TE OGH 1998/10/22 8Ob139/98v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A***** GesmbH, ***** infolge Revisionsrekurses des KR Alois R*****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Großmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 1998, GZ 2 R 253/97g, 2 R 255/97a, 2 R 16/98f, 2 R 17/98b, 2 R 18/98z-454, womit die Rekurse des Einschreiters gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 1997, GZ 23 S 293/95y-426, vom 2. Dezember 1997, GZ 23 S 293/95y-435, und GZ 23 S 293/95y-436, und vom 7. Jänner 1998, GZ 23 S 293/95y-443, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt 1. als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 3. aufgehoben. Dem Rekursgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16. 9. 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom selben Tag wurde auch über das Vermögen des Alleingesellschafters der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Im letztgenannten Konkursverfahren wurde am 20. 11. 1995 ein am 17. 11. 1995 zwischen dem Alleingesellschafter und seinen Gläubigern abgeschlossener Zwangsausgleich bestätigt und daraufhin am 13. 12. 1995 der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters gemäß § 157 Abs 2 KO aufgehoben. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß der Zwangsausgleich nach §§ 157a ff KO durch den bisherigen Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger zu überwachen sei. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß der Alleingesellschafter dem Sachwalter der Gläubiger gemäß §§ 157e und 157f KO sein Vermögen zur Zwangsausgleichserfüllung übergeben habe.Mit Beschluß vom 16. 9. 1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom selben Tag wurde auch über das Vermögen des Alleingesellschafters der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Im letztgenannten Konkursverfahren wurde am 20. 11. 1995 ein am 17. 11. 1995 zwischen dem Alleingesellschafter und seinen Gläubigern abgeschlossener Zwangsausgleich bestätigt und daraufhin am 13. 12. 1995 der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO aufgehoben. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß der Zwangsausgleich nach Paragraphen 157 a, ff KO durch den bisherigen Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger zu überwachen sei. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß der Alleingesellschafter dem Sachwalter der Gläubiger gemäß Paragraphen 157 e und 157f KO sein Vermögen zur Zwangsausgleichserfüllung übergeben habe.

Der Alleingesellschafter war bis 8. 9. 1994 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Mit diesem Tag legte er die Geschäftsführung zurück, ein anderer Geschäftsführer wurde bestellt. Am 30. 12. 1997 berief der Alleingesellschafter den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte sich selbst zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

