TE OGH 1998/10/27 1Ob163/98x

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Peter B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,739.321 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 24. Februar 1998, GZ 3 R 12/98z-35, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Bereits in einem Vorverfahren mit unterschiedlicher Parteirollenverteilung, in dem der hier wegen Schadenersatzes (infolge Schlechtvertretung bei der unentgeltlichen Beratung über Vertragsentwürfe) in Anspruch genommene beklagte Rechtsanwalt die Klägerin wegen Honoraransprüchen belangt hatte, wurden die von der Klägerin (und dortigen Beklagten) als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzforderungen als nicht zu Recht bestehend angesehen. Der Oberste Gerichtshof nahm dazu bereits in seiner, den Parteien bekannten Entscheidung 7 Ob 541/94 = ecolex 1996, 672 = RdW 1996, 521 Stellung. Für den Beklagten war demnach nicht evident, daß es sich bei der Einmalzahlung der Klägerin - die mit einem weiteren Interessenten ein Geschäftslokal in Unterbestand genommen hatte und infolge erfolgreicher Kündigung des Hauptmieters durch den Vermieter (8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 = MietSlg 42.323) das Lokal räumen mußte - von 350.000 S um eine unzulässige Ablöse iSd § 27 MRG handelte. Die Rechtsansicht des Beklagten, die Ablösezahlung sei bei den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen nicht jedenfalls auf bestimmte Zeiträume umzulegen, sei durchaus vertretbar, die Beratung der Klägerin ausreichend gewesen. Maßgebliche Änderungen im Sachverhalt, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung dieses behaupteten Anwaltsfehlers führen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Klagebehauptung, dem Beklagten, der im Kündigungsprozeß des Vermieters gegen den Hauptmieter letzteren vertrat, sei eine der unterfertigten Zusatzvereinbarungen (vom 28. Oktober 1987) zur Verfügung gestanden, blieb unbewiesen. Zu den weiteren, erstmals in der Berufung als Neuerungen iSd § 482 ZPO vorgetragenen Vorwürfen der Klägerin gegen den Beklagten wird unten Stellung genommen.a) Bereits in einem Vorverfahren mit unterschiedlicher Parteirollenverteilung, in dem der hier wegen Schadenersatzes (infolge Schlechtvertretung bei der unentgeltlichen Beratung über Vertragsentwürfe) in Anspruch genommene beklagte Rechtsanwalt die Klägerin wegen Honoraransprüchen belangt hatte, wurden die von der Klägerin (und dortigen Beklagten) als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzforderungen als nicht zu Recht bestehend angesehen. Der Oberste Gerichtshof nahm dazu bereits in seiner, den Parteien bekannten Entscheidung 7 Ob 541/94 = ecolex 1996, 672 = RdW 1996, 521 Stellung. Für den Beklagten war demnach nicht evident, daß es sich bei der Einmalzahlung der Klägerin - die mit einem weiteren Interessenten ein Geschäftslokal in Unterbestand genommen hatte und infolge erfolgreicher Kündigung des Hauptmieters durch den Vermieter (8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 = MietSlg 42.323) das Lokal räumen mußte - von 350.000 S um eine unzulässige Ablöse iSd Paragraph 27, MRG handelte. Die Rechtsansicht des Beklagten, die Ablösezahlung sei bei den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen nicht jedenfalls auf bestimmte Zeiträume umzulegen, sei durchaus vertretbar, die Beratung der Klägerin ausreichend gewesen. Maßgebliche Änderungen im Sachverhalt, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung dieses behaupteten Anwaltsfehlers führen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Klagebehauptung, dem Beklagten, der im Kündigungsprozeß des Vermieters gegen den Hauptmieter letzteren vertrat, sei eine der unterfertigten Zusatzvereinbarungen (vom 28. Oktober 1987) zur Verfügung gestanden, blieb unbewiesen. Zu den weiteren, erstmals in der Berufung als Neuerungen iSd Paragraph 482, ZPO vorgetragenen Vorwürfen der Klägerin gegen den Beklagten wird unten Stellung genommen.

b) Nach stRspr (SZ 54/70, SZ 61/135 uva; RIS-Justiz RS0038972) können sogenannte "überschießende" Feststellungen der ersten Instanz, somit solche, die zwar nicht durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen gedeckt sind, aber in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrunds oder einer bestimmten Einwendung fallen, bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden. Aus der möglichen Berücksichtigung solcher überschießenden Feststellungen kann indes nicht der Schluß abgeleitet werden, der Erstrichter wäre verpflichtet gewesen, weitere, vom Klagevorbringen nicht gedeckten Feststellungen zu treffen. Es stellt daher jedenfalls in einem nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren wie dem vorliegenden keinen Feststellungsmangel dar, wenn Feststellungen nicht getroffen werden, denen eine Behauptungsgrundlage fehlt (2 Ob 60/73; 6 Ob 650/85).

