TE OGH 1998/10/23 10Ob349/98s

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia B*****, geboren am 19. Oktober 1993, und des mj. Markus B*****, geboren am 28. März 1995, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Franz B*****, ÖBB-Beamter, *****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. August 1998, GZ 54 R 119/98s-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 26. Mai 1998, GZ 1 P 1/98m-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden minderjährigen Kinder wurde mit dem am 31. 12. 1997 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes vom 5. 12. 1997 gemäß § 55a EheG geschieden. In einer im Zug des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines Unterhaltes von je 4.000 S für die beiden ehelichen Kinder ab Jänner 1998.Die Ehe der Eltern der beiden minderjährigen Kinder wurde mit dem am 31. 12. 1997 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes vom 5. 12. 1997 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. In einer im Zug des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines Unterhaltes von je 4.000 S für die beiden ehelichen Kinder ab Jänner 1998.

Auf Antrag des Vaters setzte das Erstgericht seine Unterhaltsleistungen ab 1. 1. 1998 mit je 2.550 S für die beiden Kinder fest.

Infolge Rekurses der von ihrer Mutter vertretenen Minderjährigen wies das Rekursgericht mit dem am 26. 8. 1998, also nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl I 1997/140) den Antrag des Vaters auf Unterhaltsfestsetzung zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Infolge Rekurses der von ihrer Mutter vertretenen Minderjährigen wies das Rekursgericht mit dem am 26. 8. 1998, also nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140) den Antrag des Vaters auf Unterhaltsfestsetzung zur Gänze ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, worin beantragt wird, die Unterhaltsfestsetzung im Sinne des erstinstanzlichen Beschlusses wiederherzustellen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Vater der Minderjährigen das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Vater der Minderjährigen das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (ebenso EvBl 1998/139; 10 Ob 189/98m; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E51929 10A03498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00349.98S.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19981023_OGH0002_0100OB00349_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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