Am 15. 1. 1997 meldete der Alleingesellschafter im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine Forderung von S 152 Mio mit der Begründung an, er habe in Erfüllung seines eigenen Zwangsausgleichs diesen Betrag aufgrund seiner Haftung für die Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler bezahlt, weshalb ihm nunmehr ein Rückforderungsanspruch zustehe. Diese Forderungsanmeldung wies das Erstgericht zurück und erteilte dem Masseverwalter die Weisung, die Forderung nicht in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und dazu im Rahmen einer nachträglichen Prüfungstagsatzung auch keine Erklärung abzugeben. Der Alleingesellschafter habe mit Ausnahme von gewissen Fahrnissen jedes ihm zuzurechnende in- und ausländische Vermögen dem Sachwalter der Gläubiger zur endgültigen Verwertung übergeben, er hätte daher zur Forderungsanmeldung im Hinblick auf § 157e Abs 3 KO der Ermächtigung des Sachwalters der Gläubiger bedurft, welche nicht vorliege. Diesen Beschluß hob das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses des Alleingesellschafters ersatzlos auf. Der Ausgleichsschuldner verliere durch die angeordnete Überwachung und Übergabe seines Vermögens seine Prozeßfähigkeit nicht, sodaß er neben dem Sachwalter der Gläubiger klagen oder geklagt werden könne, solange die Urteilswirkungen nicht nur den Sachwalter, sondern auch den Ausgleichsschuldner selbst erreichen sollen. Weil nicht übersehen werden dürfe, daß sich eine (allenfalls) "erfolgreiche" Forderungsanmeldung im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin möglicherweise auch auf den Alleingesellschafter auswirken könne, sei der Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos zu beheben gewesen. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Masseverwalters wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22. 10. 1998, 8 Ob 138/98x, als unzulässig zurück. An dem über die Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht sei der Masseverwalter nicht beteiligt, weshalb ihm mangels Eingriffs in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse die Rekurslegitimation mangle.Am 15. 1. 1997 meldete der Alleingesellschafter im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine Forderung von S 152 Mio mit der Begründung an, er habe in Erfüllung seines eigenen Zwangsausgleichs diesen Betrag aufgrund seiner Haftung für die Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler bezahlt, weshalb ihm nunmehr ein Rückforderungsanspruch zustehe. Diese Forderungsanmeldung wies das Erstgericht zurück und erteilte dem Masseverwalter die Weisung, die Forderung nicht in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und dazu im Rahmen einer nachträglichen Prüfungstagsatzung auch keine Erklärung abzugeben. Der Alleingesellschafter habe mit Ausnahme von gewissen Fahrnissen jedes ihm zuzurechnende in- und ausländische Vermögen dem Sachwalter der Gläubiger zur endgültigen Verwertung übergeben, er hätte daher zur Forderungsanmeldung im Hinblick auf Paragraph 157 e, Absatz 3, KO der Ermächtigung des Sachwalters der Gläubiger bedurft, welche nicht vorliege. Diesen Beschluß hob das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses des Alleingesellschafters ersatzlos auf. Der Ausgleichsschuldner verliere durch die angeordnete Überwachung und Übergabe seines Vermögens seine Prozeßfähigkeit nicht, sodaß er neben dem Sachwalter der Gläubiger klagen oder geklagt werden könne, solange die Urteilswirkungen nicht nur den Sachwalter, sondern auch den Ausgleichsschuldner selbst erreichen sollen. Weil nicht übersehen werden dürfe, daß sich eine (allenfalls) "erfolgreiche" Forderungsanmeldung im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin möglicherweise auch auf den Alleingesellschafter auswirken könne, sei der Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos zu beheben gewesen. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Masseverwalters wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22. 10. 1998, 8 Ob 138/98x, als unzulässig zurück. An dem über die Forderungsanmeldung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren durch das Konkursgericht sei der Masseverwalter nicht beteiligt, weshalb ihm mangels Eingriffs in die Rechtsstellung der von ihm vertretenen Masse die Rekurslegitimation mangle.

Mit Beschluß ON 424 wies das Erstgericht den Antrag des Alleingesellschafters auf Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wegen gänzlicher Bezahlung der Masse- und Konkursforderungen ebenso zurück wie dessen Antrag auf Untersagung von Verkaufsverhandlungen bzw auf Beauftragung des Masseverwalters, bis zur Klärung und Belegung der genauen Höhe des vorhandenen Vermögens der Konkursmasse bzw bis zur rechtskräftigen Beendigung anhängiger Strafverfahren sämtliche Verkaufsverhandlungen hinsichtlich zur Konkursmasse gehöriger Sachen zu unterlassen. Der Antragsteller sei weder Partei noch sonst Beteiligter im Konkursverfahren, weil er im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 16. 9. 1994 nicht mehr Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen sei.

