TE OGH 1998/10/21 9ObA141/98w

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mladen M*****, Bautischler, ***** vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann G*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Eduard Pranz und andere, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 44.103,85 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 34.693,85 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1998, GZ 7 Ra 251/97a-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger seine Ansprüche, soweit sie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen, ausschließlich auf eine terminwidrige Kündigung gestützt und die Nichtauszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch den Beklagten nur zur Darlegung der offenen Teilforderung von S 5.810 vorgebracht hat. Dem Einwand des Beklagten, der Kläger sei (unberechtigt) vorzeitig ausgetreten (AS 11), hielt der Kläger die Berechtigung zum vorzeitigen Austritt, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, nicht entgegen, sondern bestritt pauschal das Vorliegen eines vorzeitigen Austritts. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung haben die Vorinstanzen auch die Aussage des Klägers als Partei nicht als Prozeßvorbringen gewertet, weil eine solche Aussage fehlendes Prozeßvorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0043157). Im nunmehrigen Vorbringen des Revisionswerbers, wegen der Einbehaltung der dem Beklagten an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag durch das Finanzamt überwiesenen Beträge vorzeitig ausgetreten zu sein, liegt demnach nur die Wiederholung einer erst im Berufungsverfahren vorgebrachten unzulässigen Neuerung.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0014496) ausgesprochen, daß eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden ist und daher auch schlüssig (§ 863 ABGB) erfolgen kann. Ob der Kläger ein ausreichend schlüssiges Verhalten in dieser Richtung gesetzt hat, stellt jedoch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0014496) ausgesprochen, daß eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden ist und daher auch schlüssig (Paragraph 863, ABGB) erfolgen kann. Ob der Kläger ein ausreichend schlüssiges Verhalten in dieser Richtung gesetzt hat, stellt jedoch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Anmerkung

E51782 09B01418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00141.98W.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_009OBA00141_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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