TE OGH 1998/10/21 9Ob69/98g

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Karin S*****, Richterin, ***** 2. Dr. Gabor S*****, Zahnarzt, ebendort, beide vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. (und vormals 2.) Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des zu FN 120114p des Firmenbuches beim Landesgericht K***** eingetragenen Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 3. Dipl.Ing. Heinrich O*****, Zivilingenieur für Bauwesen, ***** vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun. und Mag. Kurt Oberleitner, Rechtsanwaltspartnerschaft in Klagenfurt, wegen S 76.819,18 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Antrages der klagenden Parteien auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 1998, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1998 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, daß diese insgesamt zu lauten hat:

"Die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 361.859,82 (darin enthalten S 58.269,97 Umsatzsteuer und S 12.240 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Ferner sind die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte schuldig, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen wie folgt:

1. die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** S 46.167,66 (darin S 7.694,61 Umsatzsteuer),

2. der Drittbeklagte S 29.367,70 (darin S 4.894,61 Umsatzsteuer), wobei die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte hinsichtlich des Betrages von S 7.991,21 zur ungeteilten Hand haften.

Hingegen sind die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 284.117,76 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten S 47.352,96 Umsatzsteuer), die mit S 65.637,34 (darin S 21.868 Barauslagen und S 7.294,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 23.750,10 (darin S 3.958,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Drittbeklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 52.911,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.958,35 Umsatzsteuer und S 29.161 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die erst- (und vormals zweitbeklagten Parteien Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 287,10 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 47,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Berufungsgerichtes wurden die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** rechtskräftig verpflichtet, den Klägern S 46.167,66 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

In der Entscheidung des Revisionsgerichtes vom 8. 7. 1998 wurde übersehen, diesen rechtskräftigen Kostenausspruch in die Entscheidung aufzunehmen.

Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach § 419 ZPO zu berichtigen. Dies hat aber zur Folge, daß der Drittbeklagte hinsichtlich der ihm auferlegten Kostendrittels der Berufungsverhandlung mit der erst- und vormals zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand haftet, der diese Kosten bereits zur Gänze rechtskräftig auferlegt wurden.Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Dies hat aber zur Folge, daß der Drittbeklagte hinsichtlich der ihm auferlegten Kostendrittels der Berufungsverhandlung mit der erst- und vormals zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand haftet, der diese Kosten bereits zur Gänze rechtskräftig auferlegt wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten auf Basis des irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommenen rechtskräftigen Kostenbetrages zu (3 Ob 300/97g).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten auf Basis des irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommenen rechtskräftigen Kostenbetrages zu (3 Ob 300/97g).

Anmerkung

E52553 09AA0698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00069.98G.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_0090OB00069_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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