Mit seinem Beschluß ON 426 nahm das Erstgericht den achten Bericht des Masseverwalters zustimmend zur Kenntnis. Soweit darin Beschlüsse des Gläubigerausschusses mitgeteilt werden, werde vom Untersagungsrecht kein Gebrauch gemacht. Der Masseverwalter werde angewiesen, über den Stand der Verwertung über etwa geführte Prozesse und über die der baldigen Beendigung des Konkursverfahrens entgegenstehenden Hindernisse neuerlich zu berichten. Mit Beschluß ON 435 untersagte das Erstgericht die in der 15. Sitzung des Gläubigerausschusses gefaßten Beschlüsse nicht, erteilte dem Masseverwalter gemäß § 121 Abs 1 KO den Auftrag, für die Zeit von Konkurseröffnung bis 31. 3. 1997 Rechnung zu legen, forderte Gläubigerausschußmitglieder auf, Personen namhaft zu machen, die der Prüfung der Rechnung des Masseverwalters beigezogen werden können, nahm den Bericht des Masseverwalters vom 2. 12. 1997 zustimmend zur Kenntnis und wies den Masseverwalter an, bis zum 20. 1. 1998 neuerlich zu berichten. Mit Beschluß ON 436 wurde dem Masseverwalter ein Vorschuß von S 3,900.000 bewilligt und die Ermächtigung erteilt, diesen Betrag dem Massekonto zu entnehmen und wurde weiters Mitgliedern des Gläubigerausschusses Vorschuß auf Barauslagenersatz bzw besondere Vergütung in im einzelnen angeführter Höhe bewilligt. Schließlich bewilligte das Erstgericht mit Beschluß ON 443 dem Masseverwalter gemäß § 119 Abs 1 KO die kridamäßige Versteigerung bestimmter Liegenschaften der Gemeinschuldnerin. Sämtliche genannten Beschlüsse bekämpfte der Alleingesellschafter mit Rekurs.Mit seinem Beschluß ON 426 nahm das Erstgericht den achten Bericht des Masseverwalters zustimmend zur Kenntnis. Soweit darin Beschlüsse des Gläubigerausschusses mitgeteilt werden, werde vom Untersagungsrecht kein Gebrauch gemacht. Der Masseverwalter werde angewiesen, über den Stand der Verwertung über etwa geführte Prozesse und über die der baldigen Beendigung des Konkursverfahrens entgegenstehenden Hindernisse neuerlich zu berichten. Mit Beschluß ON 435 untersagte das Erstgericht die in der 15. Sitzung des Gläubigerausschusses gefaßten Beschlüsse nicht, erteilte dem Masseverwalter gemäß Paragraph 121, Absatz eins, KO den Auftrag, für die Zeit von Konkurseröffnung bis 31. 3. 1997 Rechnung zu legen, forderte Gläubigerausschußmitglieder auf, Personen namhaft zu machen, die der Prüfung der Rechnung des Masseverwalters beigezogen werden können, nahm den Bericht des Masseverwalters vom 2. 12. 1997 zustimmend zur Kenntnis und wies den Masseverwalter an, bis zum 20. 1. 1998 neuerlich zu berichten. Mit Beschluß ON 436 wurde dem Masseverwalter ein Vorschuß von S 3,900.000 bewilligt und die Ermächtigung erteilt, diesen Betrag dem Massekonto zu entnehmen und wurde weiters Mitgliedern des Gläubigerausschusses Vorschuß auf Barauslagenersatz bzw besondere Vergütung in im einzelnen angeführter Höhe bewilligt. Schließlich bewilligte das Erstgericht mit Beschluß ON 443 dem Masseverwalter gemäß Paragraph 119, Absatz eins, KO die kridamäßige Versteigerung bestimmter Liegenschaften der Gemeinschuldnerin. Sämtliche genannten Beschlüsse bekämpfte der