Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrud R*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (Streitwert: S 629.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. August 1998, GZ 16 R 68/98g-42, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 1998, GZ 26 Cg 63/94i-36, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage der "Darlegungspflicht" der Klägerin im Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 5 Ob 2059/96x (= SZ 69/111 = EWR II/2/9) bereits ausführlich Stellung bezogen. Es hat die Regel zu gelten, daß derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat. Diese Pflicht trifft den Beklagten nur so lange ungeteilt, als nicht der Kläger die Begründung von Wohnungseigentum selbst zu seinem Hauptbegehren macht. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, daß die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, beim Kläger liegt. Diese Darlegungspflicht wird aber nicht so weit gehen, daß der Behauptungs- und Beweispflichtige etwa einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen müßte. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder gemäß § 351 EO im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. Voraussetzung dafür ist, daß überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und daß die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben. Die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung hat ja jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil Wohnungseigentum an wohnungseigentumsfähigen Objekten einzuräumen.Zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage der "Darlegungspflicht" der Klägerin im Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 5 Ob 2059/96x (= SZ 69/111 = EWR II/2/9) bereits ausführlich Stellung bezogen. Es hat die Regel zu gelten, daß derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat. Diese Pflicht trifft den Beklagten nur so lange ungeteilt, als nicht der Kläger die Begründung von Wohnungseigentum selbst zu seinem Hauptbegehren macht. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Behauptungs- und Beweispflicht dafür, daß die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, beim Kläger liegt. Diese Darlegungspflicht wird aber nicht so weit gehen, daß der Behauptungs- und Beweispflichtige etwa einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen müßte. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder gemäß Paragraph 351, EO im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. Voraussetzung dafür ist, daß überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und daß die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben. Die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung hat ja jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil Wohnungseigentum an wohnungseigentumsfähigen Objekten einzuräumen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß diese allein
maßgeblichen Voraussetzungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren
erwiesen wurden. Das reicht nach ständiger höchstgerichtlicher
Rechtsprechung aus, dem (geänderten,) auf Aufhebung der
Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum
gerichteten Klagebegehren stattzugeben (vgl 5 Ob 2059/96x = SZ 69/111
= EWR II/2/9; 1 Ob 521/96 = EWR II/2/17 = ecolex 1996, 594; 5 Ob
14/97p = EWR II/2/23 = teilw veröff in immolex 1997/92; 5 Ob 2399/96x
= EWR II/2/27; 8 Ob 337/97k = EWR II/2/35; 5 Ob 498/97i = EWR
II/2/40; 5 Ob 374/97d = EWR II/2/44; 5 Ob 11/98y = EWR II/2/49). Ein
Nutzwertfestsetzungsverfahren ist diesfalls nicht erforderlich, sodaß es auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Beweispflichtverletzung durch die Klägerin infolge unterlassener Mitwirkung an einem solchen Verfahren durch rechtzeitigen Erlag eines Kostenvorschusses nicht ankommt. Es fehlt somit an den in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen hatte.Nutzwertfestsetzungsverfahren ist diesfalls nicht erforderlich, sodaß es auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Beweispflichtverletzung durch die Klägerin infolge unterlassener Mitwirkung an einem solchen Verfahren durch rechtzeitigen Erlag eines Kostenvorschusses nicht ankommt. Es fehlt somit an den in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen hatte.
Anmerkung
E51995 05A02688European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00268.98T.1027.000Dokumentnummer
JJT_19981027_OGH0002_0050OB00268_98T0000_000