Abgesehen davon, daß ein behaupteter erstinstanzlicher Verfahrensmangel, dessen Bestehen die zweite Instanz verneinte, wie die unterlassene Anleitung einer Prozeßpartei nach § 182 Abs 1 ZPO, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann, hat der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 144/97a (JBl 1998, 308 mwN = EvBl 1998/59 = ecolex 1998, 318) eingehend zu dieser Bestimmung und seiner Abgrenzung gegenüber § 432 Abs 1 ZPO und § 39 Abs 2 Z 1 ASGG dahin Stellung genommen, daß sich die Prozeßleitungspflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen habe; nur in diesem Bereich sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, daß das Begehren schlüssig gemacht werde, daß aber die Anleitungspflicht nicht als eine solche allgemeiner Natur beurteilt werden dürfe. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozeß dürfe keinesfalls derart weit gezogen werden, daß einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters abgeleitet werden, etwa die rechtliche Unzulässigkeit eines Begehrens mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß somit der Richter nicht generell überschießende Beweisergebnisse nach § 182 ZPO erörtern. Die Frage, ob sich die erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen überhaupt ausreichend deutlich aus den Beweisergebnissen ergaben, stellt sich damit nicht mehr.Abgesehen davon, daß ein behaupteter erstinstanzlicher Verfahrensmangel, dessen Bestehen die zweite Instanz verneinte, wie die unterlassene Anleitung einer Prozeßpartei nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann, hat der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 144/97a (JBl 1998, 308 mwN = EvBl 1998/59 = ecolex 1998, 318) eingehend zu dieser Bestimmung und seiner Abgrenzung gegenüber Paragraph 432, Absatz eins, ZPO und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG dahin Stellung genommen, daß sich die Prozeßleitungspflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen habe; nur in diesem Bereich sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, daß das Begehren schlüssig gemacht werde, daß aber die Anleitungspflicht nicht als eine solche allgemeiner Natur beurteilt werden dürfe. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozeß dürfe keinesfalls derart weit gezogen werden, daß einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters abgeleitet werden, etwa die rechtliche Unzulässigkeit eines Begehrens mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung muß somit der Richter nicht generell überschießende Beweisergebnisse nach Paragraph 182, ZPO erörtern. Die Frage, ob sich die erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen überhaupt ausreichend deutlich aus den Beweisergebnissen ergaben, stellt sich damit nicht mehr.

Die von der Klägerin bereits in der Berufung gewünschten ergänzenden Feststellungen beinhalten ausschließlich Vorwürfe (die unterlassene Belehrung der Klägerin, dem Kündigungsprozeß als Nebenintervenientin beizutreten und dort die Unzulässigkeit der Ablöse einzuwenden, bzw zwar den Untermietvertrag abzuschließen, jedoch die Ablöse nicht zu bezahlen oder sofort nach Unterfertigung zurückzufordern, sowie über eine bestehende Interessenkollision, weil der Beklagte ursprünglich die Klägerin beraten, im Kündigungsprozeß jedoch den Hauptmieter vertreten habe, und schließlich über die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts mit der Vertretung ihrer Interessen) an den Beklagten, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erhoben wurden und daher nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnten. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin dem Beklagten neben einer unterlassenen Vorlage von Urkunden im Kündigungsprozeß nur die Vertretung einer unrichtigen Rechtsansicht vorgeworfen. Dieses Klagevorbringen war weder unvollständig noch unschlüssig, sodaß auch zu einer Anleitung der anwaltlich vertretenen Klägerin zur Erhebung weiterer Vorwürfe an den Beklagten kein Anlaß bestand.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), Fragen einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellen sich nicht mehr.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), Fragen einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellen sich nicht mehr.

Textnummer

E51719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00163.98X.1027.000

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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