Alleingesellschafter mit Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz im Punkt 1. dem Rekurs gegen den Beschluß ON 424 keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Mit Punkt 3. wies es alle übrigen Rekurse des Alleingesellschafters zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe den Antrag des Alleingesellschafters auf Einstellung des Konkursverfahrens und Unterlassung weiterer Verkaufsverhandlungen zu Recht zurückgewiesen, weil dem Alleingesellschafter die Partei- und Beteiligtenstellung fehle. Der Alleingesellschafter sei im Hinblick auf die nunmehr als zulässig anerkannte Forderungsanmeldung vom 15. 1. 1997 als Konkursgläubiger anzusehen. Es dürfe allerdings nicht außer acht gelassen werden, daß von ihm Aktivprozesse über Leistungsansprüche nicht erfolgreich geführt werden könnten, weil die Geltendmachung dieser Ansprüche ebenso wie deren Einziehung nur dem Sachwalter der Gläubiger zustehe. Die vom Alleingesellschafter angemeldete Forderung sei ein Anspruch, der zum übergebenen Vermögen gehöre, zu dessen Geltendmachung der Alleingesellschafter sohin nicht legitimiert sei, weshalb ihm die Beteiligtenstellung im Konkurs abzusprechen sei. Dies auch deshalb, weil in Anbetracht der dargestellten Rechtslage die Forderungsanmeldung als mutwillig und daher als rechtsmißbräuchlich anzusehen sei. Der Alleingesellschafter habe am 7. 9. 1994, somit vor Eröffnung des Konkursverfahrens, seine Geschäftsführertätigkeit mit Wirksamkeit vom 8. 9. 1994 zurückgelegt. An seiner Stelle sei ein anderer Geschäftsführer bestellt worden. Daß diese Umbestellung im Firmenbuch keinen Niederschlag gefunden habe, schade nicht, weil die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig sei. War der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aber nicht mehr Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, könne er nicht in deren Namen einschreiten. Auch aus seiner Funktion als Alleingesellschafter sei ein Vertretungsrecht nicht abzuleiten, weil dem Gesellschafter einer GmbH dieses nur dann zukomme, wenn im Zeitpunkt der Konkurseröffnung weder ein Geschäftsführer noch ein Liquidator vorhanden sei. Was nun die Bestellung des Alleingeschäftsführers zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 30. 12. 1997 betreffe, sei zu beachten, daß der Alleingesellschafter praktisch sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung übergeben habe. Er habe dadurch zwar nicht seine Gesellschafterrechte verloren, wohl aber seine Verfügungsberechtigung. Die Ausübung des Stimmrechts als Alleingesellschafter stehe ihm daher ohne Ermächtigung des Sachwalters nicht zu. Das Erstgericht habe daher mit dem Beschluß ON 424 die Anträge des Alleingesellschafters zu Recht zurückgewiesen. In Anbetracht der dargestellten Überlegungen fehle dem Alleingesellschafter aber dann auch hinsichtlich der weiteren von ihm erhobenen Rekurse die Rechtsmittellegitimation.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs des Alleingesellschafters, der den zweitinstanzlichen Beschluß nur in Ansehung der Zurückweisung seiner Rekurse bekämpft, kommt Berechtigung zu.

