TE OGH 1998/10/27 5Ob256/98b

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Druckerei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 1998, GZ 41 R 231/98v-6, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Druckerei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 1998, GZ 41 R 231/98v-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18a MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner - auch als Verfahrensnichtigkeit - gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Antragsgegner, dem die a limine-Zurückweisung des Erstgerichtes nachweislich zugestellt wurde, wurde damit über die Stellung eines Antrages im Sinne des § 40 Abs 2 MRG informiert. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten und beträgt die Rekursfrist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen; überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen (RIS-Justiz RS0044002). Der Umstand, daß der Antragsgegner trotzdem von der Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht hat, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel zu begründen.Der vom Antragsgegner - auch als Verfahrensnichtigkeit - gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Antragsgegner, dem die a limine-Zurückweisung des Erstgerichtes nachweislich zugestellt wurde, wurde damit über die Stellung eines Antrages im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, MRG informiert. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten und beträgt die Rekursfrist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins,, Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen; überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen (RIS-Justiz RS0044002). Der Umstand, daß der Antragsgegner trotzdem von der Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht hat, vermag jedenfalls keinen Verfahrensmangel zu begründen.

Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers begründet die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruches im streitigen und außerstreitigen Verfahren keine Streitanhängigkeit (RIS-Justiz RS0039240), sodaß auch diesem Einwand keine Berechtigung zukommt.

Auch sonst vermag der Rekurswerber keine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen. Soweit der RekurswerberAuch sonst vermag der Rekurswerber keine Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen. Soweit der Rekurswerber

Judikaturdifferenzen (zwischen der Entscheidung 1 Ob 571/87 = SZ

60/51 = MietSlg 39.253/20 = WoBl 1988/69 einerseits und 3 Ob 532/91 =

WoBl 1992/44 andererseits) behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser scheinbare Widerspruch bereits von Hausmann (in seiner Glosse zu WoBl 1997/107) entkräftet wurde: In der Entscheidung 1 Ob 571/87 geht es nämlich nicht um eine Abgrenzung zwischen Ansprüchen nach § 8 Abs 3 MRG einerseits und allgemeinen Schadenersatzansprüchen andererseits, sondern es wird die Bestimmung des § 8 Abs 2 MRG lediglich zu dem Zweck herangezogen, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffes, sei es auch, daß dieser durch einen vom Vermieter oder von einem anderen Mieter beauftragten Dritten vorgenommen wird, darzulegen, weil es somit an einem wesentlichen Tatbestandselement für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen fehlt.WoBl 1992/44 andererseits) behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser scheinbare Widerspruch bereits von Hausmann (in seiner Glosse zu WoBl 1997/107) entkräftet wurde: In der Entscheidung 1 Ob 571/87 geht es nämlich nicht um eine Abgrenzung zwischen Ansprüchen nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG einerseits und allgemeinen Schadenersatzansprüchen andererseits, sondern es wird die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, MRG lediglich zu dem Zweck herangezogen, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffes, sei es auch, daß dieser durch einen vom Vermieter oder von einem anderen Mieter beauftragten Dritten vorgenommen wird, darzulegen, weil es somit an einem wesentlichen Tatbestandselement für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen fehlt.

Auch das Rekursgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf besondere Vereinbarungen oder deren Verletzung gründen, dem Rechtsweg vorbehalten ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu § 37 MRG mwN). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers verneint das Rekursgericht auch zutreffend die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Eingriffen resultieren, die im § 8 Abs 2 MRG keine Deckung finden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß im Vorbringen der Antragstellerin nicht nur - im streitigen Rechtsweg geltend zu machende - Ansprüche enthalten sind, die auf einer Vertrags-(= Vergleichs)Verletzung bzw auf durch § 8 Abs 2 MRG nicht gerechtfertigten Eingriffen beruhen, stützt sich offenbar auf die vom Erstgericht und dem Antragsgegner nicht berücksichtigte Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. 9. 1997 (bei der Schlichtungsstelle eingelangt am 3. 10. 1997), in der die Ansprüchsgründe auf die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 MRG reduziert werden. Die Auslegung des Parteienvorbringens durch das Rekursgericht ist somit vertretbar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0044273 ua).Auch das Rekursgericht geht in Übereinstimmung mit der Judikatur davon aus, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf besondere Vereinbarungen oder deren Verletzung gründen, dem Rechtsweg vorbehalten ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu Paragraph 37, MRG mwN). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers verneint das Rekursgericht auch zutreffend die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Eingriffen resultieren, die im Paragraph 8, Absatz 2, MRG keine Deckung finden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß im Vorbringen der Antragstellerin nicht nur - im streitigen Rechtsweg geltend zu machende - Ansprüche enthalten sind, die auf einer Vertrags-(= Vergleichs)Verletzung bzw auf durch Paragraph 8, Absatz 2, MRG nicht gerechtfertigten Eingriffen beruhen, stützt sich offenbar auf die vom Erstgericht und dem Antragsgegner nicht berücksichtigte Stellungnahme der Antragstellerin vom 30. 9. 1997 (bei der Schlichtungsstelle eingelangt am 3. 10. 1997), in der die Ansprüchsgründe auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG reduziert werden. Die Auslegung des Parteienvorbringens durch das Rekursgericht ist somit vertretbar und entzieht sich daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0044273 ua).

Anmerkung

E51900 05A02568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00256.98B.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_0050OB00256_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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