Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Johann K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St.Florian, wider die beklagte Partei F***** Industrieanlagenbau GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Beurle ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 290.042,- brutto sA und Feststellung (Streitwert S 40.000,-), infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 279.625,- sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1998, GZ 11 Ra 139/98k-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die von ihm erhobene ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht jedenfalls zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich solche, in denen es um die Berechtigung oder die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924). Im hier vorliegenden Fall ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine (Mit-)Voraussetzung der Entscheidung über die Klageforderung mehr (Kuderna ASGG2, 281); vielmehr ist unstrittig, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch berechtigte Dienstgeberkündigung zur Auflösung gebracht wurde. Das unrichtig als "ordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher als außerordentliche Revision (§ 45 Abs 1 ASGG) zu behandeln. Der Kläger vermag jedoch keine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Entgegen der Ansicht des Klägers ist die von ihm erhobene ordentliche Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht jedenfalls zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich solche, in denen es um die Berechtigung oder die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924). Im hier vorliegenden Fall ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine (Mit-)Voraussetzung der Entscheidung über die Klageforderung mehr (Kuderna ASGG2, 281); vielmehr ist unstrittig, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch berechtigte Dienstgeberkündigung zur Auflösung gebracht wurde. Das unrichtig als "ordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist daher als außerordentliche Revision (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG) zu behandeln. Der Kläger vermag jedoch keine Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens glaubt der Kläger darin zu erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dem Einwand nicht auseinandergesetzt habe, der Kläger habe durch Beistellung seines Know-How und von Arbeitsmitteln einen Aufwand getätigt, zu deren Beistellung ansonsten die Beklagte als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, weshalb ihm ein Anspruch auf Ersatz (gemeint offenbar gemäß § 1042 ABGB) zustünde. Der Revisionswerber übersieht hiebei, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines solchen Anspruches im Hinblick auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung verneint hat. Die Auslegung eines individuellen Dienstvertrages stellt jedoch in der Regel keine Rechtsfrage dar, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde. Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung sei der eines anderen subsidiär (RIS-Justiz RS0108671). Darüber hinaus hat der schon in erster Instanz qualifiziert (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretene Kläger einen solchen Anspruch nur durch unzureichende Sachvorbringen dargelegt. Das Vorbringen, die "gesamte Büroeinrichtung ...... z.B. Schreibtisch, Zeichenmaschinen, Pausmaschinen und Computer sowie ein Fax" (AS 81) beigestellt zu haben, sowie, daß "die eingebrachten Gegenstände und das eingebrachte Know-How zusammen S 500.000,- überstiegen" (AS 81 Mitte) ist einer konkreten Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Beiziehung eines Sachverständigen wäre demnach die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (RIS-Justiz RS0039973; RS0040023) gewesen und wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht unterlassen.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens glaubt der Kläger darin zu erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dem Einwand nicht auseinandergesetzt habe, der Kläger habe durch Beistellung seines Know-How und von Arbeitsmitteln einen Aufwand getätigt, zu deren Beistellung ansonsten die Beklagte als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, weshalb ihm ein Anspruch auf Ersatz (gemeint offenbar gemäß Paragraph 1042, ABGB) zustünde. Der Revisionswerber übersieht hiebei, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines solchen Anspruches im Hinblick auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung verneint hat. Die Auslegung eines individuellen Dienstvertrages stellt jedoch in der Regel keine Rechtsfrage dar, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde. Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung sei der eines anderen subsidiär (RIS-Justiz RS0108671). Darüber hinaus hat der schon in erster Instanz qualifiziert (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertretene Kläger einen solchen Anspruch nur durch unzureichende Sachvorbringen dargelegt. Das Vorbringen, die "gesamte Büroeinrichtung ...... z.B. Schreibtisch, Zeichenmaschinen, Pausmaschinen und Computer sowie ein Fax" (AS 81) beigestellt zu haben, sowie, daß "die eingebrachten Gegenstände und das eingebrachte Know-How zusammen S 500.000,- überstiegen" (AS 81 Mitte) ist einer konkreten Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Beiziehung eines Sachverständigen wäre demnach die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (RIS-Justiz RS0039973; RS0040023) gewesen und wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht unterlassen.
Die Rechtsrüge erschöpft sich in Argumenten, warum die Auslegung des Dienstvertrages durch den Kläger hinsichtlich der - über die eigentliche Kündigungsentschädigung hinausgehenden - zugesagten Entschädigungsbeträge, insbesondere deren Fälligkeit, eher zutreffen soll als diejenige des Berufungsgerichtes. Eine grobe Fehlbeurteilung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrages vermag der Kläger indes nicht aufzuzeigen (RZ 1994/45), sodaß mangels Vorliegens einer in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch insoweit nicht in Frage kommt.
Zu den Kosten der beklagten Partei: Die Beklagte konnte erkennen (- und hat nach den eigenen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung auch erkannt -), daß das Rechtsmittel des Klägers nur als außerordentliches Beachtung finden kann. Verfehlt ist hingegen der Schluß der beklagten Partei, aus dem Vorgehen des Erstgerichtes hätte auf eine Behandlung des Schriftsatzes als ordentliches Rechtsmittel geschlossen werden müssen. Zum einen liegt in der Zustellung einer (auch außerordentlichen) Revision an den Gegner nur eine dem Gesetz entsprechende (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 507; Klinger in WoBl 1991, 245) Vorgangsweise. Zum anderen ist aus einem Zuwarten des Erstgerichtes bis zum Einlangen einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung und auch aus der Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht kein Rückschluß auf eine Behandlung durch das Revisionsgericht zu gewinnen, welches hiedurch in keiner Weise präjudiziert wird. Da der Oberste Gerichtshof der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ein Kostenersatz hat demnach nicht stattzufinden.Zu den Kosten der beklagten Partei: Die Beklagte konnte erkennen (- und hat nach den eigenen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung auch erkannt -), daß das Rechtsmittel des Klägers nur als außerordentliches Beachtung finden kann. Verfehlt ist hingegen der Schluß der beklagten Partei, aus dem Vorgehen des Erstgerichtes hätte auf eine Behandlung des Schriftsatzes als ordentliches Rechtsmittel geschlossen werden müssen. Zum einen liegt in der Zustellung einer (auch außerordentlichen) Revision an den Gegner nur eine dem Gesetz entsprechende (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 507 ;, Klinger in WoBl 1991, 245) Vorgangsweise. Zum anderen ist aus einem Zuwarten des Erstgerichtes bis zum Einlangen einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung und auch aus der Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht kein Rückschluß auf eine Behandlung durch das Revisionsgericht zu gewinnen, welches hiedurch in keiner Weise präjudiziert wird. Da der Oberste Gerichtshof der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ein Kostenersatz hat demnach nicht stattzufinden.
Anmerkung
E51788 09B02538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00253.98S.1021.000Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_009OBA00253_98S0000_000