Vor Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses für die hier zu treffende Entscheidung Bindungswirkung entfaltet. Die materielle Rechtskraft ist nämlich auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, stets von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/195; 3 Ob 90/94). Es ist gesicherte, in der grundlegenden Entscheidung des verstärkten Senats über die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen bei Streitverkündung (SZ 70/60) neuerlich gebilligte Rechtsprechung, daß die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfaltet, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet (JBl 1990, 52; JBl 1996, 463; SZ 69/54; 1 Ob 294/97b). In der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senates wurde offengelassen, ob über diese unstrittige Bindungswirkung hinaus in Anbetracht von Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ nicht auch jene Entscheidungslinie neue Bedeutung erlangen könne, die durch Bindung an wesentliche Entscheidungselemente einander inhaltlich widersprechende Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit vermeiden will. Zu dieser besonderen Bindungsproblematik muß hier nicht Stellung genommen werden, weil das Konkursverfahren einerseits durch eine Vielzahl von Beteiligten und andererseits durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen gekennzeichnet ist. Sowohl Antragsals auch Rekurslegitimation richten sich jeweils nach dem zu entscheidenden Sachverhalt, wie dies etwa zur Rekurslegitimation der Konkursgläubiger noch darzustellen sein wird. Die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten berührt im allgemeinen nicht nur diesen selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Verfahrensbeteiligter und hat meist Einfluß auf den Gang des gesamten Verfahrens. Daß die Entscheidungen des Konkursverfahrens nicht jeweils zwei oder mehrere bestimmt definierte Parteien betreffen, zeigt sich auch bei den hier zu beurteilenden Beschlüssen. Der Beschluß ON 424 erging über einen Antrag des Alleingesellschafters, während die übrigen von ihm bekämpften Beschlüsse überwiegend auf Anträgen des Masseverwalters fußen. Abgesehen davon, daß der in Rechtskraft erwachsene Beschluß ON 424 lediglich die Legititmation des Alleingesellschafters zur Stellung der dort zu behandelnden Anträge betraf und somit keine Vorfragenentscheidung für die Legitimation, in anderen Sachbereichen des Konkursverfahrens ein Rechtsmittel zu erheben, darstellen kann, mangelt es wegen der dargestellten nur unscharf umgrenzten großen Anzahl an Beteiligten an der für das Entstehen der Bindungswirkung erforderlichen Parteienidentität.Vor Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses für die hier zu treffende Entscheidung Bindungswirkung entfaltet. Die materielle Rechtskraft ist nämlich auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, stets von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/195; 3 Ob 90/94). Es ist gesicherte, in der grundlegenden Entscheidung des verstärkten Senats über die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen bei Streitverkündung (SZ 70/60) neuerlich gebilligte Rechtsprechung, daß die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfaltet, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet (JBl 1990, 52; JBl 1996, 463; SZ 69/54; 1 Ob 294/97b). In der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senates wurde offengelassen, ob über diese unstrittige Bindungswirkung hinaus in Anbetracht von Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ nicht auch jene Entscheidungslinie neue Bedeutung erlangen könne, die durch Bindung an wesentliche Entscheidungselemente einander inhaltlich widersprechende Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit vermeiden will. Zu dieser besonderen Bindungsproblematik muß hier nicht Stellung genommen werden, weil das Konkursverfahren einerseits durch eine Vielzahl von Beteiligten und andererseits durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen gekennzeichnet ist. Sowohl Antragsals auch Rekurslegitimation richten sich jeweils nach dem zu entscheidenden Sachverhalt, wie dies etwa zur Rekurslegitimation der Konkursgläubiger noch darzustellen sein wird. Die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten berührt im allgemeinen nicht nur diesen selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Verfahrensbeteiligter und hat meist Einfluß auf den Gang des gesamten Verfahrens. Daß die Entscheidungen des Konkursverfahrens nicht jeweils zwei oder mehrere bestimmt definierte Parteien betreffen, zeigt sich auch bei den hier zu beurteilenden Beschlüssen. Der Beschluß ON 424 erging über einen Antrag des Alleingesellschafters, während die übrigen von ihm bekämpften Beschlüsse überwiegend auf Anträgen des Masseverwalters fußen. Abgesehen davon, daß der in Rechtskraft erwachsene Beschluß ON 424 lediglich die Legititmation des Alleingesellschafters zur Stellung der dort zu behandelnden Anträge betraf und somit keine Vorfragenentscheidung für die Legitimation, in anderen Sachbereichen des Konkursverfahrens ein Rechtsmittel zu erheben, darstellen kann, mangelt es wegen der dargestellten nur unscharf umgrenzten großen Anzahl an Beteiligten an der für das Entstehen der Bindungswirkung erforderlichen Parteienidentität.

