreich fahre und dass er der Meinung sei, dass das Gerät vor zwei Tagen noch funktioniert habe.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG hafte der Beschuldigte als Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens, mithin der Firma P GmbH, für diese Verwaltungsübertretung.

Nach Wiedergabe der § 23 Abs 1 GütbefG, § 9 Abs 3 GütbefG, § 23 Abs 4, Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 sowie Art 2 Abs 1 der genannten Verordnung führte die belangte Behörde aus, dass in subjektiver Hinsicht anzumerken sei, dass das Tatbild des gegenständlichen Verwaltungsdelikts nach § 23 Abs 1 GütbefG in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges bestehe. Der Beschwerdeführer habe daher glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe. Bediene sich der Beschwerdeführer zur Erfüllung von Obliegenheiten anderer Personen, so sei das mangelnde Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Aus dem Frachtbrief gehe hervor, dass der Lenker einen Transport von Deutschland nach Italien durchgeführt habe. Weiters ergebe sich aus dem Frachtbrief - und sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden -, dass es sich dabei um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt habe. Aus dem der Anzeige beigefügten Zulassungsschein ergebe sich, dass die P GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges sei. Bei der Einreise nach Österreich seien vom Lenker keine Ökopunkte deklariert worden, sondern, wie sich aus dem Kontrollzertifikat vom 28. Oktober 2003 ergebe, es sei um 22:25 Uhr vom Kontrollorgan anlässlich der Kontrolle eine Transitdeklaration mit einem neu installierten Umweltdatenträger durchgeführt worden. Auf Grund der Fahrtenliste der Firma Kapsch stehe eindeutig fest, dass die letzte Kommunikation mit dem ursprünglichen Datenträger am 7. Februar 2003 stattgefunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Ökopunktestand 66 aufgewiesen und es seien somit ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen. Eine Sperre sei nicht vorgelegen. Ebenso sei kein Defekt gemeldet worden. Die Einvernahme des Zeugen J R (Anzeiger) habe ergeben, dass bei der Anhaltung am 28. Oktober 2003 das Ecotag-Gerät bei der Überprüfung keine Funktion angezeigt habe. Daher habe die erforderliche Anzahl von Ökopunkten nicht abgebucht werden können. Die Angaben des Zeugen seien nachvollziehbar gewesen und es habe für die Berufungsbehörde kein Grund bestanden an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, zumal es sich beim Zeugen um ein geschultes Organ mit langjähriger Erfahrung handle. Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, zu prüfen, ob der Umweltdatenträger funktionsfähig sei bzw den Lenker ausreichend über die Maßnahmen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei einer Transitfahrt durch Österreich notwendig seien, aufzuklären.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Umweltdatenträger vor Fahrtbeginn sowohl von A P als auch vom Fahrer kontrolliert worden sei, reiche nicht aus, "um an der mangelhaften Prüf- und Aufklärungspflicht Zweifel aufkommen zu lassen." Weder der Beschwerdeführer selbst noch die Zeugen A P als Mitgeschäftsführer bzw der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hätten den teilweise mehrfachen Ladungen der Behörden in Deutschland oder der Berufungsbehörde Folge geleistet, sodass die belangte Behörde, davon ausgehen habe müssen, dass es sich bei diesem Vorbringen um Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dieser habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 Abs 3 GütbefG lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass das Ecotag-Gerät bei der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt nicht einwandfrei funktioniert hat. Er bestreitet jedoch das Vorliegen der subjektiven Tatseite und macht geltend, einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt zu haben. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und inwieweit bestimmte Aufgabenbereiche an diesen verantwortlichen Beauftragten übertragen worden seien. Darüber hinaus fehle jede Feststellung dahingehend, ob dieser vor Fahrtantritt die Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes kontrolliert und sich davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte auf dem Ökopunktekonto vorhanden seien.

2. § 9 VStG lautet auszugsweise:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer - wenn auch erst im Zuge des Berufungsverfahrens -

folgende Mitteilung eingebracht:

"Weiters hat der Beschuldigte Bereiche seines Unternehmens eigenverantwortlich an seinen Mitgeschäftsführer übertragen, der insbesondere für die Kontrolle, Belehrung, Beaufsichtigung aller Fahrer, die technische Betreuung des Fuhrparks, Überwachung, Belehrung sämtlicher Transitfahrten usw. eigenverantwortlich tätig war. Die Beauftragung erfolgte am 11.10.1999 und wurde schriftlich vorgenommen. Da auch der Zeuge (A P) die Fahrer überwacht und das gegenständliche Gerät vor Fahrtantritt kontrolliert hat und ihm dabei keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind, wurde der Beschuldigte ohne sein Verschulden daran gehindert, Verwaltungsvorschriften einzuhalten."

Weiters wurde der belangten Behörde die Kopie eines mit der Überschrift "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" versehenen und mit 11. Oktober 1999 datierten Dokuments vorgelegt, mit dem ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich "für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" für die P GmbH an A P übertragen wurde. Dieses Dokument trägt neben der Zeichnung durch die P GmbH auch die Unterschrift des - damit "der Übertragung des eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht" ausdrücklich zustimmenden - Bevollmächtigten A P.

Schließlich hat die belangte Behörde schriftlich Fragen an

A P zu seinem Tätigkeitsbereich gerichtet, die in einem vom Beschwerdeführervertreter der belangten Behörde vorgelegten Telefax beantwortet wurden.

3. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG als für die Verwaltungsübertretung strafrechtlich verantwortlich angesehen und ist auf die Frage, ob - wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet - eine wirksame Bestellung eines geeigneten verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vorliegt, nicht eingegangen. Sie hat insbesondere auch nicht festgestellt, dass - etwa auf Grund von Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der nur in Kopie vorgelegten Urkunden - der Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erbracht worden sei.

Die belangte Behörde hat sich somit mit einem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nicht auseinander gesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie ungeachtet der konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen vom Vorliegen der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs 1 VStG ausgeht. Läge nämlich eine wirksame Bestellung von A P - der von der belangten Behörde als "Mitgeschäftsführer" bezeichnet wird und von dem keineswegs evident ist, dass er die sonstigen Erfordernisse des § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG nicht erfüllen würde - zum strafrechtlich Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vor, so würde dies die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs 1 VStG ausschließen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030092.X00

Im RIS seit

16.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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