Der hier vorliegende gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleichs (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 185; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 724; Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5 ff), wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt. In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand (SZ 56/31; ÖBA 1991/287; ZIK 1995, 158 ua). Der Schuldner bleibt Eigentümer des Treuguts, der Treuhänder verwaltet es und verfügt darüber im eigenen Namen nach Maßgabe des Ausgleichs. Die sachenrechtliche Ermächtigung zur Verfügung über das Liquidationsvermögen steht dem Sachwalter zu, dieser hat aus der ihm treuhändig für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt (SZ 56/31; ÖBA 1991/287).

Mit der Frage, welche Auswirkungen der Liquidationsausgleich - sei es im Zwangsausgleich gemäß §§ 157a ff KO, sei es im Ausgleich gemäß §§ 60 ff AO - auf das Stimmrecht des insolventen (Allein-)Gesellschafters einer GesmbH hat, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. Es wurde lediglich ausgesprochen, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH zwar dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt werde, die Ausübung seines Stimmrechtes jedoch auf den Konkursmasseverwalter übergehe (SZ 18/55; JBl 1967, 151). Zu dieser Rechtsprechung muß nicht weiter Stellung genommen werden, weil unbestritten feststeht, daß der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters bereits am 13. 12. 1995 aufgehoben wurde, während die Bestellung zum Geschäftsführer erst beträchtlich nach diesem Zeitpunkt am 30. 12. 1997 erfolgte. Der Oberste Gerichtshof hat weiters in offenkundiger Abkehr von der älteren Entscheidung NZ 1970, 29 in SZ 67/168 und ZIK 1995, 61 entschieden, daß die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe und die Organe weiterhin ihre Funktionen wahrnehmen, soweit diese nicht vom Masseverwalter (etwa im Rahmen einer Unternehmensfortführung) verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter sei es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. Die Bestellung aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluß nehme. Die Geschäftsführerbestellung bilde einen rein organisatorischen Gesellschaftsvorgang, auf den ausschließlich die gesetzlich und allenfalls satzungsgemäß hiezu Berufenen Einfluß nehmen könnten, nicht aber im Fall des Gesellschaftskonkurses der Masseverwalter oder ein sonstiges Organ des Konkursgerichtes. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann daher weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern.Mit der Frage, welche Auswirkungen der Liquidationsausgleich - sei es im Zwangsausgleich gemäß Paragraphen 157 a, ff KO, sei es im Ausgleich gemäß Paragraphen 60, ff AO - auf das Stimmrecht des insolventen (Allein-)Gesellschafters einer GesmbH hat, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. Es wurde lediglich ausgesprochen, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH zwar dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt werde, die Ausübung seines Stimmrechtes jedoch auf den Konkursmasseverwalter übergehe (SZ 18/55; JBl 1967, 151). Zu dieser Rechtsprechung muß nicht weiter Stellung genommen werden, weil unbestritten feststeht, daß der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters bereits am 13. 12. 1995 aufgehoben wurde, während die Bestellung zum Geschäftsführer erst beträchtlich nach diesem Zeitpunkt am 30. 12. 1997 erfolgte. Der Oberste Gerichtshof hat weiters in offenkundiger Abkehr von der älteren Entscheidung NZ 1970, 29 in SZ 67/168 und ZIK 1995, 61 entschieden, daß die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe und die Organe weiterhin ihre Funktionen wahrnehmen, soweit diese nicht vom Masseverwalter (etwa im Rahmen einer Unternehmensfortführung) verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter sei es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. Die Bestellung aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluß nehme. Die Geschäftsführerbestellung bilde einen rein organisatorischen Gesellschaftsvorgang, auf den ausschließlich die gesetzlich und allenfalls satzungsgemäß hiezu Berufenen Einfluß nehmen könnten, nicht aber im Fall des Gesellschaftskonkurses der Masseverwalter oder ein sonstiges Organ des Konkursgerichtes. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann daher weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern.

Gemäß § 157e Abs 3 KO sind Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat. Diese den Zwangsausgleich betreffende Bestimmung ist gleichlautend mit jener des § 62 Abs 3 AO über die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen im Ausgleich. Durch § 62 Abs 3 AO (und damit im Ergebnis auch durch § 157e Abs 3 KO) sollte das Prinzip der relativen Unwirksamkeit aus § 8 Abs 3 AO übernommen werden (3 BlgNR 15. GP 43). Gemäß § 8 Abs 3 AO sind Rechtshandlungen des Schuldners unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen den Gläubigern gegenüber unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Unwirksamkeit eine relative (SZ 43/24; EvBl 1975/79 ua). § 62 Abs 1 dVglO kennt eine ähnliche Bestimmung, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungen, die der Schuldner nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbotes über sein Vermögen trifft, den Vergleichsgläubigern gegenüber unwirksam sind. Die deutsche Lehre sieht in dieser Gesetzesstelle ebenfalls die Statuierung bloß relativer Unwirksamkeit, die sachlich durch den Vergleichszweck begrenzt ist (Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung3 § 62 Anm 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 § 62 VglO Anm 2). Auch für den österreichischen Rechtsbereich wurde mehrfach betont, daß der Zweck des Liquidationsausgleiches ausschließlich in der Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung liege (SZ 47/122; SZ 56/31; JBl 1986, 258). Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist daher nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihn betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Nur in diesem Umfang ist auch die in § 62 Abs 3 AO bzw § 157e KO normierte Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber Dritten zu verstehen.Gemäß Paragraph 157 e, Absatz 3, KO sind Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat. Diese den Zwangsausgleich betreffende Bestimmung ist gleichlautend mit jener des Paragraph 62, Absatz 3, AO über die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen im Ausgleich. Durch Paragraph 62, Absatz 3, AO (und damit im Ergebnis auch durch Paragraph 157 e, Absatz 3, KO) sollte das Prinzip der relativen Unwirksamkeit aus Paragraph 8, Absatz 3, AO übernommen werden (3 BlgNR 15. GP 43). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AO sind Rechtshandlungen des Schuldners unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen den Gläubigern gegenüber unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Unwirksamkeit eine relative (SZ 43/24; EvBl 1975/79 ua). Paragraph 62, Absatz eins, dVglO kennt eine ähnliche Bestimmung, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungen, die der Schuldner nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbotes über sein Vermögen trifft, den Vergleichsgläubigern gegenüber unwirksam sind. Die deutsche Lehre sieht in dieser Gesetzesstelle ebenfalls die Statuierung bloß relativer Unwirksamkeit, die sachlich durch den Vergleichszweck begrenzt ist (Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung3 Paragraph 62, Anmerkung 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 Paragraph 62, VglO Anmerkung 2). Auch für den österreichischen Rechtsbereich wurde mehrfach betont, daß der Zweck des Liquidationsausgleiches ausschließlich in der Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung liege (SZ 47/122; SZ 56/31; JBl 1986, 258). Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist daher nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihn betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Nur in diesem Umfang ist auch die in Paragraph 62, Absatz 3, AO bzw Paragraph 157 e, KO normierte Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber Dritten zu verstehen.

Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse (ÖBA 1954, 76). Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. Ebensowenig wie bei Pfändung des GmbH-Geschäftsanteils (EvBl 1996/94) wird durch die Ermächtigungstreuhand automatisch das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht erfaßt. Dessen Ausübung bedürfte nur dann der Ermächtigung des Sachwalters, wenn dadurch die Rechte der Gläubiger des Schuldners im Ausgleich beeinträchtigt werden könnten. Anhaltspunkte für eine derartige relative Unwirksamkeit liegen aber nicht vor.

Die Bestellung des Alleingesellschafters zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist daher wirksam zustandegekommen. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist aber rechtsmittellegitimiert (GesRZ 1980, 92 ua), sodaß insoweit das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die meritorische Erledigung seiner Rekurse verweigert hat. Bei dieser Sachlage braucht darauf, ob ihm die Rechtsmittellegitimation auch als Konkursgläubiger zukomme, nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Rechtsmittellegitimation des Konkursgläubigers gegenüber jener des Gemeinschuldners wesentlich eingeschränkt ist. Während den Gemeinschuldner nach neuerer Rechtsprechung (ecolex 1994, 818; 8 Ob 34, 35/95; SZ 69/124) auch im Rahmen des Verwertungsverfahrens seine Interessen wahrnehmen und Rekurse erheben kann, steht dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zu (EvBl 1992/9; EvBl 1992/152; SZ 69/124).

Dem Rekursgericht ist daher die sachliche Erledigung der von ihm zu Unrecht zurückgewiesenen Rekurse des Alleingesellschafters aufzutragen.

Anmerkung

E51819 08A01398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00139.98V.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19981022_OGH0002_0080OB00139_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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